Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 18.06.1969 – 2 StR 53/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 53/69. URTEIL AY%6

in der Strafsache

gegen

Hans Walter N ED (zenannt: Zech- Ne) aus FD Rhein, geboren am EEE 1916 in Tu,

wegen Betrugs

2. a

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesricohter Dr. Willms

Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom

18. Jani 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen eines im Jahre 1962 begangenen Betrugs auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis erkannt und ihn unter Einbesiehung einer Verurteilung von vier Jahren Zuchthaus wegen Beihilfe zum Mord durch das Schwargericht in Braunschweig

- 3 -

vom 20. April 1964 zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt, wobei es eine vom Schwurgericht Braunschweig gebildete Gesamtstrafe mit Verurteilungen aus den Jahren 1955 und 1960 auflöste.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer in bezug auf dem Landgericht vorliegende Urkunden Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 245 StPO rügt, kann auf BGHSt 4, 125, 126 und BGHSt 18, 347 verwiesen werden.

Die von ihm mit seiner Rüge einer unvollständigen Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt Hip vertretene Auffassung, daß das Aussageverweigerungsrecht des Rechtsanwalts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht gegeben sei, wenn die zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht befugte Person (§ 53 Abs. 2 StPO) als Zeuge vernommen werde und ihrerseits unbeschränkt auszusagen habe, findet im Gesetz keine Stütze. Sie kann insbesondere auch nicht aus der gesetzlichen Zeugnispflicht abgeleitet und begründet werden. Diese ist nach Maßgabe der §§ 52 ff StPO auf die Mitteilung eigener Wahrnehmungen und auf die Duldung gewisser körperlicher Untersuchungen in den engen Grenzen des § 81 c StPO beschränkt. Einen weiter gehenden Beitrag zur Wahrheitsfindung verlangt das Gesetz von dem Zeugen nicht.

2. Ein sachlicher Mangel des angefochtenen Urteils ist allein darin zu finden, daß die Strafkammer eine Gesamtstrafe mit der früheren Verurteilung des Schwurgerichts Braunschweig unter Auflösung der vom Schwurgericht mit

-4- u

Einbeziehung zweier Verurteilungen aus dem Jahre 1955 und 1960 erkannten Gesamtstrafe gebildet hat. Für diese neue Gesamtstrafenbildung der Strafkammer war kein Raum, weil gegenüber einer schon früher ausgesprochenen Gesamtstrafe das zeitliche Verhältnis der neuerdings abgeurteilten Tat zu der dort einbezogenen frühesten Verurteilung über die Anwendung des § 79 StGB entscheidet. Nur wenn die jetzt abgeurteilte Tat vor der Verurteilung des Jahres 1955 begangen worden wäre, hätte eine neue Gesamtstrafe gebildet werden dürfen (BGHSt 9, 370, 3835 BGH Urteil vom 10. Mai 1955 - 2 StR 14/55 -; RGSt 18, 333; 46, 179).

Der Rechtsfehler beschwert indessen den Angeklagten nicht, sondern hat sich allein zu seinen Gunsten ausgewirkt. Es war deshalb von einer Änderung des Urteils in diesem Punkt abzusehen und allein die Verwerfung der Revision

auszusprechen.

Baldus Willms Meyer

Müller Baumgarten