Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 27.02.1970 – 2 StR 23/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
23 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 23/70 URTEIL 2721
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Aloys Josef K ED u: - GE geboren am EEE 1924 in LCD, Kreis VE,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung,
Bundesanwalt WEI bei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
di
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom
3. September 1969 im Strafausspruch
mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3-
Gründe§
Nach den Feststellungen berührte der Angeklagte in je einem Fall seine an 1952 geborene Tochter Roswitha und seine am ED 554 geborene Tochter Gertrud, als diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, unzüchtig am Geschlechtsteil. Die Strafkammer hat ihn deshalb - unter Freisprechung von einem weiteren Vorwurf - wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit nit Unzucht mit einem Kind, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde
In der Hauptverhandlung haben Roswitha und Gertrud Km als Zeuginnen die Aussage verweigert. Die Strafkammer hat daraufhin die Verlesung der Protokolle über die polizeiliche Vernehmung der Mädchen angeoränet. Hierin sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen § 252 StPO.
Dennoch ist die Rüge nicht begründet, da das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen kann: Die Urteilsgründe (UA S. 6, 11) ergeben eindeutig, daß die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung die verlesenen Protokolle unberücksichtigt gelassen hat.
II. 1.) Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang (UA 5. 5, 9) sieht die ütrafkammer unzüchtig®
age -4 -
Handlungen des Angeklagten darin, daß er bei zwei verschiedenen Gelegenheiten jeweils einer seiner Töchter bewußt mit der Hand an den Geschlechtsteil faßte. Mögen diese Handlungen auch, wie die Kamner hervorhebt, "an der unteren Grenze der Intensität eines Eingriffs in die Geschlechtsintegrität" der beiden Mädchen gelegen haben, so waren sie doch mehr als nur zufällige Belästigungen oder unbedeutende, strafrechtlich unerhebliche Zudringlichkeiten: Das wollüstige Berühren des Geschlechtsteils eines heranwachsenden Mädchens mit der Hand ist stets unzüchtig im Sinne sowohl des § 174 StGB wie des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
2.) Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer berücksichtigt auf S. 13/14 UA strafschärfend "insbesondere (?) im Falle der Gertrud KB das es sich dabei um einen mit erheblich höherer Strafe bedrohten Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB gehandelt hatte als im Falle des § 174 Abs. 1 StGB (Roswitha Kremer)". Dieser Satz ist schlechthin unverständlich und läßt deshalb besorgen, daß die Kammer der Strafzumessung unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hat.
willms Kirchhof Hürxthal
Müller Baumgarten