Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 26.09.1969 – 2 StR 331/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2080 062

2 StR 331/69 BESCHLUSS 76%

in der Strafsache

gegen

1) 2.)

3.)

wegen versuchter Abtreibung

Ay

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Landau/ Pfalz vom 26. November 1968

1. in den Schuldsprüchen gegen die Angeklagten

. Heinz Fund Helene Op dahin zeän-

dert, daß das Wort "Verbrechen! durch das Wort "Vergehen" ersetzt wird,

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in

Kaiserslautern zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Da. die Fremdabtreibung nach der seit 1. September 1969 geltenden Fassung des § 218 Abs. 2 StGB kein Verbrechen, sondern ein Vergehen ist (Art. 1 Nr. 60 i.V.m. Art. 106 StrRG), sind die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Helene OWMEB und Heinz FW entsprechend zu ändern. Im übrigen sind die Revisionen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch gegen die Angeklagte Emma FD muß aufgehoben werden, weil gemäß § 27 b Abs. 1 StGB nF in erster Linie Geldstrafe in Frage kommt. Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten Heinz FB und Helene CE sinä aufzuheben, da die Strafkammer gemäß § 21 StGB nicht schon die Zuchthauseinzelstrafen, sondern unzulässig erst die Zuchthausgesamtstrafen in Gefängnis umgewandelt hat (vgl. BGH MDR 52, 530). Für die Neubemessung der Strafen wird auf §§ 23, 27 b, 218 Abs. 2 StGB nF verwiesen.

Baldus Kirchhof Henning Müller . Baumgarten