Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 05.08.1969 – 1 StR 37/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

AF

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 37/69 URTEIL 1R

in der Strafsache

gegen

den Verkaufsleiter Horst DEW zu: ro. ne Eier

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Mayer als beisitzende Richter, Landägerichtsrat Dr. N als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II von 19. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit er im Fall II 2 (Rosemarie TB) verurteilt ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

tr

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und wegen Entführung in Tateinheit mit fortgesetzter Notzucht sowie fortgesetzter vorsätzlicher leichter Körperverletzung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision beanstandet, daß nicht ein Landgerichtsdirektor Vorsitzender gewesen sei. Sie behauptet ferner, der ordentliche Vorsitzende sei nicht verhindert gewesen. Diese Verfahrensrüge (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO; 88 62, 66 GVG) greift nicht durch. Landgerichtsdirektor Thelemann war nach seiner dienstlichen Äußerung bei Beginn der Hauptverhandlung in Urlaub und wurde nach dem Geschäftsverteilungsplan gemäß § 66 GVG von Landgerichtsrat KW vertreten, der auch die Sitzung geleitet hat.

2. Entgegen den Ausführungen der Revision wurde der. hilfsweise gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin IB darüber, daß Carmen Leib opjektiv und subjektiv aktiv in Richtung auf die Herbeiführung eines Geschlechtsverkehrs vorgegangen sei, in den Urteilsgründen (UA S. 16 bis 20) verbeschieden.

3. Zu Recht rügt aber der Angeklagte die Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO, weil über den Antrag, die Pensionsinhaberin Kr zu bestimmten Tatsachen zu vernehnuen, nicht entschieden wurde. Über einen Beweisamtrag muß durch Gerichtsbeschluß befunden werden, der vor Schluß der Beweisaufnahme zu verkünden, mit Gründen zu versehen

(§ 34 StPO) und zu protokollieren (§ 273 StPO) ist (BGH NJW 1951, 368 Nr. 24). Diese Entscheidung fehlt hier. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO), denn aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht zweifelsfrei, daß der Tatrichter ohne den Fehler zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre. Das führt aber nur zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II 2 (Rosemarie Frick); denn der Beweisamtrag bezieht sich allein auf dieses Tatgeschehen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu dem Hilfsamtrag bezüglich der Vernehmung dieser Zeugin.

4. Auch auf die weiteren Verfahrensrügen wegen Nichtvereidigung des Zeugen Horst Römer sowie wegen der engeblich formwidrigen Berufung auı den früheren Eld bei der nochmaligen Vernehmung des Zeugen Arnim Röschel braucht nicht eingegangen zu werden. Sie betreffen ebenfalls allein den Fall II 2; denn die Zeugen haben nur zu diesem Komplex ausgesagt (vgl. Prot. HA Bl. 134, 1358 r). Auch zur Sachrüge erübrigen sich insoweit Ausführungen.

5. Im Fall II 1 (Carmen Leib vern. REED)

ist die Verurteilung wegen Notzucht sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer die Gleichartigkeit der Begehungsweise lediglich unterstützend für die Glaubwürdigkeit der Zeugin rg» (Fall II 2) herangezogen. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich, daß die Aufhebung im Fall II 2 die Höhe der Einzelstrafe im Fall II 1 nicht berührt.

Bei der neuen Verhandlung wird für den Tatbestand der Entführung wider Willen die Fassung des § 237 StGB gemäß Art. 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 681) in Betracht kommen.

Bundesrichter Dr. Seibert ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben

Mösl Mösl Pikart

Pfeiffer Mayer