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BGH Entscheidung vom 26.02.1970 – 4 StR 326/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AA 17

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kunststoffspritzer Egon 5 ÜB ::: H 10x

wegen fortgesetzter Blutschande u.a.

Der 4. Stirmfsenat des Bundesserichtskofs hat in der rn

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iR, Oıtoter 197C, an der teilgenommen haben

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Senatspräsider! Weyer

eis Vorsitzender, Bundesrichter Eörtzler Sundesrichter Kayr

a hter Dr. Sanders ter Fürxthal

«ls beisitzende Richter,

.\s Vertreter der Bundesanwaltschaft,

r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Bielefeld vom 26. Februar 1970

miv den Feststel_ungen aufgehoben, soweit der Angeklaste wegen fortgesetzter Rlutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter Ingeiore verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafeusspruch.

in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandiung und Enrtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Inand-

serichts zurückvorwiesen.

Die weiter zehende Revision wird vervworfer.

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Das Lardgericht hat den Ängeklugten wegen er Bintschande in Tateirheit mit fortgesetzter Urzucht gem"? RE TTA Ne. ), 178 Abs. 1 Nr. 3 StGB nit seiner Tochter Inge’ore und wegen Tortgesetzter Unzucht gem®f § 174 Nr. \ StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht gemäß 8 176 Abs. 1

ei Nr, 3% StGB mit seiner Tochter Hildegard zu einer Gesamtstrafe

von drei Jahren Zuchthaus verurteilt,

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren

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und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zu einem we-

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Fall 1 des Urteils (Ingelore) greift die Ver-

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farrensrüge üurch. Der Angssklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung er-

klärt, er sei zu einer Äußerung zur Sache richt bereit, und

hat sich während der Dauer der Verhandlung daran gehalten.

Die Feststellung des Landgerichts, er habe in der gesetzlichen Empofänsniszeit des am 16. November 1962 ne und von

ihm adoptierten Kindes Dirk mit seiner Tichter Ingelore geschlechtlich verkehrt, wird nach den Unteilogründen (vA 5)

u.a, auf Schlurfolgerungen gestützt, die das Gericht aus der c

Tatsache gezogen hat, daß? der Angeklagte (ebenso seine Ehe-

frau) seine Zustimmung dazu verweigert habe, sziren Adoptivsahr erbbiologisch untersuchen zu lassen. Hiersegenr wendet viceh die Reyision mit dem Einwand, der Angeklest

zeine Zustimmung verweirert, sondern lediglich keire Erkl' rung

völliges Schweigen In der Haupiverhandlungs h

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derar5ige Schluffolgerungen. Die Rüge ist beerlndet und führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

Die Auffassung des Landgerichts, der Angerlagte habe ler erhbicologischen Untersuchung seines Sohnes nicht zuge-

trifft nicht zu. Wie sich aus dem Revisionsvorbringen und dem Verhandlungsprotokoil zur Überzeugung des Senuts er-

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gibt, hat der Angeklagte auf die Frage nach seiner Zustimmurs

andlung ge-

einzulassen.

e die Strafxkammer seine Erklärung nicht dahin auslegen, er stimme der Desbsichtigten Untersuchung nicht zu. Aus seinem völligen Schweigen ir der Hauptverhandlung durften

eine fir ihn nachteilisen Schlu?folgerungen gezogen werden [vel. BGISt 20, 281; SA 1960, 307).

Danach braucht nicht erörtert zu werden, wie zu entscheiden

wre, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur auf bestimmte Fragen nicht geantwortet oder sonst nur "teilweise" geschwiegen hätte (vgl. BGHSt 20, 298). Ein solcher Fall ist hier auch nicht etwa deshalb gegeben, weil der Angeklagte vor der Hanptverhardlung im Ermittlungsverfahren die gegen i'n erhobenen Beschuldigungen generell bestritten (Bl. ?0 d.A.) und im Haftbeschwerdeverfahren zu einzelnen Vorwürfen Stellung genommen hat (Bl. 44 d.,A.). Diese Erklärungen hätten (z.B. dureh Vorhalt oder Anhörung der Vernehmensperson) in die Hauptei

vorhandlung eingeführt und dann gegen ihn verwertet werden

Können. Das ist nicht geschehen. Durch Erklärungen im Vorver-

fahren verliert jedoch dss volle Schweigen des Anscklogten

in der Hauptverhandlung nicht seine geschlossene Schutzwirkung, etwa in dem Sinne, daß es im Rahmen seines Gesamtverhaltens nur als "Teilschweigen" aufzufassen wÄre unä

1b Schlußfolgerungsn gegen den Angeklagten zuließe BGHSt 20, 298, 300). Andernfalls wäre die in § 223

4 StPO vorgeschriebene Belehrung unvollständig und für einen Angeklagten irrefihrend. Fairerweise müßte der Richter sonst auch dahin belehren, daß in F#llen, ir denen ein Angeklagter früher irgend etwas zur Sache gesagt hat, sein 2 Senwereen in der Hauptverhandlungs gefährlich sei urd

u seinem Nachteil gewertet werden könne,

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Das Urteil kann auf dem Mangel beruhen. Das mag zwar fern liegen, denn die Strafkammer hat ihre Überze

ugung davo 328 der Angeklagte mit seiner Tochter Ingelore gerchlechtlich verkehrt hat, noch auf zahlreiche andere Imst’nde zestützt, insbesondere such Unzuchtshandlungen für andere

di Dirk festgestellt. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht

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gesetzliche Empfngniszeit des Kindes

von sich aus entscheiden, ob diese Umstände für sich allein

der Strafkammer fir eine Verurteilung genigt hätten. II. Fall 2 des Urteils (Hildegard)

1. Die Verfahren ısrüge ist nicht begründet. Nachdem

aie Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigert hatte, war es zulössig, den Ermittlunserichter als Zeugen darüber zu hören, was das Kind nach entsprechender Belehrung als Zeugin bekundet hat (DGYSt 72,

22, 106; 15, 394), Fir die Behauptung der Revision, das

- Krächen habe nicht die erforderliche Verstundesreife besassen, die Bedeutung ihres Weigerungsrechts zu verstehen, al t

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ihrer Vernenmong vor den Srmittlungsr ichter 14 1/2 Jahre alt. Ein iiber 24 Jahre Kind ist regelm“ßig imstande, die Bedeutung eines

5) ihn zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes zu begreifen lgen seiner Aussage abzusehen (BGM NIW 1967,

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360). Dabei sind schulische Minderleistungen nicht ohne chtstihie-

weiteres ein Anzeichen für das Tehlenr der Tinrsi

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keit, wie sie in § 52 Abs. 2 StPO voraussesetzt wird. Au

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dem Inhalt des von Hildegard geschriebenen Rriefses lassen sich im Gegensatz zur Auffassung der Revisior eberfalls reine Schlüsse auf mangelnde Verstandesreife ziehen. Außerdem hat sich der Ermittlungsrichter von der Einsichtsfinigkeit und dem Verständnis des Kindes überzeugt, bevor er es vernahm (Aktenvermerk vom 13.11.1969, Bl. 17 R. dsA.).

2. In sachlich rechtlicher Hinsicht begegnet der

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Schulädspruch keinen. durchgreifenden Bedenken,

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Allerdings hat das Landgericht keine eindeutigen Fest-

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ungen zu der Zahl der dem Angeklagten zur Last ge-

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en Verfehlungen getroffen. Im Tatbestard des Urte Es [7

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+ es lediglich, er habe seine Tochter 1065/66 "mehr-1

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verschiedenen Tagen" zu sich herangezogen und sich

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ihr 1967 nochmals genähert und "mehrfach" in erregtes

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lied an ihre Scheide gedrückt (UA 2, 3). Grundsfitzlich

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befreit such die Annahme einer fortgesetzten Nandlung den

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Tatrichter nicht von der Pflicht, zur Peststellung des

Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakte

festzustellen (BGM GA 1959, 371, 372 und die bei

Pfeiffer/Me=ul/Schulte, StGB 1969, § 73 Rän. 8, zitier- +

ten unveräöffentlichten Entscheidungen des BGE). Im

Einzelfall kann jedoch, wie der Bundesgerichtshof gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat (BGH GA 1965, 182 m.weit.Nachw.), die ausdrückliche Angabe der Mindestdann entbehrlich sein, wenn sich dem Urteil der

klagten möglich ist. So liegt es hier. Die Tatzeit ist mit 1965 pis 1967 umschrieber. Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß das Landgericht von mindestens vier, andererseits aber nicht von einer wesentlich größeren Zahl von Fällen ausgegangen ist. Das reicht hier aus, den Schuldumfang der fortgesetzten Handlung abzugrenzen.

3. Der Strafausspruch kann jedoch in diesem Falle keinen Bestand haben. Es 1§ 8t sich nicht ausschließen,

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Aaft die aufgehobene Verurteilung und die Strafzumessung 1 1 des Urteils Einfluß auf das Strafmaß im Fall 2

habt haben.

Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal