Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 29.08.1973 – 2 StR 210/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 210/73 BESCHLUSS
2 F2
in der Strafsache gegen 1. den Gerüstbauer Adalbert A EEP aus KEEB-
"NG, geboren and. EB 1949 in KGB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Raupenführer Franz Josef L GEEEEEEEEEEEEEE> aus KMB-CEE, geboren am SF. EEE 1947 in
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdefüh-
rer am 29. August 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
1.
2.
3.
Auf die Revisionen der Angeklagten Adimp und ICE wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 3. März 1972, soweit sie im Fall B 2 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, und im Ausspruch über die gegen sie erkannten Gesamtstrafen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Ferner werden im Urteilsspruch die Worte "und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen" gestrichen und dem hierdurch verkürzten Satz die Worte angefügt: Weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Auf die Revision des Angeklagten AMD wird weiter der gegen ihn ergangene Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen (nicht in vier Fällen) schuldig ist. Ferner kommen im Urteilsspruch die Worte "als Rückfalltäter" in Wegfall. |
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe§
Der Angeklagte AGP ist "als Rückfalltäter" wegen Diebstahls in 13 schweren Fällen, versuchten Diebstahls in einem schweren Fall, Diebstahls in vier Fällen, Betrugs, Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Gegen den Angeklagten LED hat das Landgericht wegen Diebstahls in vier schweren Fällen, Diebstahls in drei Fällen, Beihilfe zum Diebstahl und wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Beiden Angeklagten ist die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Ferner hat die Strafkammer dem Angeklagten Lichtenberg die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für ihn und den Mitangeklagten AGB eine Sperrfrist bestimmt.
Beide Angeklagte beanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel des Angeklagten CE ist wirksam be-
schränkt.
Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Jedoch haben die Sachrügen teilweise Erfolg.
Die Verurteilung der beiden Angeklagten im Fall B 2 der Urteilsgründe (Fall 15 der Anklage) muß aufgehoben
re
werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer verschafften sich die Angeklagten in diesem Fall Zugang
in das Innere eines Tankstellengebäudes, indem sie ein Fenster einwarfen und einstiegen. Außer "zehn Schachteln Zigaretten", die sie aus einem dort befindlichen Automaten entwendeten, entdeckten sie nichts für sie Stehlenswertes. Das Landgericht hat die Tat als einen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahl in einem schweren Fall gewertet. Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen angesichts der Unklarheit über den Umfang der Beute durchgreifende Bedenken. Sofern die Packungen nur jeweils zehn Zigaretten enthielten, hätten sich die Angeklagten lediglich des versuchten Diebstahls (in einem schweren Fall) und tateinheitlich hiermit einer Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht (BGHSt 21, 244), da die Beute nur aus Genußmitteln bestanden hätte, die von unbedeutenden Wert und von den Tätern zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt gewesen wären. Zudem wäre in diesem Fall die Bestrafung wegen der Übertretung von der rechtzeitigen Stellung eines Strafantrags durch den Geschädigten abhängig. Sollte es sich jedoch um Zwanziger-Packungen gehandelt haben, so wäre die Voraussetzung der Zweckbestimmung "zum alsbaldigen Verbrauch" nicht mehr gegeben. Das Landgericht hätte die Angeklagten dann zu Recht wegen vollendeten Diebstahls (in einem schweren Fall) verurteilt.
Mit der Aufhebung der gegen die beiden Angeklagten in diesem Fall verhängten Einzelstrafe verlieren auch die gegen sie erkannten Gesamtstrafen ihren Bestand.
Der den Angeklagten Auster betreffende Schuldspruch ist ferner dahin zu berichtigen, daß sich der Angeklagte
des Diebstahls in fünf, nicht in vier Fällen schuldig gemacht hat. Wie die Urteilsgründe (Bl. 58, 73) ersehen lassen, handelt es sich bei der im Urteils-
spruch angegebenen Zahl (4) um ein offensichtliches Versehen.
Die Worte "als Rückfalltäter" im Urteilsspruch gegen den Angeklagten Auster hat der Senat gestrichen, weil diese Kennzeichnung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist ( BGHSt 23, 237).
Ferner konnte die Aberkennung der Fähigkeit,Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht bestehen bleiben. Gemäß Artikel 89 Abs. 1 des 1. StrRG darf in den Übergangsfällen nur die Antsfähigkeit aberkannt werden (BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 67/70 -).
Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen nicht ergeben.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Landgericht auch über die Maßregeln im Sinne der §§ 42 m und 42 n StGB neu zu entscheiden haben.
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