Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 19.09.1969 – 1 StR 400/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2097 035 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 400/69 BESCHLUSS Ae,

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Peter TED au: > im DEE zeboren an 19 in Su,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Entführung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. September 1969 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. März 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Strafkammer hat zutreffend nach dem früheren Rechtszustand die Strafe dem § 177 StGB entnommen, wobei die Mindeststrafe des § 236 StGB nicht unterschritten werden durfte. Die Entführung wider Willen ist in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung des § 237 StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB)

In

nunmehr ein Vergehen, sodaß allein § 177 StGB mit der Milderungsmöglichkeit des Absatzes 2 anzuwenden ist. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

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