Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 23.09.1969 – 1 StR 316/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

2083 086

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

:R_316/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Walter PD zu: ME-GE, geboren an GES 1923 1n EEE,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesriohter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär HD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ST

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zwischen Verschwägerten (§§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 2, 73 SteB) zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt. Ihm ist zur Last gelegt, an einem nicht näher feststellbaren Tag gegen Ende März 1967 mit seiner damals 14-jährigen Stieftochter Siglinde WW, die ina zur Erziehung anvertraut war, geschlechtlich verkehrt zu haben.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förslichen und sachlichen Rechts; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Der vom Beschwerdeftihrer behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Selbst wenn die Feststellung des Urteils, daß Siglinde in einem früheren, gegen ihren Bruder Peter WED gerichteten Verfabren (AG Mannheim - 3 Is 17/67) xzon nur drei - statt vier — ähnlichen Vorgängen gesprochen habe (UA S. 8 oben), mit dem Inhalt der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Entscheidung in dieser Sache nicht übereinstimmte, läge darin kein zwingender Hinweis auf eine unzulässige Verwertung nichtverlesener Aktenbestandteile. Daß Siglinde möglicherweise im damaligen Ermittlungsverfahren über die Anzahl der von ihrem Bruder begangenen Verfehlungen anders ausgesagt hat, als später featgestellt wurde, kann sich vielmehr auch aus ihrer Zeugenaussage im vorliegenden Verfahren ergeben. Alle Einzelheiten der Beweiswürdigung braucht der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht mitzuteilen.

sr

2. Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung der §§ 81 c, 52 StPO durch Verwertung der von Siglinde Wicklein vor dem Sachverständigen gemachten Angaben. Zwar ist diese Zeugin im Ermittlungsverfahren vor der bei ihr durchgeführten psychodiagnostischen Untersuchung und der in Verbindung dauit erfolgten "Exploration zur Sache" (vgl. AS 35 ff) nicht über das ihr schon nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehende Recht belehrt worden, die Untersuchung zu verweigern (§ 81 e Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieses Recht hatte sie durch die voraufgegangene Belehrung über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts und ihre daraufhin bekundete Aussagebereitschaft nicht verwirkt. Der in der Unterlassung der Belehrung über das Untersuchungsverweigerungsrecht liegende Mangel (BGHSt 13, 394, 399) wurde aber dadurch geheilt, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung nach erneuter Belehrung gemäß § 52 Abs. 2 StPO und nach Hinweis auf die unterlassene besondere Belehrung zu § 81 c StPO ausdrücklich erklärt hat, sie sei damit einverstanden, daß die Angaben, die sie vor dem Psychologen gemacht habe, in der Verhandlung zur Kenntnis genommen und verwertet würden (BGHSt 12, 235, 242). Diese offensichtlich auf eigenem Beurteilungsvermögen der nunmehr schon 15-jährigen Zeugin beruhende und daher obne Zuziehung des gesetzlichen Vertreters wirksame Erklärung war nach Sachlage nur dahin aufzufassen, daß die Zeugin die Zustimmung zur Verwertung nicht nur ihrer Angaben vor dem Sachverständigen, sondern auch des gesamten Untersuchungsergebnisses erteilte (vgl. auch BGHSt 20, 234).

3. Dagegen dringt die Revision mit der Rüge durch, daß die Strafkammer jedenfalls die im Zusammenhang mit der Untersuchung der Zeugin Siglinde Wicklein von deren

Mutter, Frau Sigrid DB, vor dem Sachverständigen Prof. Dr. Michel gemachten Angaben in unzulässiger Weise verwertet habe. Es kann dahingestellt werden, ob auch Frau BP Hätte über ihr Recht belehrt werden müssen, die Teilnahme an der Untersuchung ihrer Tochter zu verweigern (vgl. Schwarz-Kleinknecht StPO 28. Aufl. vor

§ 72 Anm. 1 C b). Im Gegensatz zu Siglinde WÜRD nat Freu DW nämlich in der Hauptverhandlung einer Verwertung ihrer Angaben vor dem Sachverstigdigen nicht zugestimmt; sie hat vielmehr von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Schon aus diesem Grunde waren ihre früheren Aussagen unverwertbar. Ein Verstoß hiergegen käme vielleicht dann nicht in Betracht, wenn das Landgericht in den Urteilsgründen klargestellt hätte, daß das auf den Aussagen von Frau BB beruhende Untersuchungsergebnis nicht verwertet worden sei (RGSt 29, 353; BGHSt 13, 394; s. auch BGH, Urteil vom 9. September 1969 -— 1 StR 311/69 - zu

2 Kls 32/67 StA Mannheim). Eine solche Klarstellung ist Jedoch nicht erfolgt. Das Urteil nimmt im Gegenteil uneingeschränkt auf das Gutachten von Prof. Dr. Michel Bezug (UA S. 5); dieses wiederum stützt sich ausdrücklich gerade auch auf die Angaben von Frau DB (As 35).

Auf der hiernach unzulässigen Verwertung von nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen kann das Urteil auch beruhen. Allerdings vermittelt . die Durchsicht des schriftlichen Sachverständigengutachtens überwiegend den Eindruck, daß Frau Diiilwbemüht war, bei den Explorationen den Angeklagten, ihren Ehemann, zu entlasten. Prof. Dr. Michel teilt jedoch auch Äußerungen von Frau EEE mit, die eine negative Beurteilung des Angeklagten in einzelnen Punkten enthalten.

-6 -

So hält das Gutachten als Befragungsergebnis u.a. fest, daß "Herr DB ziemlich 1labil sei und einen festen Halt brauche" und daß er seiner Frau gegenüber eine Zeitlang "Noetlügen gebraucht" habe. Nach alledem ist nieht auszuschließen, daß bei der Wertung des über die Glaubwürdigkeit"der Siglinde WERE eingeholten psychologischen Gutachtens auch der hierzu gelieferte Beitrag ihrer Matter eine nicht ganz unwesentliche Rolle - zu Ungunsten des Angeklagten - gespielt haben kann.

Auf die Revision ist das Urteil daher, ohne daß die Sachbeschwerde noch einer Prüfung bedarf, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach der geänderten Fassung des § 23 StGB zu prüfen haben (vgl. Horstkotte NJW 1969, 1604 zu IV).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Ioesdau Pikart Pfeiffer zipfel