Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 19.06.1969 – 2 StR 231/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 231/69 | BESCHLUSS 14.6
in der Strafsache
gegen
den Bauingenieur i.R. Wilhelm Wilm KÜD zus
EEE, sevoren zn EEE 1902 ir CHR,
wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 27. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Scohwurgericht zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die zur Tat benutzte Pistole nebst Munition eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Mordes zurückgetreten ist.
Nach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz aus einer Pistole, die mit sechs Patronen geladen war, einen Schuß auf seinen Sohn ab. Dieser wurde am Halse getroffen, fiel zu Boden und blieb einige Sekunden liegen. Der Angeklagte lief ein Stück weg, kehrte jedoch zurück, nachdem der Sohn sich wieder aufgerichtet hatte, einige Schritte gelaufen und dann erneut hingefallen war, ging bis nahe an den Sohn heran und faßte in die Rocktasche. Als in diesem Augenblick die Außenbeleuchtung des Hauses eingeschaltet und eine Jalousie hochgezogen wurde, drehte er sich um und lief davon.
Danach kann ein Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB in Betracht kommen. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der Angeklagte von vornherein nur vorhatte, einen Schuß
abzugeben; dann läge ein beendeter Versuch vor, bei dem nach § 46 Nr. 2 StGB nur ein tätiges Abwenden des Erfolges zur Straffreiheit hätte führen können. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Angeklagte nicht die feste Absicht hatte, nur einmal zu schießen. Die Beantwortung der Frage, ob der Versuch des Mordes beendet war oder nicht, hängt somit allein von den Vorstellungen ab, die der Angeklagte nach Abgabe des Schusses hatte (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 12. Februar 1969 - 2 StR 537/68 -). Hierbei kann das eine natürliche Einheit bildende Verhalten des Angeklagten nicht aufgespalten werden. Deshalb muß auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem er den Tötungsvorsatz endgültig aufgab und das Grundstück verließ. Darüber, mit welchen Vorstellungen und aus welchem Grunde dies geschah, enthält das Urteil keine Feststellungen. Daß in diesem Augenblick die Beleuchtung eingeschaltet und eine Jalousie hochgezogen wurde, schließt schon in Anbetracht der zum nochmaligen Schießen erforderlichen kurzen Zeit einen freiwilligen Rücktritt nicht ohne weiteres aus. Das gilt erst recht, wenn der Angeklagte wußte, daß sein Sohn ihn erkannt hatte, er seine Täterschaft also durch Flucht nicht mehr verdecken konnte.
Da das Urteil schon aus diesem Grunde auf die allgemeine Sachrüge aufgehoben werden muß, braucht auf die Einzelausführungen der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Die Verfahrensbeschwerde gibt jedoch Anlaß, auf § 189 GVG hinzuweisen. Außerdem ist zu den Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB zu bemerken, daß die Voraussetzungen der 1. Alternative dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, wenn
2)
der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Verhaltens erkannt hat (vgl. BGHSt 21, 27; GA 1968, 279).
Baldus Kirchhof Meyer
Müller Baumgarten