Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 09.07.1963 – 5 StR 240/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Leonhardt 5 HE zu: ra. geboren am EB 1501 ir vu,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnungs KiilBu.2. -

wegen schweren Diebstahls und Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr, in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshef Dr m bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı Die Revision des Angeklagten SED zezen

das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.Januar 1963 wird verworfen.

Die nach dem 10.Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen —

- 3.

Gründes

Die Angriffe des Angeklagten Si» zegen den Schuldspruch sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise gegen die Feststellungen richten, offensichtlich unbegründet,

Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe den § 20a Abs.3 StGB falsch angewendet.

Der Angeklagte hatte sich bis zum 15. September 1954 in Sicherungsverwahrung befunden. Die jetzt abgeurteilten Taten hat er erst im Jahre 1962 begangen. Inzwischen war er aber vom 9.Januar 1955 bis 29.Mai 1961 ununterbrochen zunächst in Untersuchungs- und später in Strafhaft, Diese Zeit ist, obwohl am 10.Mai 1961 die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet worden ist, nicht in die fünfjährige Frist des § 20a Abs.3 StGB einzurechnen. Diese Bestimmung will die Zeit außer Betracht lassen, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren. Eine Ausnahme von diesem Grundgedanken ist zwar berechtigt, wenn die Freiheit durch eine reine Willkürmaßnahme entzogen worden ist (BGHSt 7,160). Davon kann aber keine Rede sein, wenn durch gerichtliches Urteil eine Strafe verhängt worden ist und das Verfahren später wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 359 Nr.5 StPO wieder aufgenommen wird. Das Landgericht hatte daher auch keinen Anlaß, die vorliegende Sache auf den Hilfsamtrag des Verteidigers bis zur Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens auszusetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer

Dr.Börker Kersting