Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 04.11.1969 – 5 StR 511/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Be
5 StR 511/69 (alt: 5 StR 380/67)
= BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Justizoberinspektor Gerhard I] aus WB (Holstein), geboren en ED 1927 ::. ru.
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.November 1969, an der teilgenommen haben:
i Senstspräsident, Prof. Dr.Sarstedt ze als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt... Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter . Herrmann. als beisitzende Richter, Staatsanwalt
in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanveltschaft,
„Justizhauptsekretär (ED
als. Urkundebeanter der Geschäftsstelle, .
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen aäs Urteil des Landgerichts in Hanbürg ' von 7. Februar 1969 . wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des. Rechtsmittels.
N.
zen Von Rechts wegen -
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‚6 rü nde
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, die Strafkammer habe das gegen dje Sachverständige Professorin Dr. Wallis gerichtete Ablehnungsgesuch des Verteidigers vom 3. Februar 1969 zu Unrecht zurückgewiesen, ist unbegründet.
Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der vom Tatrichter für erwiesen erachteten Tatsachen vom Standpunkte eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit bestand (BGHSt 18,214). Das muß hier verneint werden,
Der bloße Umstand, daß die Sachverständige Professorin Dr.Wallis im Ermittlungsverfahren auf Ersüchen der Staatsanwaltschaft ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, war kein Anlaß zu der Befürchtung, die Sachverständige sei nicht mehr unparteiisch.
Das gleiche gilt für die bloße Tatsache, daß die Professorin Dr.Wallis. vor.der. Erstattung ihres schriftlichen Gutachtens Frau Gisela Mg, Professor Künkel und Dozent Dr,Maaß als Auskunftspersonen gehört hatte. Das Ablehnungsgesuch sagt nichts über die Art und Weise der Anhörung dieser Auskunftspersonen und über den Inhalt der von ihnen erteilten Auskünfte. Daß eine Sachverständige bei der: Vorbereitung ihres schriftlichen Gutachtens etwas tut, was verfahrensrechtlich unzulässig ist, genügt für sich allein nicht, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, Die weiteren im Ablehnungsgesuch behaupteten
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atsachen (Widersprüche in .dem schriftlichen Gutachten, jidersprüche zwischen diesem Gutachten und ‚dem: übrigen _ . (inhalt der Akten, Verwertung noch: gar. nicht. "Testgestell-
ter" Anknüpfungstatsachen) können eine solche Besorgnis.
:benfalls nicht rechtfertigen, zumal das schriftliche | utachten erkennbar nur ein vorläufiges Gutachten war.. _ . in
Inwiefern die im Ablehnungsgesuch behauptete Kritik ler Sachverständigen Professorin Dr.Wallis an der. Art, in ler das Gericht Gitta Mb in der Hauptverhandiung . befragte,:dem Angeklagten ein Anhalt dafür-sein konnte, laß die Sachverständige parteiisch sei, ist unerfindlich. ..
2. Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag des un Verteidigers vom 4.Februar 1969, die Zeugin Gitta WEEEEP unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und unter Vorhalt der den Angeklagten belastenden Aussage erneut zu vernehmen, zu Unrecht abgelehnt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision teilt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht
mit.
3. Zu Unrecht beanstandet’ die Revision, daß die
Zeugin Gitta MED vereiaigt worden ist, obwohl. sie
im Sinne des 8 60 Nr. 3 StPO der Begünstigung verdächtig
sei. Die Vorschrift ‚setzt eirie Strafrechtlich vorwerfbare Begünstigung voraus. Das trifft: hier nicht zu. Gitta
Me ver zur Zeit der Begünstigung, um’ die es sich‘
hier handelt (Widerruf ihrer den Angeklagten belastenden polizeilichen Aussage bei ihrer richterlichen Vernehmung : am 5.März 1964), 11 Jahre alt, also noch nicht straf- u rechtlich verantwortlich (§ 1 Abs.3 JGG). u
4. Erfolglos ist der Einwand, die Strafkammer habe dem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers vom 6.Februar 1969,
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Professor Dr. Theo Herrmann und Professor Dr. Giese über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Gitta und Gisela BE Sachverständige zu vernehmen, zu Unrecht "nicht Perreie geben. Das Urteil teilt auf UA S, 62 bis 63 die, Erwägungen mit, von denen die, Strafkammer sich hierbei hat leiten lassen. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorträgt, geht fehl.
5. Die bloße Tatsache, daß das mit Gründen versehene Urteil erst nach der in § 275 Abs.1 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht worden ist, kann der Revision. nicht zum Erfolge verhelfen. Die Urteilsgründe bieten auch keinen Anhalt dafür, daß das Beratungsergebnis in ihnen nicht ‚zuverlässig wiedergegeben worden wäre. '
II. Sachrüge
Was das Urteil hierzu im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet, . 2
“ Auf’dle "allgemeine 'Sächrtige hin hat der Senat das Urteil in vollem’ Umfange: geprüft. Die ‚Prüfüng ereibt keinen 'sachlichrechtlichen Mangel. en
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Herrmann