Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 19.09.1969 – 1 StR 281/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2097 034 44R.281/69 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Erwin S ED zu: :.
Kreis KB, geboren an EEE 1926 :: TON Kreis Tg.
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe?
Die Revision beanstandet zutreffend, daß Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten vernommen worden sind, ohne daß ein Gerichtsbeschluß nach § 247 Abs. 1 StPO ergangen
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ist. Da hiernach der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, erübrigt es sich, auf die übrigen Verfahrensrügen einzugehen,
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