Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 25.11.1969 – 1 StR 427/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U
2091 024 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 427/69 BESCHLUSS
gs.
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Johenn A ED zus mE, dort geboren
u "Terre
2. den Fabrikarbeiter Alfons Tr (ED =: GEB. geboren am ED '925 ir "aM
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 25. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. April 1969 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
1) auf die Revisionen beider Angeklagten zum Strafausspruch im Fall BE (11 | üer Urteilsgründe) und zu den Gesamtstrafen;
2) auf die Revision des Angeklagten Anton auch zum Strafausspruch in den Fällen Me Hai und Raiffeisenkasse Ri (11 >, 4, 5 der Urteilsgründe).
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe§
Wie in dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. November 1969 zutreffend dargelegt ist, zwingt allein die Milderung der gesetzlichen Mindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB durch das 1. StrRG beim schweren Diebstahl, demnach in allen
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Urteilsfällen außer im Fall Raiffeisenkasse Weg» (II 2 der Urteilsgründe), zur Aufhebung des Strafausspruchs, demzufolge auch der Gesamtstrafen. Unberührt und bestehen bleiben die Verurteilung aus §§ 242, 43 StGB im Fall II 2 im vollen Umfang und der Schuldspruch im übrigen. Insoweit sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
Hübner Seibert Loesdau
Pfeiffer zipfel