Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 11.11.1969 – 5 StR 517/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 2101 088
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Steuerbevollmächtigten Gerhard S I)
geboren am EEE 1928 in ve X = is m,
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.November 1969, an der teilgenommen .haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter - Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ggg»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. au Sn
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär us
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25, April 1969 wird verworfen. nn
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines ‚Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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& r ü na de.
Die Revision ist, soweit ihre Kügen überhaupt zulässig
erhoben worden sind, überwiegend ‚offensichtlich unbegründet.
Näherer Erörterung bedarf nur der Verfahrensangriff, die Strafkammer sei "während der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung mit vier Berufsrichtern", also "nicht ordnungsgemäß besetzt" gewesen.
Es trifft zu, daß die Sitzungsniederschrift für drei Verhandlungstage von drei "peisitzenden Richtern" spricht und daß auch das Rubrum des Ürteils drei "peisitzende Richter" namentlich aufführt.
Damit ist hier jedoch. noch kein Verstoß gegen §§ 76 Abs.2, 192 Abs.l, 193 vg, NS 226, 338. Nr.1 StPO bewiesen.
Schon ganz allgemein ist davon auszugehen, daß Berufsrichter wissen, in welcher "gesetzlich. bestimmten. Anzahl" sie bei den Entscheidungen einer Großen Strafkammer mitzuwirken haben. Bereits dies deutet darauf hin, daß die Sitzungsniederschriften von 21., 22. und -25.April 1969 lückenhaft, zumindest unklar sein könnten. Das wird durch die Niederschrift vom 24.April 1969 bestätigt: Sie führt "als beisitzende Richter" nur Landgerichtsrat Dr .Heggp uni Gerichtsassessor Siedenburg auf, erwähnt also den Gerichtsassessor Cr nicht.
Demnach sind die Sitzungsniederschriften nicht sorgfältig geführt worden, sondern enthalten in dem von der Revision bemängelten Punkte eine erkennbare Lücke. Wegen dieser erkennbaren Unvollständigkeit entbehren sie der Beweiskraft des § 274 StPO, soweit die augenscheinliche Lücke Platz greift (BGHSt 17, 220, 221). Für den (auslegbaren) Wortlaut der Niederschriften darf das Revisionsgericht deshalb andere Erkenntnisquellen heranziehen und darf dann seiner Beurteilung den Sachverhalt zugrunde legen, den es auf diese Weise zu
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seiner Überzeugung ermittelt (BGH aa0; vgl. auch die auf 5.222 angeführte Rechtsprechung).
Die dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden und des Gerichtsassessors Crggggp ergeben nun zweifelsfrei, daß dieser gemäß § 192 Abs.2 GVG als Ergänzungsrichter hinzugezogen worden ist und daß er "an keiner Beratung oder Entscheidung teilgenommen" hat. Übrigens zeigen auch ein Vermerk und eine Verfügung des Vorsitzenden vom 21.April 1969, daß in dieser Sache, die wegen ihrer Schwierigkeit eine Verhandlung von längerer Dauer besorgen ließ, "die Zuziehung eines Ergänzungsrichters angeordnet" worden ist.
Da auch Ergänzungsrichter "beisitzende Richter" sind,
‚verstößt die Auslegung der Sitzungsniederschrift durch den
Senat nicht gegen deren Wortlaut, sondern schließt nur die
| Lücke des Protokolls.
Diese Rüge der Revision konnte daher ebenfalls nicht
durchdringen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Herrmann