Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 10.09.1969 – 2 StR 327/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 327/69 URTEIL A108

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Paul Josef G ED zu: Ci geboren an EENEEED 1955 in vage

wegen gefährlicher Körperverletzung

(8

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED GEB.

als Verteidiger,

Justizangestellter (u

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Koblenz vom 10. März 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Schöffengericht in Koblenz zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts

geltend macht, hat nur zum Teil wegen einer Gesetzesänderung Erfolg.

Mit der Rüge, § 267 Abs. 1 StPO sei verletzt, macht der Beschwerdeführer geltend, die festgestellten Tatsachen rechtfertigten nicht die Verurteilung. Damit erhebt er in Wirklichkeit die Sachrüge.

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs ergibt keine durchgreifenden Bedenken. Die angeblichen Widersprüche in den Urteilsfeststellungen liegen nicht vor. Allerdings führt das Schwurgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, bei den Erörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nur aus, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen sei bei einer Alkoholbeeinflussung von höchstens 1,83 %o zur Tatzeit nicht erheblich gemindert gewesen (UA Bl. 9). Dabei ist jedoch die Fähigkeit, nach der vorhandenen Einrsicht zu handeln, nur versehentlich nicht erwähnt. Das geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor. Denn im Anschluß an die genannten Ausführungen legt das Schwurgericht dar, es sei nicht ersichtlich, daß zur Tatzeit bei dem Angeklagten eine außergewöhnliche Alkoholintoleranz vorgelegen haben könne. Diese betrifft aber gleicherweise die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und den Willen zu bestimmen. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten außerdem mildernde Umstände im Sinne des § 228 StGB deswegen zuerkannt, weil der vorangegangene Alkoholgenuß das natürliche Hemmungsvermögen des Angeklagten sicherlich herabgemindert und der Beschwerdeführer sich in seiner Wut über unflätige Äußerungen des Opfers zur Tat habe hinreißen lassen. Demnach hat das Schwurgericht eine gewisse Enthemmung, aber nicht eine

erhebliche nach § 51 Abs. 2 StGB festgestellt und bei der Strafzumessung berücksichtigt. Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht drängte sich dem Schwurge-

richt nicht auf.

Jedoch ist nach Art. 106 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 - BGBl I 645 - eine Strafaussetzung zur Bewährung auch dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Begehung der Straftat eine gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Da diese Neuregelung auch im Revisionsverfahren zu beachten ist, war die Sache insoweit zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 24 GVG.

willms Kirchhof Meyer Müller Baumgarten

Ai