Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 18.06.1969 – 2 StR 30/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Über die Verwendung von Trockeneis bei der Weinherstellung.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Weine 88 3, 4, 9, 13 Abs. 3; AVO-WeinG Art. 4

Über die Verwendung von Trockeneis bei der Weinherstellung.

BGH, Urt. v. 18. Juni 1969 - 2 StR 30/69 - IG Trier

a8

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz Günther RED aus IWW, zeboren

er : 925 ir u

wegen Vergehens nach dem Weingesetz u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Meyer

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

GE ir. aer vernanälung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Justizrat Dr. au: in

als Verteidiger,

Justizangestellter EEED

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Juli 1968 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist Geschäftsführer einer Gesellschaft, an der er selbst, seine Mutter und seine Geschwister beteiligt sind. Die Gesellschaft befaßt sich mit Weinhandel und hat an der Mosel beträchtlichen Weinbergbesitz. Bei der lLese im Herbst 1964 machte der Angeklagte einen Versuch mit der Verwendung von Trockeneis, indem er Trauben aus Weinbergen der Gesellschaft unmittelbar nach der Trennung vom Weinstock in Schichten abwechselnd mit je einer Schicht in kleine Würfel zerschlagenen Trockeneises in die Erntebütten füllen und nach dem Gefrieren sofort keltern ließ. Das einmalige Abpressen dieses Lesegutes, das ohne die Behand-Jung mit Trockeneis etwa 20 Fuder Most mit Mostgewichten von durchschnittlich 85° Öchsle erbracht hätte, ergab 3.385 Liter Most mit Mostgewichten zwischen 105 und 115° Öchsle und Säurewerten zwischen 10,9 und 12,5 %0. Dieser Most wurde dem üblichen Weinausbau zugeführt und im Kellerbuch wie folgt eingetragen: "Jahrgang 1964, Leiwener Klostergarten, Trauben eingefroren und abgepreßt. Wegen Weinbezeichnung Rücksprache mit Weinkontrolle". Das Erzeugnis gelangte nicht in den Verkehr.

Nach dem Abpressen blieb eine harte, kompakte Masse übrig. Diese wurde einige Tage stehen gelassen, bis sie aufgetaut war, und sodann im normalen Keltergang noch mehrmals abgepreßt. Dabei ergab sich ein Most von 61° Öchsle und etwa 8 %o Säure. Was mit diesem Most geschah, ist nicht festgestellt. .

Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen Verfälschens von Lebensmitteln zum Zwecke der Täuschung im Verkehr (§ 4 Nr. 1 und § 11 IMG in Verbindung mit den §§ 1 und 4 WeinG) freigesprochen. Sie hat das Ge-

frierenlassen der Trauben als zulässige Kellerbehandlung angesehen und ist ferner zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte keine Täuschung im Verkehr beabsichtigt habe; denn er habe das durch die erste Kelterung gewonnene Produkt (3.385 Liter) nicht als Wein oder Eiswein in den Verkehr bringen wollen.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung nicht vertreten hat, führt - allerdings aus einem anderen als den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Gründen - zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Einholung und Verwertung von Rechtsgutachten kein Sachverständigenbeweis im Sinne der Strafprozeßordnung ist. Gleichwohl ist die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Ti uni des Amtsgerichtsrats Dr. Keels Sachverständige hier nicht zu beanstanden; denn beide sind ersichtlich auf Grund ihrer Sachkunde als Kommentatoren des Weingesetzes auch über ihre tatsächlichen Erfahrungen gehört worden. Im übrigen betrifft diese Rüge nur die Frage, ob das sachliche Recht richtig angewendet worden ist. Das aber ist im Rahmen der Sachbeschwerde

zu prüfen.

2. Der Beschluß, durch den die Strafkammer in der Hauptverhandlung das gegen den Weinbauoberinspektor TBB als Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Angeklagten für begründet erklärt hat, ist als solcher mit der Revision nicht

anfechtbar. Allenfalls könnte, wenn dem Gesuch zu Unrecht stattgegeben worden wäre, die Nichtvernehmung des Sachverständigen als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden (vgl. Sarstedt in Löwe-Rosenberg 21. Aufl. Anm. 10 zu § 74 StPO). Auch wenn die Rüge so aufgefaßt wird, kann sie jedoch nicht durchdringen, weil andere gleichwertige Sachverständige zur Verfügung standen.

II. Sachrüge

1. Das freisprechende Urteil hält im Ergebnis der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand, soweit es sich mit dem Gefrierenlassen der Trauben mittels Trockeneises und dem durch die erste Kelterung aus dem gefrorenen Lesegut gewonnenen Erzeugnis (3.385 Liter) befaßt.

a) Die Verwendung des Trockeneises, eines Kühlmittels aus komprimierter Kohlensäure, stellt keinen Verstoß ‚gegen § 4 WeinG dar.

Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung dürfen - unbeschadet der Vorschriften des § 3 - Stoffe irgendwelcher Art dem Wein bei der Kellerbehandlung nur insoweit zugesetzt werden, als diese es erfordert. Nach Satz 2 regeln die Ausführungsbestimmungen, welche Stoffe verwendet werden dürfen, und geben Vorschriften über die Verwendung. Diese durch das Gesetz angekündigte Regelung enthält Art. 4 der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes. Danach ist die Verwendung von reiner gasförmiger oder verdichteter Kohlensäure bei der Kellerbehandlung allgemein, d.h. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge und Art, gestattet (Art.4 Abs. 2 Nr. 5). Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht daraus, daß § 4 WeinG nur von erforderlichen Zusätzen spricht. Dieses Merkmal wird, wie im Schrifttum

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-06-18/2-str-30-69#rd_11

unbestritten ist, in der Ausführungsverordnung erschöpfend umschrieben und hört damit auf, selbständige Voraussetzung für die Erlaubtheit eines Zusatzes zu sein. Ist also das Zusetzen eines bestimmten Stoffes allgemein gestattet, so braucht im Einzelfall bei der Weinherstellung nicht noch besonders geprüft zu werden, ob es erforderlich ist oder nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier — die durch die Herkunft aus einem bestimmten Weinbaugebiet gegebene Eigenart des Erzeugnisses erkennbar bleibt (vgl. Hieronimi, Weingesetz 2. Aufl. 1958 § 4 Anm. 8).

Unter "Wein" im Sinne des § 4 WeinG ist der Wein in allen seinen Entwicklungsstufen seit der Trennung der Trauben vom Weinstock zu verstehen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den Worten "bei der Kellerbehandlung". Diese umfaßt nach Abs. 3 die gesamte nach der Gewinnung der Trauben auf die Herstellung, Erhaltung und Zurichtung des Weines bis zur Abgabe an den Verbraucher gerichtete Tätigkeit. Stoffe, deren Verwendung allgemein gestattet ist, dürfen demnach schon den Trauben zugesetzt werden. Daraus, daß § 12 Abs. 1 WeinG die Anwendung des § 4 auch auf Traubenmaische und Traubenmost ausdehnt und daß Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung demgemäß von Traubenmaische, Traubenmost und Wein spricht, läßt sich nichts anderes herleiten. Durch die in das Weingesetz vom 7. April 1909 aufgenommene Vorschrift des B 12 (jetzt § 12 Abs. 1) sollte eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die darin bestand, daß nach der Rechtsprechung das unerlaubte Zusetzen von Stoffen nur dann bestraft werden konnte, wenn das Erzeugnis eine alkoholische Gärung durchgemacht hatte oder durch seinen Alkoholgehalt den Anschein einer solchen Gärung hervorrief. Andernfalls stieß auch die Einziehung auf Schwierigkeiten (vgl. Hieronimi aaO § 12 Anm. 1 b und die dort angegebenen Entscheidungen des Reichsgerichts). Nur diese Gesetzes-

lücke sollte beseitigt, nicht aber eine Bestimmung darüber getroffen werden, wann zugelassene Fremdstoffe zugesetzt werden dürfen.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das Trockeneis im Sinne des § 4 WeinG "zugesetzt" worden ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, scheidet hiernach ein Verstoß gegen diese Vorschrift aus.

b) Andere Bestimmungen des Weingesetzes sind ebenfalls nicht verletzt.

Das vom Angeklagten hergestellte Erzeugnis ist kein nachgemachter Wein im Sinne des § 9 WeinG. Unter "nachmachen" ist die Herstellung eines die Eigenschaften des Weines vortäuschenden Getränkes aus anderen Stoffen als dem Saft der frischen Weintraube (§ 1 WeinG) zu verstehen. Frisch ist eine Weintraube, wie allgemein anerkannt ist, solange der Saft aus ihr unmittelbar, d.h. ohne Zugabe sonstiger Flüssigkeit, gewonnen werden kann. Diese Möglichkeit wurde durch den Gefriervorgang nicht beseitigt.

Das Erzeugnis entsprach auch der Vorschrift des § 13 Abs. 3 WeinG (eingefügt durch das Änderungsgesetz vom 31. März 1965 - BGBl S. 208 - anstelle des einen etwas strengeren Maßstab anlegenden Art. 4 a der Ausführungsveroränung); denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Verhältnis des unvergorenen Zuckers, als Invertzucker berechnet, zum Gewicht des Alkohols größer als eins zu drei war. Im übrigen verbietet diese Vorschrift auch nur das Inverkehrbringen eines ihr nicht entsprechenden Weines, wozu es hier nicht gekommen ist.

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c) Die Straflosigkeit nach dem Weingesetz schließt nicht aus, daß die Herstellung des Erzeugnisses als Verfälschen eines Lebensmittels nach § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 IMG strafbar ist. Das vom Angeklagten angewandte Verfahren hatte zur Folge, daß die in den Trauben vorhandene Flüssigkeit zu einem großen Teil gefror und deshalb beim ersten Abpressen nicht mit in den Most gelangte. Das Ergebnis war also praktisch nicht anders, als wenn einen Most nachträglich Wasser entzogen wird. Einen aus einem solchen Most hergestellten "Konzentratwein" hat das Reichsgericht als im Sinne des Lebensmittelgesetzes verfälscht angesehen (RGSt 71, 308). Ob diese Auffassung, die im Schrifttum nicht unwidersprochen geblieben ist (vgl. insbesondere Hieronimi aaO § 4 Anm. 4), Zustimmung verdient, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls fehlt es hier an der weiteren Voraussetzung des § 4 Nr. 1 IMG, nämlich der Herstellung zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr.

Im Urteil heißt es ausdrücklich, der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf, daß er bei der Herstellung des Produktes die Absicht gehabt habe, es als Wein oder Eiswein in den Verkehr zu bringen, sei entkräftet worden. An die hierin liegende Feststellung, daß der Angeklagte keine Täuschungsabsicht gehabt habe, ist der Senat als Revisionsgericht ge-

_ bunden. Die Einwendungen der Revision hiergegen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Die Korrespondenz des Angeklagten mit seinem späteren Verteidiger war dem Tatrichter bekannt. Aus der Nichterwähnung im Urteil folgt noch nicht, daß sie bei der Urteilsfindung unberücksichtigt geblieben ist. Nach dem Urteil hat der Zeuge Morbach gerade nicht bekundet, daß er die ursprüngliche Eintragung "Riswein" im Kellerbuch auf Grund einer Besprechung mit dem Angeklagten gemacht habe. Zur Nachprüfung, ob er

tatsächlich, wie die Revision behauptet, etwas anderes bekundet hat, ist der Senat nicht befugt (BGHSt 21, 149).

2. Mit der Überprüfung des vom Angeklagten angewandten Verfahrens und des dadurch erzielten Teilpro-Quktes von 3.385 Litern hätte sich die Strafkammer jedoch nicht begnügen dürfen,

Gegenstand der Urteilsfindung sind alle Vorgänge, die zu dem in Anklage und Eröffnungsbeschluß zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Geschehen gehören und deshalb mit der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne von § 264 StPO identisch sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf sie erstreckt (BGHSt 16, 200). Zu diesem Geschehen gehören hier auch Gewinnung, Behandlung und Verwendung des nach dem Auftauen des Lesegutes im normalen Keltergang abgepreßten Mostes. Die Zusammensetzung dieses Mostes, dessen Untersuchung 61° Öchsle und 8 %o Säure ergeben haben soll, wurde maßgeblich durch den Gefriervorgang bestimmt. Weil ein großer Teil des Wassers gefror, ergab das erste Abpressen einen konzentrierten Most. Damit wurden der übrigbleibenden Masse wertvolle Bestandteile entzogen, während das Wasser größtenteils darin verblieb. Nach dem Auftauen konnte daher nur noch ein weniger guter Most mit relativ höherem Wassergehalt abgepreßt werden. Gehört aber, wie hieraus erhellt, die Herstellung des Ausgangsproduktes von über 80 % der gesamten Mostmenge zu dem von Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßten geschichtlichen Vorgang, so muß auch dessen Behandlung und Verwendung hierzu gerechnet werden.

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Die Strafkammer hätte daher noch untersuchen müssen, ob sich der Angeklagte im Zusammenhang mit dem später gewonnenen Most strafbar gemacht hat. Sollte das aus diesem Most gewonnene Getränk als Wein in den Verkehr gebracht worden sein, so hätte sie insbesondere prüfen müssen, ob etwa in der durch das erste Abpressen bewirkten Verwässerung, die zu einem ähnlichen Erfolg geführt haben dürfte, wie er durch unerlaubtes Zusetzen von Wasser erzielt worden wäre, ein Verstoß gegen § 4 in Verbindung mit § 26 WeinG oder sogar ein Verfälschen im Sinne des Lebensmittelgesetzes liegt. Auch eine nach § 3 Abs. 1 WeinG nicht gestattete Zuckerung kommt in Betracht; denn der geringe Zucker- und Alkoholgehalt stellte keinen natürlichen Mangel dar, sondern wurde auf künstlichem Wege herbeigeführt. Wegen der Rechtsfolgen gesetzwidriger Zuckerung wird auf Hieronimi aaO § 3 Anm. 15 b hingewiesen.

Da die Strafkammer — möglicherweise weil sie, ohne die gesetzlichen Vorschriften im einzelnen zu erörtern, sieh den Ausführungen von Sachverständigen angeschlossen hat - diese Prüfung unterlassen hat, muß die Sache unter Aufhebung des freisprechenden Urteils - einschließlich der darin getroffenen Feststellungen - zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Auch das

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Verhalten des Angeklagten, mit dem sich das Urteil befaßt, unterliegt damit wieder uneingeschränkt der Nachprüfung.

Baldus willms Meyer Müller Baumgarten