Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 02.12.1969 – 1 StR 456/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 456/69 BESCHLUSS
Ir.
in der Strafsache
gegen
den Spengler Johann M END om ED 1932 in Su,
2097 022.
aus NEED, geboren
wegen Notzucht u.a.
tt
Der 1
. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
. I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. März 1969
1.
dahin geändert, daß er u.a. wegen Vergehens der Entführung wider Willen verurteilt wird,
im Fall II (Gisela KW) im Strafausspruch, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Änderung des Schuldspruchs beruht auf dem seit 1. September 1969 geltenden § 237 StGB in Verbindung mit 8 2 Abs. 2 Satz 2 St@B.
rr
Im Fall II der Urteilsgründe (Gisela KW ist der
. Tatrichter entsprechend der damaligen Rechtslage davon ausgegangen, daß bei Tateinheit zwischen Entführung wider Willen und Notzucht die einjährige Zuchthausstrafe des
8§ 236 StGB a.F. nicht unterschritten werden durfte (BGH GA 1967, 21). Das führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Damit erhält der Tatrichter in der neuen Verhandlung Gelegenheit, sich mit den etwaigen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB näher auseinanderzusetzen.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Seibert Loesdau Mösl
Fikart Pfeiffer