Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 28.01.1970 – 5 StR 355/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
die Prostituierte Elfriede Groth, ohne festen Wohnsitz,
geboren am 1.April 1927 in Krakow (Mecklenburg),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Melker Wolfgang Sobiak, ohne festen Wohnsitz,
geboren am 25.August 1936 in Hannover, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8, September 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt . als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr um
als Vertreter der ee Wr s0haft,
Rechtsanwalt we a us uw für die Angeklagte >
als Verteidiger,
Justizangestellte CEEEED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten GB uni SCEEEEB segen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28.Januar 1970 werden verworfen.
Im Urteilsspruch tritt an die Stelle des Wortes "Zuchthaus" jeweils das Wort "Freiheitsstrafe".
Die Aussprüche über den Ehrverlust entfallen. Beide Angeklagte sind für fünf Jahre unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Angeklagte GB eine Prostituierte, entwendete dem Zeugen Ci rährend des Geschlechtsverkehrs 100 DM. Anschließend rief sie ihren "Verlobten", den Angeklagten SB, herbei, der sich in unmittelbarer Nähe aufhielt. SB schiug sofort auf den Zeugen ein. Währenddessen gelang es der Angeklagten CB, nit der Beute zu entkommen, wie sie es beabsichtigt hatte...
Das Landgericht hat die Angeklagte CB (neben
‚anderen Delikten) wegen räuberischen Diebstahls verurteilt.
Dem Angeklagten SB nat es nicht mit letzter Sicherheit nachweisen können, daß er um die Entwendung des Geldes gewußt habe. Es hat ihn daher nicht wegen räuberischen Diebstahls, sondern als langjährigen "Beschützer". der Prostituierten GW nur wegen Zuhäiterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.
A
Die Revision der Angeklagten GggWist in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls
beschränkt. Die allein erhobene Sachrüge dringt nicht durch. =
Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, sie hätte nicht aus § 252 StGB bestraft werden dürfen, weil sie von dem Zeugen GBricht "auf frischer Tat betroffen" worden sei. nn EZ “
Es trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht.zu, daß der Zeuge von dem Diebstahl nichts bemerkt hatte, währenä SCHE auf ihn einschlug. Das galt nur für den Beginn des Angriffs (UA S.31). Unmittelbar darauf hatte der Zeuge
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seine leere Geldbörse und damit den Diebstahl entdeckt (UA S.18). Daß für ihn jedenfalls auch die Angeklagte als Diebin in Betracht kam, ‚brauchte das Landgericht bei dem eindeutigen Sachverhalt nicht hervorzuheben. Auch nachdem der Zeuge erkannt hatte, daß er bestolilen woräen war, schlug fer Angeklagte SB weiter auf ihn ein. Bei dieser Sachlage begegnet auch die Verurteilung wegen vollendeten räuberischen Diebstahis keinen Bedenken,
Das sonstige Einzelvorbringen zur Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich nicht überhaupt in unzulässiger Weise von den festgestellten Tatsachen entfernt,
B
Die Revision des Angeklagten Sp nat ebenfalls keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Revision meint, der Angeklagte sei wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses sei. Diese Rüge geht fehl. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, er habe am 2.Mai 1969 an einem bestimmten Ort auf Zuruf der Angeklagten CB den Zeugen GüfB nit Fäısten niedergeschlagen, nachdem dieser zuvor mit der Angeklagten Groth den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe (Bd.1 8.123%, 327 d.A.). Diese in Anklage und Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat ist mit der abgeurteilten identisch. Dabei ist unerheblich. ob das Verhalten des Angeklagten von Anklage unä Eröffnungsbeschluß als räuberischer Diebstahl, von der Strafkammer hingegen als Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung
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gewertet worden ist. Das Gericht hat die Tat in recht-. licher Hinsicht so zu beurteilen, wie sie sich am, Ende der Hauptverhandlung darstellt. Hierbei hat es in tatsächlicher Hinsicht auch die Teile der Tat einzubeziehen, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Damit, daß der Angeklagte SW ie Angeklagte CB unter. bestimmten, in der Anklage nicht besonders hervrorgehobenen Umständen (zuhälterische Beziehungen) Schutz gewährt hat, wurde weder eine andere noch eine weitere Straftat in das Verfahren eingeführt, sondern lediglich dieselbe Tat rechtlich anders gewürdigt.
2, Eine solche abweichende Würdigung begrünjet die Hinweispflicht nach § 265 Abs. StPO. Die Revision rügt Verletzung dieser Vorschrift. Auch diese Rüge dringt nicht durch.
Der Angeklagte ist am ersten und zweiten Verhandlungstage darauf hingewiesen worden, daß er wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen kupplerischer Zuhälterei bestraft werden könne (Bd.I S.185,186 d.A.). Er ist allerdings nicht darauf hingewiesen worden, daß cie . Zuhälterei mit der Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffen könne. Auf diesem Mangel kann die
angefochtene Entscheidung jedoch nicht beruhen. Bei dem besonders einfach gelagerten Sachverhalt lag für alle Verfahrenststeiligtc. klar zutage, daß der Angeklagte SED der Angeklagten CB Schutz gewährte, indem er auf ihren "Hilferuf" auf den Zeugen einschlug. Ein anderes als ein tateinheitliches Zusammentreffen koennte bei dieser allen Beteiligten bekannten Sachlags gar _ nicht in Betracht kommen. |
3. Der Angeklagte ist in der Hauptverhanä!: ung. auch nicht mit neuen tatsächlichen Umständen überrascht und, dadurch in seiner Verteidigung behindert worden. Das
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gilt entgegen dem Revisionsvorbringen auch für die Feststellungen zur Gewohnheitsmäßigkeit nach § 181a StGB, die im wesentlichen die persönlichen Beziehungen zwischen beiden Angeklagten betrafen. Auf diese Beziehungen hatte bereits die Anklageschrift hingewiesen (Bd.i 5.124 d.A). Die Feststellungen zur Gewohnheitsmäßigkeit beruhen sroßenteils auf der eigenen Schilderung des Angeklagten, die er vor dem Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO gegeben hatte. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden Urteile verlesen, die dasselbe Thema zum Gegenstand hatten (Bd.Il 3.178,179 d.A.). Nachdem das Landgericht den Angeklagten gemäß § 265 Abs.1 StPO belehrt hatte, unterbrach es die Hauptverhandlung für eine Woche. In der anschließenden Verhandlung machte der Angeklagte erneut Angaben über seine Beziehungen zu der Angeklagten Ge (Ba.ı 3.188). Anträge zur Beweisaufnahme wurden nicht gestellt. Weder der. Angeklagte noch sein Verteidiger haben damals geltend gemacht, sie hätten innerhalb einer Woche nicht genügend Zeit gefunden, um die Verteidigung auf den neuen Schuldvorwurf einzurichten. Keiner von ihnen hat auch nur angeregt, die Beweisaufnahme unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt teilweise zu wiederholen, insbesondere einzelne Zeugen nochmals zu hören oder frühere Strafurteile erneut zu verlesen. Unter diesen Umständen hatte auch das Landgericht dazu keinen Anlaß.
Was die Revision im Zusammenhang mit der Verlesung früherer Strafurteile zur "Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips" ausführt, ist offensichtlich unbegründet,
4. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge läßt keinen Rechtsmangel erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungserwägungen und den Maßregelausspruch nach §§ 38 Abs.1 StGB (i.Verb. m. dem jetzigen § 181a Abs.3 StcB).
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Die Berichtigungen der Urteilsformel ergeben sich aus Artikel 89 Abs.2, 95 Abs.3 des 1.StrRG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Schmidt Siemer Schmitt
Herrmann Fleischmann