Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 19.03.1970 – 4 StR 39/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Aa 2% BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4_.stR 39/70 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Vertreter Artur Hans Joachim RE aus
SM, zevoren am BEE 1955 sn CAM. zur 201%
in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler | Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Bundesanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter DB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Bochum vom 28. August 1969 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Zuhälterei im Falle SCHERE ın2 wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Anstiftung zum Meineid zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugin SB nicht vereidigen dürfen, ist begründet,
Die Zeugin hat "den Angeklagten bei ihrer ersten poli-
zeilichen Vernehmung vom 14.10.1968 nicht belastet" (UA S. 19).
Sie hat dabei vielmehr im Gegensatz zu ihren späteren Aus- | sagen, denen das landgericht Glauben geschenkt und auf die es die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei im Falle dieser Zeugin sowie wegen Unterschlagung gegründet hat, erklärt: a) der Angeklagte bekomme von ihr kein Geld und habe auch noch nie Geld von ihr bekommen; b) sie habe den Ring, den der Angeklagte unterschlagen haben soll, vor einiger Zeit an den Angeklagten verkauft und ihm zu Eigentum überlassen (Bd. I Bl. 11 d.A.).
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Hat somit die Zeugin SEM nach der Überzeugung der Strafkammer den Angeklagten bei ihrer Vernehmung vom 14. Oktober 1968 entgegen den wirklichen Tatsachen entlastet, so bestand der Verdacht, daß sie damals den Angeklagten begünstigen wollte und begünstigt hat. Gemäß § 60 Nr. 3 StPO hätte daher die Zeugin SB nicht vereidigt werden dürfen. |
Die Strafkamer hat aber die Zeugin vereidigt und ihre Aussage ausdrücklich als eidlich gewürdigt (UA S. 15). Der Senat kann nicht beurteilen, ob das landgericht den späteren, insbesondere in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugin I] ebenso Glauben geschenkt hätte, wenn diese Aussagen nicht wit dem Eide bekräftigt worden wären. Auf dem Verfahrensfehler kann daher das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei im Falle der Zeugin sm sowie wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. In diesen beiden Fällen muß das Urteil wit den Feststellungen aufgehoben werden.
Dagegen beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensfehler, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei im Falle Roswitha EEE sowie wegen Anstiftung zum Meineid dieses Mädchens verurteilt worden ist. In diesen Punkten beruht es vielmehr darauf, daß der Angeklagte die "angeblichen Einnahmequellen", aus denen er seinen aufwendigen Lebenswandel bestritten haben will, nach der Überzeugung :des lLandgerichts widerspruchsvoll und entgegen den wirklich bestehenden Möglichkeiten angegeben hat (UA S. 17 bis 19), sowie auf den vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugin JE : Das Landgericht erwähnt zwar (UA S. 21), für die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ros-
witha EEE spreche "ferner", daß ihre Bekundungen in den Angaben der anderen Zeugin (SC) inre Bestätigung finden; auch greift es hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Anstiftung der Roswitha EEE zum Meineid
. ergänzend" auf eine Bekundung der Zeugin W zurück
(UA S. 22). Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt aber keinen Zweifel daran aufkommen, daß es sich insoweit nur um zusätzliche Hilfserwägungen handelt und daß das landgericht die Überzeugung von der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten in den Fällen (EEE (Zunälterei und Anstiftung zum Meineid) schon ganz unabhängig von irgendwelchen Bekundungen der Zeugin SGB zewonnen nat.
2. Die weiteren Rügen, die das Verfahren des Gerichts
bezüglich der Zeugin Roswitha ID petreffen, sinä
unbegründet.
a) Ein Verlöbnis, das nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO den Verlobten des Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, setzt voraus, daß beide "Verlobte" ernstlich entschlossen sind, einander zu heiraten (BGHSt 3, 215/216). Das Landgericht hat sich aber davon überzeugt, daß der Angeklagte, schon als er erstmals im Sommer 1968 "der Zeugin, die für ihn große Sympathie empfand", eine Heirat andeutete, "keineswegs vorhatte, die Zeugin zu heiraten" (UA S. 9/10). Auch später, um die Jahreswende 1968/69, wollte er nur ihr gegenüber "seine in Wirklichkeit nicht bestehende Heiratsabsicht glaubwürdig machen" (UA S. 12).
Schon hiernach kam zu keinem Zeitpunkt ein Zeugnis-
verweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO für die
Zeuein EB in Betracht.
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Darüber hinaus entfällt nach der Auflösung eines Verlöbnisses für den früheren Verlobten das Zeugnisverweigerungsrecht (OGH 2, 173; BGH bei Dallinger MDR 1954, 333, 336).
Als der Amtsrichter, Gerichtsassessor FW, in Vorverfahren erstmals am 8. Januar 1969 die Zeugin EEE zu vernehmen hatte, erklärte sie ihm, es bestehe "keine persönliche Beziehung mehr zu Herrn RB"; sie habe im Sommer oder Spätsommer das Verhältnis abgebrochen (Bd. I Bl. 29 Rd.A.). Es kann nicht beanstandet werden, daß derselbe Richter, als er sie zum zweiten Mal am 30. April
1969 als Zeugin zu vernehmen hatte und sie zunächst zur
Frage des Verlöbnisses und damit des etwaigen Zeugnisverweigerungsrechts anhörte, nach allem die Auffassung gewann, es stehe ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, und daß
er ihr deswegen bei weiterer Weigerung Zwangsmaßnahmen in Aussicht stellte (Bd. I Bl. 148 d.A.).
b) Die Rüge, der Amtsrichter, der am 30. April 1969 die Zeugin Roswitha EEE zu vernehmen hatte, hätte dabei den Verteidiger zuziehen müssen, geht — ganz abgesehen von der Frage, ob auf dieser Vernehmung das Urteil . beruht -— fehl. Ob bei einer im Vorverfahren stattfindenden richterlichen Vernehmung nicht des Beschuldigten, sondern eines Zeugen der Verteidiger zuzuziehen ist, ist gemäß § 169 StPO nach § 193 Abs. 2 StPO zu beantworten. Danach ist die Zuziehung des Verteidigers nur bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen gebeten, "dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine längere oder 'ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann". Um einen solchen
Fall handelt es sich in der vorliegenden Sache nicht. Es
war von vornherein nicht daran gedacht, daß dem Erscheinen
der Zeugin IB in der Hauptverhandlung trgendein
nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe oder daß ihr das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne; die Zeugin ist dann auch in der Hauptverhandlung vernommen worden.
c) Ihren Beschluß, den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin Roswitha EM aus dem Sitzungssaal zu entfernen, hat die Strafkammer gemäß § 247 StPO einwandfrei begründet. Ob die Befürchtung, die Zeugin werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, bestand oder nicht bestand, hatte allein das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Was die Revision hierzu vorbringt, läuft allein auf eine andere als die vom Gericht denkgesetzlich einwandfrei vorgenommene Würdigung hinaus. Im übrigen konnte
die Befürchtung, die Zeugin werde in Anwesenheit des Ange-
klagten nicht die Wahrheit sagen, ganz abgesehen von dem erwähnten Brief vom 11. April 1969 schon den übrigen vom landgericht angeführten Umständen entnommen werden, näm-
lich dem "Verdacht, daß der Angeklagte die Zeugin zu einen
Meineid veranlaßt hat", und den "mehrfachen Äußerungen dieser Zeugin zu den Gerichtsakten, Furcht vor dem Angeklagten zu haben". Angesichts dieser Umstände brauchte die Zeugin nicht mehr eigens gefragt zu werden, "ob sie irgendwelche Hemmungen hätte, in Gegenwart des Angeklagten auszusagen".
A
II. Die Sachrüge
In den Fällen der Roswitha EEE (Zuhälterei und -Anstiftung zum Meineid), in denen die Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Sowohl der Schuldspruch wegen Zuhälterei als auch derjenige wegen Anstiftung zum Meineid wird von den keinen Widerspruch und keine Unklarheit enthaltenden und denkgesetzlich einwandfreien Feststellungen getragen. Zutreffend hat das Landgericht im Anschluß an die Entscheidung BGHSt 15, 37 dargelegt (UA S. 23), daß auch das Vorhandensein einer "persönlichen, auf sexueller Wurzel beruhenden Zuneigung (des Angeklagten) zu der Zeugin ED" seiner Verurteilung wegen Zuhälterei nicht entgegensteht.
Die Bemessung der Einzelstrafen für diese beiden
Taten ist an sich nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Ob
der Angeklagte die von ihm ausgebeutete Dirne "immer gut behandelt hat", ist für das Maß seiner strafrechtlichen Schuld unerheblich. Daß er die Dirne "durch die vorgesehene Heirat von der Ausübung des Unzuchtsgewerbes abzubringen" bestrebt gewesen sei, hat das Landgericht gerade als widerlegt erachtet. Er hat sie den Urteilsfeststellungen zufolge vielmehr wiederholt dazu angehalten, das unzüchtige Treiben aufzunehmen und fortzusetzen und "für ihn anzuschaffen", d.h. ihren Unzuchtsverdienst ihm in erheblicher Höhe zur Bestreitung seiner aufwendigen Lebensführung zu überlassen (vA S. 10, 11} 12, 14). Die Strafen für die Zuhälterei im. Falle Jokoszies und für die Anstiftung zum Meineid können
Al,
aber in ihrer Höhe davon berührt sein, daß der Angeklagte in den beiden anderen Fällen für schuldig befunden und zu Strafen verurteilt worden ist.
Meyer Börtzler - Sanders Spiegel Hürxthal