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BGH Urteil vom 25.11.1969 – 1 StR 309/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2083 078 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_309/69 URTEIL vo],

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz Bu HD ::: v dort geboren am ED 907,

wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht

4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. @B :ı: ED

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Februar 1969

a) dahin geändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit einem Mann schuldig istz

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Tr

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (im Sinne des bis 31. August 1969 geltenden § 175 a Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Nach dem Urteil (UA S. 4) bekundete der Zeuge > in der Hauptverhandlung, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob der Angeklagte an seinem Glied bis zum Samenerguß gerieben habe; er bestätigte aber, daß er bei seiner _ früheren polizeilichen Vernehmung den Sachverhalt wahrheitsgemäß geschildert habe. Nach Entlassung des Zeugen wurden unter Berufung auf § 253 StPO einige Sätze seiner Aussage vor der Polizei verlesen.

Hierin sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensfehler. Die Ausnahmevorschrift des § 253 Abs. 1 StPO gestattet die Verlesung zur Unterstützung des Gedächtnisses; diese Verlesung muß also dergestalt im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen stehen, daß er hierzu Bekundungen machen und ihren Inhalt in seine Aussage einbeziehen kann. Dazu bestand im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, weil der Zeuge bereits entlassen war.

Gleichwohl hat die Rüge keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der einzige Tatzeuge I] hatte ausdrücklich angegeben, er habe vor der

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Polizei die Wahrheit gesagt. Vom Inhalt dieser Aussage hat das Landgericht aber auf einem verfahrensrechtlich unbedenklichen Wege dadurch Kenntnis erlangt, daß es

die Verhörsperson, Kriminalobermeister DD hierüber vernahn; seine Bekundung stimmte im entscheidenden Punkt sachlich überein mit dem verlesenen Teil des Protokolls. Die Überzeugung des Tatrichters vom Inhalt der polizeilichen Aussage fand hiernach ihre ausreichende Stütze schon in der Bekundung des Zeugen Do»

2. Die Revision beanstandet, daß der Sachverständige die Glaubwürdigkeit ‘des Zeugen Kg begutachtet hat, ohne daß KB hierzu sein Einverständnis erklärt hatte. Der hiermit behauptete Verstoß gegen § 81 c StPO liegt jedoch nicht vor.

Untersuehungen zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit braucht ein Zeuge freilich nicht zu dulden (BGHSt 14, 21, 23). Damit ist jedoch der Sachverständigenbeweis als solcher über diese Frage nicht ausgeschlossen; die fehlende Zustimmung steht nur einer bestimmten Art der Beweiserhebung (der Untersuchung) entgegen (BGHSt 23, 1 = NIW 1969, 1582 | Nr. 9). Der Sachverständige durfte also in der Hauptverhandlung der Vernehmung des Zeugen beiwohnen und gemäß § § 0 StPO selbst . Fragen an diesen stellen; daß das Urteil hierfür die Beseichnung wählt, er habe den Zeugen Nexploriert", ist unschädlich. Die auf diese Weise ohne Zustimmung des Zeugen gewonnenen Erkenntnisse durfte der Sachverständige in seinen Gutachten verwerten.

3. Die weitere Rüge der Revision, der Sachverständige habe mehrfach sein Fragerecht überschritten, ist insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer nicht die einzelnen Fragen angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen behauptet die Revision selbst nicht, daß er über die Unzuläss: keit der Fragen einen Gerichtsbeschluß herbeigeführt habe.

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II. Was die Revision zur Sachbeschwerde vorträgt, kann ihr keinen Erfolg bringen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht keinen Zweifel bei der Feststellung des Sachverhalts gehabt (UA S. 6).

Die Ausführungen der Revision zur Verführung des Zeugen KB gehen ins Leere, weil nunmehr als Straftatbestand nur noch § 175 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG in Betracht kommt. Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen hat der Angeklagte diesen Vergehenstatbestand verwirklicht. Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch.

Der an sich fehlerfreie Strafausspruch war aufzuheben, weil nunmehr eine Gefängnisstrafe ohne Mindesthöhe angedroht ist; nach dem früheren Rechtszustand hatte die Jugendschutzkammer auch bei Annahme mildernder Umstände einen für den Angeklagten ungünstigeren Strafrahmen zugrunde legen müssen. Für die &eue Strafzumessung wird auf § 27 » StGB in der bis zum 31. März 1970 geltenden Fassung (ab 1. April 1970 § 14 StGB) hingewiesen.

Hübner Loesdau Mösl

Pfeiffer Zipfel