Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 08.05.1969 – 2 StR 139/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 138/69 BESCHLUSS ds

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Matthias TEE zu: SEB-EEE zevoren =n GE 19:0 ir Ton

a zur Zeit in Strafhaft,

2. den Arbeiter Friedrich WED zu: ru GEB, :0rt geporen an EEE 943, zur zeit

in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls

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1Y

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 8. Mai 1969 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Weg» wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Oktober 1968, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten FW segen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten Fb ist als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß er durch seine Vorführung in Anstaltskleidung in seiner Verteidigung beschränkt gewesen sei, muß seiner Rüge der

Erfolg schon deshalb versagt werden, weil er es unterlassen hat, seine Einwendungen in der Hauptverhandlung vorzubringen und einen Beschluß der Strafkammer hierüber herbeizuführen (§ 338 Nr. 8 StPO).

2. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten WgW@ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen richtet. Das Urteil kann jedoch im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte im Sommer 1968, also nach Begehung der jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen, vom Schöffengericht in Bad Kreuznach wegen versuchten schweren Diebstahls zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß diese Strafe verbüßt oder erlassen ist. Es besteht deshalb die Möglichkeit, daß sie nach § 79 StGB in die

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-05-08/2-str-139-69#rd_4

Jetzt zu verhängende Gesamtstrafe einbezogen werden muß. Die Strafkammer hat diese Frage nicht erörtert. Aus diesem Grund muß die Sache zu neuer Entscheidung über die

Bildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen werden.

Kirchhof Bundesrichter Henning

willms ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben willms

Müller Baumgarten