Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 28.08.1973 – 1 StR 252/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_252/73 URTEIL Alf. 72

in der Strafsache

' gegen

den Schleifer Richard KM aus NEE dort geboren

am OR 1941, zur Zeit in Haft,

wegen Unzucht mit Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1973, an der teilgenommen haben:

die Richter am Bundesgerichtshof 'Loesdau als Vorsitzender,

Dr. Mösl, Pikart, Mayer,

Dr. Woesner,

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. _ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Ansbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde. sowie wegen dreier rechtlich zusammentreffender fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zur

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Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Ange-

klagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil die Jugendkammer rechtsirrig den Vornahmetatbestand des 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt angesehen hat (vgl. UVA S.10) und die Voraussetzungen des Verleitenstatbestandes des

§ 176 Abs. ? Nr. 3 StGB nicht hinreichend festgestellt sind. 5

Der Tatrichter stellt fest, der Angeklagte habe sich den noch nicht 14 Jahre alten Mädchen mit entblößten Geschlechtsteil gezeigt und vor ihnen onaniert; die Kinder hätten diesen Vorgang "geflissentlich betrachtet". In

beiden Fällen habe der Angeklagte das Zusehen der Kinder gewollt.

Damit sind Teile des Verleitens- und nicht, wie das Landgericht annimmt, des Vornahmetatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dargetan. Die Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit dem Kinde ist gekennzeichnet durch das Herstellen einer Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben des Täters und dem Körper des Kindes in der Weise, daß das Kind an dem unzüchtigen Vorgang teilnimmt und durch ihn in Mitleidenschaft gezogen wird (BGHSt 8, 1, 3515, 118, 121). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte hat die Kinder nicht körperlich dazu benutzt, bei sich Sexualempfindungen zu erregen oder zu befriedigen.

Zum Verleitenstatbestand gehört, daß das Kind eine eigene unzüchtige Handlung vornimmt. Eine schamverletzende

Tendenz des Kindes ist zwar nicht erforderlich, es muß aber die seinem Alter entsprechenden Vorstellungen vom geschlechtsbezogenen Charakter seiner Handlung haben.

Die sexualle Absicht des Täters allein läßt die Handlung des Kindes noch nicht als unzüchtig erscheinen (BGHSt 17, 280, 285). Der Vorsatz muß den Willen des Täters einschließen, das Kind zu geflissentlichem Betrachten seines Geschlechtsteils und zu einer wegen der Sexualbezogenheit des Zusehens schamverletzenden Handlung des Kindes zu veranlassen. Das Bewußtsein, Penis und Onanieren könnten von den Kindern gesehen werden, reicht allein für die Annahme vorsätzlichen Verleitens nicht aus (BGH LM StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3 - Nr. 2; BGH Urt. vom 6. Mai 1969 - 1 StR 92/69). Die Möglichkeit, daß der Täter seine Befriedigung schon in der Entblößung und dem Onanieren als solchen findet oder sich damit begnügt, daß das Kind den gesdmten Vorgang unaufmerksam oder arglo's betrachtet, muß ausgeschlossen sein.

Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob die Kinder ihrem Alter entsprechende Vorstellungen von der Geschlechtsbezogenheit ihres Betrachtens hatten. Daß sie den Vorfall besprachen und daß ein Junge erklärte, das ‚ehöre ja glatt verboten (UA S. 8), bedeutet noch nicht, daß die Mädchen die sexuelle Komponente des Zusehens empfanden. Die Erklärung bezieht sich auf die Handlung des Angeklagten. Ebensowenig ist dem Urteil zu entnehmen, ob der Angeklagte ein geschlechtsbezogenes Zusehen der Kinder in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hat. Die Möglichkeit, daß er seine geschlechtliche Handlungen mit der dargelegten beschränkten Begehrensvorstellung beging,

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wird durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht ausgeräumt. Eine klare Abgrenzung seines Verhaltens zum Versuch des § 176 Abs. 1 Nr. 3 und zu

§§ 183, 1§ 5 StGB ist danach nicht möglich.

Loesdau Mösl Pikart zugleich für Herrn oo.

RiBGH Mayer, der wegen Woesner

Urlaubs ortsabwesend und

daher verhindert ist zu

unterschreiben