Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 02.07.1969 – 2 StR 198/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ein Strafmilderungsgrund liegt auch denn vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein Verdacht der Beteiligung an der den Gegenstand der damaligen Untersuchung bildenden Tat bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (im Anschluß an BGHSt 8, 186).
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StGB § 154 Abs. 2
Ein Strafmilderungsgrund liegt auch denn vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein Verdacht der Beteiligung an der den Gegenstand der damaligen Untersuchung bildenden Tat bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (im Anschluß an BGHSt 8, 186).
BGH, Urt. vom 2. Juli 1969 - 2 StR 198/69 IG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 198/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans Alexander Josef G EEE aus
TEE, geboren am GEM 1922 in KO os,
wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten j als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier
vom 12. Februar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen..
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Im Ehescheidungsverfahren des Angeklagten beschwor die als Zeugin vernommene Frau BEE ier Wahrheit zuwider, mit Ausnahme eines einzigen, nicht im September 1964 liegenden Falles noch nie in der Wohnung des von seiner damaligen Ehefrau getrennt lebenden Angeklagten gewesen su sein. Sie wurde deshalb rechtskräftig wegen
Meineids verurteilt:
In dem Strafverfahren gegen Freu DW hat der Angeklagte als Zeuge ausgesagt. Nach Belehrung gemäß § 55 Abs. 2 StPO bestritt er, in der Nacht zum 24. September 1964 einen Taxifahrer veranlaßt zu haben, Frau a] in seiner - des Angeklagten - Wohnung abzuholen. Er beschw: diese Aussage. Sie war falsch.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB verneint das angefochtene Urteil, weil der Angeklagte nach seinen Eingeständnis nicht daran gedacht habe, ihm könne Verleitung der Frau DEEEEEED zur Falschaussage vorgeworfen werden. In den Gründen für die Strafzumessung wird dann bemerkt, mangels sicherer Überzeugung bleibe unberücksichtigt, ob der Angeklagte möglicherweise sogar Frau PB zun Meineid angestiftet habe.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet; sie hat jedoch zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Nach ständiger Rechtsprechung kommen Fehler, die bei der Vereidigung von Zeugen vorgekommen sind, als
Strafmilderungsgründe in Betracht. Das gilt auch für Ver-
fahrensfehler nach § 60 Nr. 3 StPO (Vereidigungsverbot bei Verdacht der Beteiligung). Die Revision will ohne wei-
teres unterstellen, daß der Richter im Strafverfahren gegen Frau DEEEEED üen Angeklagten der Beteiligung im Sin-
ne des 8 60 Nr. 3 StPO für verdächtig hielt und deshalb den Angeklagten nicht vereidigen durfte. Ob aber der Anseklagte damals einer strafbaren Beteiligung verdächtig war, hatte allein der vernehmende Richter nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahne zu beurteilen. Selbst wenn er, worauf die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO und die wiederholte Ermahnung des Angeklagten zur Wahrheit hindeuten können, zunächst den Angeklagten für verdächtig hielt, kann er doch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und schließlich im Zeitpunkt der Vereidigung den Verdacht als unbegründet angesehen haben. Dafür, daß es nicht so gewesen sei, fehlt jeder Anhalt.
2.) Es ist also davon auszugehen, daß ein Verfahrens-
fehler nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vorliegt, weil der Ver- . dacht der Beteiligung erst später, nämlich im jetzigen
Meineidsverfahren aufgetaucht ist. Der erkennende Senat ist aber der Ansicht, daß die Strafmilderung auch in diesem Falle in Betracht kommen muß. Die bisherigen einschlä-
gigen Urteile des Bundesgerichtshofs stehen nicht entgegen;
vgl. BGHSt 8, 186, 189; 17, 128, 131, 136; BGH IM § 154 StGB Nr. 42; BGH IM § 267 Abs. 3 StPO Nr. 34. In keiner Entscheidung wird ausdrücklich gesagt, daß nur der Verfahrensfehler die Strafmilderung auslöse. Soweit einzelne Formulierungen in diese Richtung deuten, liegt das daran, daß jeweils nur der Fall des tatsächlich festgestellten Verfahrensfehlers zu beurteilen war.
3.) Der entscheidende Grund für die Strafmilderung ist nicht die Tatsache, daß dem vernehmenden Richter ein ‚Verfahrensfehler zur Last fällt, sondern die Erwägung, daß die Beeidigung - auch ohne Verfahrensfehler - den . Intentionen des Gesetzes objektiv widersprach: Das Vereidigungsverbot will drohende Meineide verhindern; die Beteiligung hindert aber den Zeugen an einer unvoreingenommenen Aussage und birgt die Gefahr der unwahren Aus=-
Die Strafmilderung hängt dabei nicht von dem Motiv für den Meineid ab. Beschwört der Zeuge die Unwahrheit, um sich der gerichtlichen Bestrafung zu entziehen, so greift ohnehin § 157 StGB Platz. Der Zeuge kann den Meineid aber auch aus anderen als den in § 157 StGB genannten Beweggründen leisten, etwa aus Mitgefühl mit dem seiner Meinung nach unschuldigen Angeklagten oder, wie dies nach den Urteilsfeststellungen hier der Fall war (UA S. 4, 5), aus Dankbarkeit. In diesen Fällen ist der Meineid unabhängig von den Überlegungen des Schwörenden dadurch mindestens mitverursacht, daß der Zeuge zur Leistung eines Eides gezwungen wurde, dessen Abnahme nach dem Willen des Gesetzes hätte unterbleiben sollen.
4.) Ob die Vereidigung trotz Verdachts der Beteiligung zwingend zur Strafmilderung führen muß, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausdrücklich entschieden. Der Senat neigt dazu, diese Frage zu be-Jahen mit dem Ergebnis, daß der Tatrichter verpflichtet ist, diesen Strafmilderungsgrund stets zu Gunsten des Angeklagten in Rechnung zu stellen. Indessen bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung. Ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils liegt jedenfalls darin, daß sich
die Strafkammer (UA S. 5) offensichtlich deshalb zur Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes außerstande gesehen hat, weil sie sich keine sichere Überzeugung von einer Beteiligung des Angeklagten bilden konnte. Es kommt aber allein auf den Verdacht der Beteiligung an; dieser ist ausdrücklich festgestellt.
Baldus willms Meyer
Müller Baumgarten