Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 15.10.1969 – 4 StR 390/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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125 060 u BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 390/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Jörn G A) aus His geboren am EEE 1946 ir 1.
wegen versuchter Notzucht
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEw, EEE
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Fahr-
erlaubnis entzogen worden ist.
In diesem Umfang sowie hinsichtlich der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl.
Die Rüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt weder den Beweisamtrag, der ihrer Meinung nach zu Unrecht abgelehnt worden ist, noch den gerichtlichen Ablehnungsbeschluß inhaltlich so mit, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen könnte, ob ein Verfahrehsverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Das gehört aber zur ordnungsmäßigen Begründung einer Rüge Sach § 244 Abs. 3 StPO (vgl. BGHSt 3, 213, 214). Durch den Hinweis auf die Akten 1ä8t sich dieses Erfordernis nicht ersetzen. Da die Strafkammer den Beweisamtrag gemäß § 244 Abs. 6 StPO in der Hauptverhandlung durch einen mit Gründen versehenen Beschluß beschieden hatte, brauchte sie sich mit ihm in den Urteilsgründen nicht noch einmal auseinanderzusetzen.
Im übrigen hätte die Rüge auch sachlich keinen Erfolg haben können.
2. Auch die weiteren Einwendungen der Revision gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung gehen fehl. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze sind nicht erkennbar. Insbesondere ergibt das Urteil nicht, daß die Strafkammer bestimmte Schlußfolgerungen für "zwingend" gehalten hätte. Daß sie die "eindeutige Aussage" (UA 4) des verletzten Mädchens als glaubhaft angesehen hat, bedeutet entgegen der Meinung der Revision nicht, die Strafkamnmer habe eine andere Auslegungsmöglichkeit für schlechterdings undenkbar erachtet. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" wäre nur verletzt, wenn aus dem Urteil selbst hervorginge, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung gegründet hat, nicht voll überzeugt gewesen wäre (BGH NJW 1951, 325). Das ist nicht der Fall. Darauf, ob der Angeklagte oder sein Verteidiger die Beweislage für zweifelhaft gehalten haben, kommt es nicht an. Die Revision kann nicht mit Erfolg rügen, angesichts der Widersprüche zwischen den Aussagen des Angeklagten und der einzigen Tatzeugin habe das Gericht den Bekundungen des Angeklagten den Vorzug geben müssen. Das Urteil selbst enthält keine Widersprüche.
3. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen versuchter Notzucht. Der Umstand, daß Fräulein Sy sich schließlich aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten des Angeklagten in das von ihr unvermeidlich Angesehene gefügt und im Zeitpunkt des Versuchs der Vollziehung des Beischlafs
keinen Widerstand mehr geleistet hat, steht der Bestrafung nicht entgegen. Die Revision übersieht, daß
auch die körperliche Gewalt den Tatbestand des § 177 StGB erfüllt, die darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluß zu bewegen, seinen Widerständ in Anbetracht und in Nachwirkung der Gewaltanwendung aufzugeben und den Beischlaf, den es an sich nicht will, zu dulden (BGH NJW 1953, 1070 Nr. 16; BGH Urteil vom 21. Juni 1968 - 4 StR 208/68).
4. Die Strafzumessungserwägungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
5. Die Frage einer Aussetzung der erkannten einjährigen Gefängnisstrafe hat die Strafkammer auf Grund der bisherigen Fassung des § 23 Abs. 1 StGB zwar mit Recht nicht erwogen. Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) ist aber nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Das ist nach § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten. Deshalb muß die Sache insoweit an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
6. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB). Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte Fräulein Sp gegen ihren Widerspruch nicht nach Hause sondern zum Kanal; "er wollte mit ihr allein sein und, wenn es die Gelegenheit erlaubte, auch geschlechtlich mit ihr verkehren" (UA 2). Hieraus und aus den Urteilsgründen im übrigen geht nicht hervor, ob er schon bei der Abfahrt zum Tatort gewillt war, Fräulein SygllBnotfalls auch gegen ihren Willen unter
Anwendung von Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Möglich ist danach auch, daß er gehofft hat, Fräulein SyBzur freiwilligen Hingabe überreden zu können. Hat der Angeklagte aber den Entschluß, sie mit Gewalt zum Beischlaf zu zwingen, erst nach der Ankunft am Tatort gefaßt, so hat er die Tat nicht "im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges" begangen. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 22, 328, 329 wird verwiesen.
Die Strafkammer muß deshalb auch die Frage einer Entziehung der Fahrerlaubnis erneut prüfen,
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal