Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 02.12.1969 – 5 StR 482/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

» BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Schlosser Mihaly M OD , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1935 ir zug,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge

- 2.

Der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.Dezember 1969, an Ner teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt“ mu "als Vorsitzender, m Bundesrichter Schmidt u Bundesrichter Siemer Bundesriohter‘ Dr.Börker‘ " Bundesrichter Herrmann ‘als beisitzende Richter,

' Bundesanwalt Dr En En ‚in der Verhandlung, . _

Bundesanwalt. Dr bei der Verkündung

"als Vertreter der Bundesanwältschaft,

Rechtsanwalt BB::: dl

als Verteidiger,

- Justizhauptsekretär En - als Urkundsbeamter er. Geschäftestelle,

für Recht erkannt:

Die. Revision des Angeklagten MO ) gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 10. März 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer. hat die. Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- oo =.Von Rechts wegen --

- 3;-

Gründe§

I. Verfahrensbeachwerden:

l. Vergeblich rügt die Revision, "die Geschworenen

Frau Hp, Hogsp SEE und En ätten nicht

auf der Richterbank sitzen dürfen", die Vorschriften der §§ 36 Abs.1l, Abs.2, Abs.3,. 40.Abs.3, 42 GVG über die Auswahl der Geschworenen seien verletzt worden. ..:

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Vertrauenspersonen seien nicht von den zuständigen, söndern'von einem anderen Gremium gewählt" worden, sind die Tatsachen die den Mangel enthalten sollen,. nicht hinreichend bezeichnet. Diese Rüge ist daher nach § 344 Abs,2. Satz. 2 StPO unzulässig.

Auf etwaige Mängel bei Aufstellung der Vorschlagslisten (§ 36 Abs.1 GVG) und auf etwaige Verstöße gegen § 36 Abs.3 GVG kann sich die Revision nicht’ mit Erfolg berufen: (BGHSt 22,122). Nach $.39 GVG stellt der .Amtsrichter' lediglich die Vorschlagslisten zusammen und hat nur zu prüfen, ob die Vorschriften des § 36 Abs.2 GVG beachtet wurden. nn en

Das aber ist offensichtlich geschehen, ‚jedenfalls ist das Gegenteil nicht bewiesen. Die von der Revision vorgelegten Abschriften von Antwortschreiben der Antsgerichte ergeben zum Teil nichts für die Behauptungen des Verteidigers, zum Teil widerlegen sie diese sogar (übrigens gilt das auch für die unbeachtlichen Rügen von angeblichen Verstößen gegen 88 36 Abs.1l und Abs.3, 40 Abs.3 GVG). Die von dem Landgerichtspräsidenten in Hannover beigebrachten Äußerungen der zuständigen Amtsrichter lassen sogar keinen Zweifel darüber, daß die Behauptungen der Revision, § 36 Abs.2 GVG sei wiederholt verletzt worden, unzutreffend sind.

2. Offensichtlich unbegründet sind die Rügen, die 88 338 Nr.5, 60 Nr.3 und 244 Abs.2 StPO seien verletzt worden.

- 4 -

Weder der Beschluß. über die Entfernung des Beschwerde-

" 'führers aus dem Gerichtssaal noch der Beschluß über die

Niohtvereidigung. des Zeugen SB 253er einen Rechtsfehler erkennen. In beiden Fällen greift das Vorbringen der Revision in die Ermessensfreiheit des Tatrichters ein, der auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen darüber befinden durfte, ob der Zeuge Sn. "wegen. Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des ‚Eides. keine.ge- ‚nügende ‚Vorstellung hat".

Nach ständiger Rechtsprechung kann die: Revision in der Regel nicht darauf ‚gestützt werden, daß Angeklagte und Sachverständige nicht ‚genügend befragt. oder daß’ Vorhalte‘ ihnen gegenüber unterlassen worden seien. .. um 2.”

3.. Fehl geht auch der Einwand, die Zeugin 7 TER nachträglich, vereidigt werden müssen, weil der Tatrichter später keinen Verdacht der Begünstigung mehr gehabt habe.

Das trifft in tatsächlicher Hinsicht. nicht ZU. Die von der Revision selbst angeführte Urteilsstelle (UA S.35) ergibt, daß die Zeugin ed ] "glaubhaft eingeräumt hat", die. Trevirahose, die nach der Überzeugung des Schwurgerichts "plutbespritzt" war (UA S.36, 35), "ausgewaschen zu haben". Diese Bekundung ist durch eine andere Zeugin ee ) "bestätigt" worden, Den hierauf beruhenden’ (erheblichen) Begünstigungsverdacht hat das Schwurgericht - wie die Urteilsfeststellungen ergeben -— später nicht fallen lassen. Es hat lediglich nicht für entscheidend gehalten, wann Frau CB die Hose ausgewaschen hat, ob vor oder ob nach dem erneuten Erscheinen des Polizeibeamten Rome in der Wohnung. Als wahrscheinlich ist angesehen worden, daß sie "die Hose tatsächlich schon irgendwann im Laufe des Vormittags ausgewaschen" hat; diese Frage (und nur diese) ist dann "dahingestellt geblieben" (UA S.36). Der übrige Urteilsinhalt ergibt nichts anderes. Die Zeugin EB. 5te daher unvereidigt bleiben (§ 60 Nr.3 StPO).

-5-

. II, Die meisten sachlichrechtlichen Angriffe - soweit sie überhaupt zutreffend an den Urteilsinhalt anknüpfen - sind unzulässig, weil sie nur die Beweiswürdigung als solche ‚und die Feststellungen bekänpfen. Be

"Das Urteil sagt nicht, der Mitverurteilte yo 7 habe die Tat bei seinen ersten Vernehmungen vor der Polizei und dem Gericht genauso geschildert, wie sie jetzt fest-

j gestellt werde; das Schwurgericht hebt vielmehr hervor, PB :: 2: "im Kern die Tat so 'eingeräunt, wie sie hier dargestellt worden ist" (VA S.22). Dabei kam es dem Tatrichter ersichtlich darauf an, daß beide Angeklagte den

Rentner IP "verabredungsgemäß" einige Zeit lang mit ungezielten Schlägen mißhandelt haben, Deshalb ist 'es kein unlösbarer Widerspruch, wenn das Schwurgericht einmal feststellt, der Beschwerdeführer. habe. mit einem:"ca. .]l.m langen Stiel" auf den Rentner eingeschlagen, zum anderen. aber sagt, PB habe bei seiner ersten richterlichen Vernehmung (die "im Kern" richtig gewesen sei) zu der Meinung "geneigt", | "daß Menyhart mit der ‚Faust zugeschlagen habe" (UA S. 23).

Über den Gebrauch des Stiels hat. sich der. Mitverurteilte möglicherweise erst vor dem Tatrichter deutlich. (und überzeugend) |! geäußert, so. daß diese Feststellung hierdurch in die Hauptverhandlung eingeführt. worden. sein kann.

6 -

-6 -

Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem

Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Herrmann