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BGH Beschluss vom 21.05.1969 – 2 StR 191/69

2. Strafsenat

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A

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 191/69 BESCHLUSS ur

in der Strafsache

gegen

den Maurer Horst Heinrich A ED zus CE. Kreis ZU ; dort geboren an ED : 310,

wegen versuchter Notzucht u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

I.

II.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 9. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

1. der Angeklagte und der Mitangeklagte WED wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,

2. der Mitangeklagte Ci wegen Beihilfe zur gemeinschaftlich versuchten Notzucht

verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.

Gründe§

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbe-

schwerde Erfolg.

Zwar sieht die Strafkammer mit Recht in den Handlungen des Angeklagten den Versuch eines Verbrechens nach

§ 177 StGB. Sie hat jedoch die nach den bisherigen Feststellungen naheliegende Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte gemäß § 46 Nr. 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte an der Vollendung der Notzucht durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem willen unabhängig waren. Nach den festgestellten Umständen besteht die Möglichkeit, daß er in Übereinstinmung mit den Mitangeklagten von seinem ursprünglich gefaßten Plan freiwillig Abstand genommen hat.

Die fehlende Erörterung der Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten führt. Die Aufhebung umfaßt wegen vorliegender Tateinheit auch die - an sich rechtlich nicht zu beanstandende - Verurteilung

wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

2. Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vorstehenden Gründen Erfolg hat, war gemäß § 357 StPO das Urteil auch aufzuheben, soweit der Mitangeklagte Bo] als Mittäter der versuchten Notzucht und der Mitangeklagte GEBE wesen Beihilfe zur gemeinschaftlich versuchten Notzucht verurteilt worden sind.

Hinsichtlich des Mitangeklagten Vom entfällt damit auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaub-

nis. Hierüber ist neu zu entscheiden.

3. Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß bei Straflosigkeit der versuchten Notzucht ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.

Baldus willms Meyer Müller Baumgarten