Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 23.09.1969 – 1 StR 173/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 8tR 173/69 URTEIL Aal,
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen Totschlags
2083 087
ee Z
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter lIoesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED ::: WEEEEEEED
als Verteidiger des Angeklagten
Ismail ag Justizhauptsekretär ip
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mosbach vom 17. Oktober 1968 wird mit den augehörigen Feststellungen aufgehoben
a) auf die Revision der Angeklagten Dudu Ag, soweit sie verurteilt worden ist,
db) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit beide Angeklagte wegen gemein-
schaftlichen Totschlags verurteilt worden sind,
ferner zur Gesamtstrafe bezüglich
Ismail AB.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht Mosbach hat den Angeklagten Ismail AD wegen versuchten Totschlags und gemeinschaftlichen Totschlags zur Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus und die Angeklagte Dudu AB wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Dudu AB. Die Sachrügen der Staatsanwaltschaft greifen im wesentlichen, die von Dudu Al in vollem Umfang durch. Auf die von dieser Angeklagten geltend gemachten Verfahrensverstöße braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
1. Revision der Staatsanwaltschaft
a) Vorfall am 26. Februar 1968 (versuchte Tötung)
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Zubilligung der Milderungsgründe des § 213 StGB beanstandet (vgl. Schwars/Kleinknecht, Anm. 6 zu § 344 StPO), : kann insoweit keinen Erfolg haben. Rechtlich nicht angreifbar geht das Schwurgericht davon aus, daß der Angeklagte nach Zufügung einer schweren Beleidigung (Vergewaltigung, jedenfalls Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau des Täters) auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Nach den Feststellungen bat der Angeklagte zwar von der Beleidigung schon am 30. Januar 1968 Kenntnis erhalten. Wenn der Tatrichter aber hier den zeitlich etwas zurückliegenden Vorfall im Rahmen des § 213 StGB für bedeutsam hält, weil dieses Geschehen durch das Zusammentreffen mit dem Beleidiger am 26. Februar erneut angerührt worden ist, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (vgl. auch RGSt 67, 248; BGH IM StGB Nr. 6 zu § 213; BGH Urteil vom 26. September 1961, 1 StR 354/61).
b) Vorfall am 3. März 1968 (vollendete Tö
Dagegen dringt die Revision, soweit sie die Annahme eines gemeinschaftlichen Totschlags angreift, durch.
Das Schwurgericht hält es beim Angeklagten Ismail ıUEB für zweifelhaft, ob er seinen Plan so genau und detailliert festgelegt und mit seiner Frau bestimmt habe, daß die geplante Tötung unter bewußter Ausnutzung der Ar&- und Wehrlosigkeit des Opfers SW geschenen sollte.
AL)
Nach den Feststellungen war aber anderseits der ganze Tatplan gerade auf der Erwägung aufgebaut, daß der Angeklagte selbst die Tat nicht werde ausführen können, weil Sanli durch das Vorgefallene gewarnt (UA S. 8), gegenüber seiner Ehefrau jedoch nicht "so mißtrauisch" war (S. 29). Die Angeklagten hatten die Tat von langer Hand geplant und vorbereitet. Günstige Gelegenheiten zur Ausführung der Tat waren. besprochen worden (S. 9). Auch der Vorfall vom 3. März 1968, bei dem Sg in eine Falle gelockt wurde, war nach dem Urteil (S. 22) vom Angeklagten "auf das raffinierteste eingefädelt worden".
Das Schwurgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß sich das Opfer SB zu einem Zusammenkonmen mit der Angeklagten Dudu AB in Gegenwart des befreundeten Ömer I und dessen Tochter Nilgün vor seiner Wohnbaracke bereit erklärt hatte, nachdem er unmittelbar vorher eine Aussprache mit dem Angeklagten Ismail aus Angst abgelehnt hatte (S. 10). Das legt die Annahme nahe, daß SillBunter den veränderten Umständen gerade keinen Angriff durch Dudu und schon gar nicht mittels einer Schußwaffe erwartete, sondern von diesem völlig überrascht wurde. Darin könnten die Merkmale der Heimtücke gesehen werden (vgl. BGHSt 22, 77, 79). Dem stände nicht notwendig entgegen, daß Sanli ein Messer bei sich trug und möglicherweise mit seiner Bemerkung: "Was habt Ihr mir für. eine Falle: gestellt", nicht auf den Vorgang vom 26. Februar anspielen, sondern einen auch jetzt noch bestehenden allgemeinen Argwohn gegen beide Eheleute AP, zum Ausdruck bringen wollte. .
Ähnliche Überlegungen könnten für die Angeklagte Dudu AD gelten, wenn bei ihr ein vorsätzliches
N;
Handeln festgestellt werden kann (vgl. unten zu 2.). Hier kommt noch ihr Vorgehen bei der Ausführung der Tat hinzu: Sie kam zu der vorgetäuschten Aussprache mit einer unter dem Mantel versteckten geladenen und bereits entsicherten Pistole, erkundigte sich scheinbar harmlos nach dem Wohlbefinden Ss, um sofort nach seiner Äußerung bezüglich der Falle zu schießen.
Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird anderseits zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten (insbesondere Dudu AU) der einzelnen Umstände, welche die Tötung zu. einer heimtückischen machten, bewußt gewesen sind (vgl. BGHSt 6, 329 £f. und oft).
2. Revision der eklagten Dudu
Auch ihr Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg. Zwar ist die Annahme der Täterschaft rechtlich nicht zu beanstanden. Der Fall BGHSt 18, 87 ff. lag völlig anders. Nach dem Urteil war sich die Angeklagte bewußt, daß das Gelingen der Tat allein von ihrem Willen abhängig sei. Die Feststellung des Willens zur Tatherrschaft genügt zur Annahme der Täterschaft, auch wenn die Angeklagte unter dem Einfluß ihres Ehemannes Ismail AB gehandelt hat (BEHSt 8, 393, 396; vgl. auch BGH Urteil vom 29. Mai 1953, 1 StR 196/53). Ob die Angeklagte daneben noch ein eigenes Interesse an dem Erfolg hatte, ist nicht widerspruchsfrei festgestellt (vgl. UA S. 30, 31 und 36), kann jedoch für die Revisionsentscheidung offen bleiben.
Jedoch hat das Schwurgericht nach den bisherigen
Feststellungen die Möglichkeit eines vermeintlichen Notstandes nieht eindeutig ausgeschlossen. Es genügt nicht, nur die objektiven Voraussetzungen des § 52 StGB zu verneinen und darzulegen, daß die Angeklagte bei gewissenhafter Prüfung die Abwendbarkeit der Gefahr hätte erkennen können (vgl. BGHSt 5, 371; 18, 311,
312), zumal der Tatrichter an anderer Stelle (UA S. 32), wenn auch in anderem Zusammenhang, davon spricht, daß die Angeklagte keine anderen Lösungen gesehen habe.
Die Verurteilung der Angeklagten Dudu AgB muste daher auch auf ihre Revision aufgehoben werden.
Seibert Ioesdau Pikart
Pfeiffer zipfel