Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 25.06.1969 – 4 StR 54/69

4. Strafsenat

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2128 021 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 _StR_54/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Heizungsmonteur Peter Johannes EEEEN au ver

GEB, zevoren an GEB 1942 in Du zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt um

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt >. u

als Verteidiger, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen sowie seinen Personenkraftwagen eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat, nachdem es im Verlauf der Hauptverhandlung wiederholt die Öffentlichkeit ausgeschlossen und wiederhergestellt hatte, am sechsten Verhandlungstag, dem 19. Januar 1968, an dem auch gegen den Angeklagten Ein verhandelt wurde, die Öffentlichkeit "bei der Vernehmung der Zeugin HOEEEEED wegen Gefährdung der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen". Nach der Vernehmung dieser Zeugin hat es weiterverhandelt, ohne die Öffentlichkeit herzustellen, oder einen neuen Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit zu erlassen. Dieses Verfahren verletzte die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens,

Das Landgericht hat die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung der Zeuein HD ausgeschlossen. Eine andere Auslegung des Beschlusses ist nach seinem Wortlaut und nach dem aus der Niederschrift ersichtlichen Gang der Verhandlung nicht möglich. Hätte die Öffentlichkeit

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nicht nur während der Vernehmung der Zeugin, sondern "bis

auf weiteres" ausgeschlossen werden sollen, so wäre der

Zusatz "bei der Vernehmung ..." unverständlich. Da somit die Öffentlichkeit nur für einen bestimmt abgegrenzten Verfahrensabschnitt ausgeschlossen war, mußte sie nach Beendigung dieses Abschnitts wiederhergestellt werden oder es mußte

ein neuer Beschluß unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften und Angabe der Ausschließungsgründe gefaßt werden (BGHSt 7, 218). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf ‚hingewiesen, daß die Wichtigkeit der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ihre peinlich genaue Beabhtuäkhg erheischt (BGHSt 2, 56; 7, 218). Die in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer niedergelegte Auffassung,mit dem Beschluß sei ein früherer Beschluß über zeitlich unbeschränkten Ausschluß der Öffentlichkeit "wieder in Kraft gesetzt worden", verkennt, daß frühere Ausschließungsbeschlüsse mit der Herstellung der Öffentlichkeit der Verhandlung gegenstandslos geworden waren und ein erneuter Ausschluß nur durch einen neuen Beschluß unter Beachtung aller vorgeschriebenen Förmlichkeiten angeordnet werden konnte.

Da somit der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vorliegt, ist das Urteil aufzuheben.

Auch die Rüge, daß zeitweilig ohne vom Gesetz zugelassenen Grund in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden sei, würde zur Aufhebung führen. Aus dem Protokoll ist nicht zu ersehen, ob das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO geprüft und festgestellt hat. Erst im Urteil finden sich dazu Ausführungen. Die Niederschrift ergibt auch nicht, daß der Teil der Verhandlung, der in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, in seiner, Gegenwart wiederholt worden ist.

Im übrigen sind Erörterungen nicht veranlaßt. Bemerkt sei nur, daß das Urteil zu sachliohrechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß bieten würde.

Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal

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