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BGH Urteil vom 19.09.1967 – 5 StR 380/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tar -ıu2 U2E 5_StR 380/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Justizoberinspektor Gerhard Pin aus WgWHolstein,

geboren an EEE 1927 in Te,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.September 1967, an der teilgenommen haben:

'Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr EEE au: EEE "als Verteidiger,

Justizobersekretär in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Januar 1967-

" mit den Feststellungen aufgehoben, soweit esden Angeklagten verurteilt.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels

zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt nat. Sie beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer dem Hilfsamtrag des Verteidigers, Gerichtsassessor Dr. .CEED a1: Zeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben hat. Die Erwägungen, von denen die Strafkammer sich bei dieser Entscheidung laut Urteilsgründen hat bestimmen lassen, gehen an dem Sinn des Antrages vorbei. Er zielte nach seiner Begründung erkennbar darauf ab, durch die Bekundung des Zeugen Dr CB zu beweisen, daß die Zeuginnen Frau MW, Gisela Mi und Petra WED die Aussagen bei ihrer richterlichen Vernehmung durch Dr.CB an 5.März 1964 unter solchen Umständen und in solcher Weise gemacht hätten, daß Dr.CB den Einäruck gehabt habe, die Aussagen seien glaubhaft. Diese Tatsache war für die Entscheidung der Strafkammer, ob die gegenteiligen Aussagen der Zeuginnen MB in der Hauptverhandlung am 24.Januar 1967 oder die Aussagen bei der richterlichen Vernehmung am 5.März 1964 richtig seien, nicht ohne Bedeutung, zumal da die am 22.Mai 1952 geborene Gitta Mi dei der Vermnehmung am 5.März 1964 erst 11 3/4, bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung dagegen ungefähr 14 3/4 Jahre alt war.

Hieran ändert auch nichts, daß die Gründe des in der Hauptverhandlung verlesenen Beschlusses über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens vom 25.März 1964, bei dem Dr. CM mitgewirkt hat, ergeben, daß die Beschlußkammer Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen vom 5.März 1964 hatte. Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß das Gegenteil der Tatsache, die durch den Zeugen bewiesen werden soll, bereits erwiesen sei (§ 244 Abs.3 StPO).

-4- Das Urteil kann auf dem dargelegten Mangel beruhen.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung prüfen müssen, ob es zur Vermeidung einer späteren Aufklärungsrüge geboten ist, von Amts wegen Hans Wiiliiwüber die in dem Hilfsamtrag des Verteidigers vom 24.Januar 1967 behaupteten Tatsachen zu vernehmen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting