Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 27.02.1970 – 2 StR 611/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 611/69 URTEIL ar.

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Michele Po au: DEE, :eboren om ED 1945 in Du sizilien (Italien),

wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.

dA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Willns

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (Ems

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich in zwei Fällen mit entblüßtem Geschlechtsteil vor Kindern gezeigt, wobei er beim ersten Mal die Mädchen vergeblich aufforderte, ihm einen Kuß aui’ den Mund zu geben, beim

zweiten Mal mit seinen Händen eine den Geschlechtsverkehr andeutende Geste machte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in zwei Fällen, im erste Fall auch wegen versuchter Unzucht mit Kindern,zu einer Ge. samtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren bemängelt und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.

Weil die Sachbeschwerde durchgreift, brauchen die Yerfahrensrügen nicht erörtert zu werden.

Die Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses gemäß § 1§ 3 StGB setzt voraus, daß der Täter eine unzüchtige Handlung öffentlich begangen hat. Die Feststellungen hierzu sind in beiden Fällen unzureichend. Der Angeklagte ging jedenfalls nicht von Anfang an darauf aus, von den Kindern oder anderen Personen bemerkt zu werden. Im ersten Fall kauerte er hinter einem Busch, als ihn die spielende Kindergruppe entdeckte und zu ihm hintrat. Hier fehlt es schon an einer genaueren Tatortschilderung, der zu entnehmen wäre, daß das Verhalten des Angeklagten von einer unbestimmten Anzahl nicht durch persönliche Beziehurgen zusammengehaltener Personen hätte wahrgenommen werden können (vgl. hierzu BGHSt 11, 282 mit Nachweisen). Im zweiten Fall überraschten die vier Kinder den Angeklagten, als er abseits des Weges in einem Maisfeld die große Notdurft verrichtete. Mangels anderweiter Feststellungen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, als er sich aufrichtete, durch den Bewuchs des keldes mit einel

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großen Teil seines Körpers vor allgemeiner Sicht gedeckt und nur den Mädchen sichtbar war, daß er andererseits über die Stauden hinweg Passamten schon von weitem wahrnehmen und seine Kleidung rechtzeitig ordnen konnte. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte das unsittliche Handzeichen, welches die Mädchen gesehen haben wollen, offenbar nur einen Augenblick lang und ausschließlich für die unmittelbar vor ihm stehenden Kinder wahrnehmbar gegeben hat. Überdies fehlt es zum Merkmal der Öffentlichkeit auch an jeder Feststellung zur inneren Tatseite. Das gilt gleicherweise für die Annahme eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im ersten Fall. Die Äußerung des Angeklagten läßt sich nach der in den Urteilsgründen gegebenen Darstellung nicht nur als ein von wollüstiger Absicht getragenes ernstliches Verlangen erklären.

Sollte auf Grund der neuen Verhandlung eine Verurteilung nach § 183 oder § 176 Abs. 1 Mr. 53 StGB nicht in Betracht kommen, wird die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung zu prüfen sein.

willms Kirchhof Hürxthal Müller Baumgarten