Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 26.11.1969 – 4 StR 436/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 01€

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Roland Rp aus SEEN. geboren am

GEB 9:5 in SD. Kreis AED,

wegen Nötigung zur Unzucht u.a.

} Sin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt Bundesanwalt

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

GE in üer Verhandlung,

EEE vei der Verkündung

des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter =

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juli 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-

mittels zu

tragen.

.Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung

zur Unzucht nach § 176 Abs. ! Nr. 1 StGB in Tateinheit

mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen Diebstahls zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefäng-

ey

nis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Zum Teil übergeht die Revision die im Urteil eindeutig getroffenen Feststellungen und versucht, die Beweise anders als die Strafkamnmer zu würdigen; das ist unzulässig, Im Übrigen sind ihre Einwendungen unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 22. Oktober 1969 im einzelnen zutreffend dargelegt hat.

Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Entgegen der Meinung der Revision ist durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) weder der Strafrahmen der hier abgeurteilten Verbrechen und Vergehen geändert noch die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung für die erkannte Gesamtstrafe eröffnet worden (vgl. § 23 StGB i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 1. StrRG). Allerdings darf nach § 27 b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 - anders als bisher - eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten seit dem 1. September 1969 nur noch unter besonderen dort näher bestimmten Umständen verhängt werden. Diese Gesetzesänderung muß auch im Revisionsrechtszug beachtet werden (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO). Bei der vor allem durch die zum Teil einschlägigen Vorstrafen und das hier abgeurteilte Unzuchtsverbrechen gekennzeichneten Persönlichkeit des Angeklagten ist es indessen auszuschließen, daß die Strafkammer an Stelle der für den Diebstahl verhängten Einzelstrafe von vier Mona-

ten Gefängnis eine Geldstrafe ausgesprochen hätte, wenn sie die Gesetzesänderung schon hätte berücksichtigen müssen.

Der Senat teilt schließlich auch nicht das Bedenken des Generalbundesanwalts, daß die Strafkammer möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen sei. Sie hat nicht ausschließen können, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen ist (§ 51 Abs.2 StGB). U.a. deswegen hat sie ihm mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StsB zugebilligt und von der Verhängung einer Zuchthausstrafe abgesehen. Zutreffend ist sie deshalb von einer Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgegangen. Daß sie ihren folgenden Erwägungen zur Strafzumessung in engerem Sinne die Überzeugung vorangestellt hat, diese Strafe müsse "erheblich überschritten" werden, lag in ihrem tatrichterlichen Ermessen. Nun hat sie dann zwar, was ihr unbenommen war (vgl. RGSt 68, 294, 295; BGHSt 16, 360, 362, 3563), im Rahmen dieser Strafzumessung die durch Alkoholgenuß bedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit noch einmal strafmildernd berücksichtigt. Infolgedessen war sie an den Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB nach unten nicht mehr gebunden, sondern hätte die Strafe für das Unzuchtsverbrechen bis auf ein Viertel seiner Mindeststrafe ermäßigen können (88 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Daß die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen haben könnte, ist jedoch auszuschließen. Sie hat Äurch den Hinweis auf § 51 Abs. 2 StGB zu er-

kennen gegeben, daß sie sich der weiteren Milderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen bewußt war.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal