Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 24.06.1969 – 1 StR 111/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 20 a Abs. 3 StGB.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StGB § 20 a Abs. 3

Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 20 a Abs. 3 StGB.

BGH, Urt. v. 24. Juni 1969 - 1 StR 111/69 - I& Hof

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Franz w CB zu: se üort

geboren anEEB 324, =. 2t. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. us

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin von EEEEEE> u: SEEN

als Verteidigerin,

Justizangestelltergggn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. Oktober 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen mehrfachen Diebstahls im Rückfall, wegen Betrugs und versuchten Betrugs im Rückfall in mehreren Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt worden ist; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Formelle Rügen

Soweit die Revision beanstandet, der Tatrichter habe den Antrag auf Vernehmung einer Maria CB unü eines Gastwirts in Markt Bibart zu Unrecht als unerheblich abgelehnt, kann sie nicht durchdringen. Aus dem Inhalt des Beweisamtrags und dem Sachzusammenhang ergibt sich eindeutig, daß die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen angenommen wurde. In diesem Sinne wird sie auch von der Revision verstanden. Ob eine Tatsache aber geeignet ist, das Urteil in tatsächlicher Hinsicht zu beeinflussen, hat der Tatrichter im Rahmen der ihm allein zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu entscheiden (RGSt 29, 368; BGH Urteil vom 24. November 1959 -

1 StR 567/59). Diese wäre mit der Revision nur angreifbar, wenn sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen in Widerspruch stehen würde. Im übrigen sind die diesbezüglichen Rügen nicht ordnungsgemäß (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt und damit unzulässig. Die Ablehnung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen entspricht den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StPO.

2. Sachrüge

Die Feststellungen zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler erkennen, werden von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffen. Die von der Revision gerügte Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB eingehend begründet.

Eine Rückfallverjährung im Sinne des § 20 a Abs. 3 StGB ist nicht eingetreten. Der Tatrichter legt der Charakterisierung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine Verurteilung vom 1. August 1949 wegen Diebstahls im Rückfall, eine Verurteilung vom 13. Oktober 1953 wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs sowie eine Verurteilung vom 21. Mai 1965 wegen Diebstahls und Betrugs im Rückfall zugrunde. Im Urteil vom 13. Oktober 1953 war der Angeklagte bereits als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Durch Beschluß vom 17. Mai 1954 hatte das Landgericht Hof aus den dem Urteil vom 13. Oktober 1953 und den einem anderen Straferkenntnis vom 17. März 1953 zugrunde liegenden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, die Sicherungsverwahrung allerdings weder im Tenor noch in den Gründen des Beschlusses erwähnt. Die Sicherungsverwahrung aus dem Urteil vom 13. Oktober 1953 wurde nach Verbüßung der Zuchthausstrafe vom 6. November 1957 an vollstreckt. Der

Angeklagte wurde jedoch am 19. Dezember 1963 auf Grund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 1963 aus der Sicherungsverwahrung ent-

lassen.

Wie dieses Gericht ausgeführt hat, war die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unzulässig. Mit der Bildung einer Gesamtstrafe verlieren nämlich die zugrunde gelegten Einzelstrafen und die mit diesen in Zusammenhang stehenden Nebenstrafen und Sicherungsmaßregeln ihre selbständige Bedeutung (RGSt 73, 366;

BGHSt 7, 180; 14, 381). Spricht das die Gesamtstrafe beschließende Gericht die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme, die in dem einbezogenen Straferkenntnis enthalten war, gleich aus welchem Grunde nicht erneut aus, entfällt die Anordnung; die Sicherungsverwahrung kann auch nicht aus dem rechtskräftigen Urteil, in dem sie ursprünglich angeordnet war, vollstreckt werden.

Das ändert aber nichts daran, daß der Angeklagte tatsächlich verwahrt wurde, so daß er sich nicht in Freiheit bewähren konnte, wie auch das Landgericht zutreffend hervorhebt. Der Bestimmung des § 20 a Abs. 3 StGB liegt aber gerade der Gedanke zugrunde, daß in die Fünfjabresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren. Die Zeit einer tatsächlich vollzogenen Verwahrung darf nur dann berücksichtigt werden, wenn die Freiheitsentziehung auf reinen Willkür- oder rechtsstaatswidrigen Maßnahmen beruht, wie z. B. bei einer Konzentrationslagerhaft (BGHSt 7, 160; BGH Urteil vom 9. Juli 1963 - 5 StR 240/63). Diese Voraussetzungen treffen aber hier ebensowenig zu wie im Falle der Ver-

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büßung einer Strafhaft, wenn später das Verfahren aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 359 Nr. 5 StPO wiederaufgenommen worden ist (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1963, zitiert bei Pfeiffer-Maul-Schulte, § 20 a StGB Rz. 5).

Die Strafkammer hat also im Ergebnis zu Recht die in der Zeit vom 6. November 1957 bis zum 19. Dezember 1963 vollstreckte Sicherungsverwahrung als Verwahrung in einer Anstalt auf behördliche Anordnung im Sinne des § 20 a Abs. 3 StGB anerkannt und diese Zeit nicht in die Fünfjahresfrist eingerechnet. Auch die übrigen Strafzumessungsgründe und die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Seibert Mösl Pikart Pfeiffer zipfel