Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 21.06.1968 – 4 StR 208/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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213Nn 023 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_SER_208/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
l. den Schwei Klaus Herbert 5 > aus R ;„ dort geboren an 9
2. den Bergmann a ur aus Reg dort geboren an 1947,
wegen Notzucht,
Der 4. üötrafsenat des Eundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juni 1968,
an der teilgenommen haben:
Ssenatspräsident Dr. Sanders
Bundesrichter:
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr, Faller
Mayr
Dr.Dr., Spiegel
Hürxthal
als beisitzonde Richter,
Landgerichtsre tn
als Vertreter der Bundcesanwaltschaft,
als Verteidiger für den Se.
De 9
Justizangestellter >
für Recht corkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 20. Dezenber 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafikaemmer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
nr m nr rn en
Die Angeklagten sind von dem Vorwurf, gemeinschaftlich cine Frau durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkchrs genötigt zu haben, freigesprochen worden. Dic Revision der Staatsanwaltscheft, die das Verfahren beanstandet und Vorletzung des sachlichen Rechts rügt, ist
begründet,
1. Das Urteil muß schon auf die Sachrüge aufgehoben werden. Den tatsächlichen Feststellungen zufolge nat dic Zcugin Schmäing deutlich zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht ausziehen lassen wollte. Nachdem sic aus dicsen Grunde vom Sitz in den vorderen Fußraum des Kraftwagens gerutscht war, zogen die Angeklagten die Frau mit vereinten Kräften wieder auf die Rücksitze und nur unter Gegenwehr gelang es ihnen, ihr sämtliche Bekleidungsstücke auszuziehen. Die Strafkammer verwertet diese Feststellungen weder in der Beweiswürdigung noch bei der rechtlichen Yürdigung. Da sic lediglich eingeht auf die Einlassungen der Angeklagten, die Frau habe sich !hnen freiwillig "hingegeben" und im Anschluß daran meint, lctzte Bedenken seien vor allem bci dem mit Steinert ausgeführten "Geschlechtsverkehr" nicht auszuschließen, licgt die Vermutung nahe, die Kammer habe nicht bedacht, daß Gewalt i.S. des § 177 StGB auch die körperliche Gcwalt ist, die darauf abziclt, das Opfer zu dem Entschluß zu bewegen, seinen Widerstand in Anbetracht und in Nachwirkung der Gewaltenwendung aufzugeben und den Beischlaf, den es an sich nicht will, zu dulden (RGSt 64, 113; BGH NJW 1953, 1070). Eine vor der Vercinigung der Geschlechtsteile etwa einscotzende Einwilligung der Verletzten stent zwar der Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegen, hindert aber nicht die Strafbarkeit des bereits vorlicegenden Versuchs (BGH MDR 1953, 147).
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Da bisher nicht erkenntlich ist, daß die ütrafkarner auch diese rechtlichen Überlegungen angestellt hat - die gleiche Ungewißheit besteht hinsichtlich der Tatbestände der Nötigung und Beleidigung, dic beide nur im Fallc ciner Gesetzeskonkurrenz zu § 177 5tGB ausscheiden würden -, ru3 das Urteil aufgehoben werädcn.
2. In der neuen Verhandlung wird die Anklagebcehörde dann auch Gelegenheit haben, auf die von ihr vernißto ÄAufklärung durch das Gericht hinzuväirken, Es Tällt auf, dJdeß sich das Urteil zwar mit der Äußerung des Angeklagten !cwsk im "Club 99" auseinanderscetzt, daß aber die belastende Einlassung des Angeklagten Steinert vor der Polizei und vor dem kErmittlungsrichter, auf die sich die Anklageschrift ausdrücklich stützt, völlig unerörtert bleibt (vgl. dazu BGHSt 17, 351).
Sanders Faller Mayr spiegel HMürxthal