Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 29.04.1969 – 1 StR 594/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 594/68 BESCHLUSS AN. 6 64
in der Strafsache
gegen
Herrn Friedrich K Ep zus TEE, geboren om GUEEEEEEEED 1916 ir Sur,
wegen Bestechlichkeit
Der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 29. April 1969 und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1967, mit den zugehörigen Feststellungen, zum Strafausspruch im Fall Mg und zur Gesamtstrafe aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Die Strafverfolgung im Fall Mggpist nicht verjährt. Die zeitlich letzte Vorteilszuwendung geschah im Mai 1958 (S. 6 UA). Der Eröffnungsbeschluß datiert vom 8. März 1963 (Bd. XXXI, Bl. 371, 392, 380 ff. d.A.); 8 67 Abe. 2 StGB; BGHSt 11, 346/347.
II. 1. Auf der nicht richtigen Bescheidung des Hilfsamtrags auf Vernehmung von Frau De] kann das Urteil nicht beruhen. Denn es war rechtlich ohne Bedeutung, ob der Angeklagte bei der Hingabe des Pelzmantels zugegen war oder nicht. Er wußte jedenfalls, daß der Mantel wegen seiner (des Angeklagten) Tätigkeit in den betreffenden Entschädigungssachen
zugewendet wurde. Das ergibt das Urteil (S. 6 UA); das Wort "erhielt" (S. 6 oben) ist ein offensichtlicher Schreibfehler.
2. Das Protokoll der Hauptverhandlung ist inzwischen vom Vorsitzenden unterschrieben worden. Die übrigen Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch, soweit sie überhaupt in zulässiger Weise vorgebracht sind.
3: Auch der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu bean-
standen.
4. Dagegen müssen der Strafausspruch im Fall Mm» und der Gesamtstrafausspruch (mit den zugehörigen Feststellungen) aufgehoben werden. Das Landgericht hat für den Fall Mi eine die Höchststrafe des § 331 StGB um zwei Monate tübersteigende Strafe verhängt (S. 11 UA). Daher müssen diese Einzelstrafe und die Gesamtstrafe erneut festgesetzt werden. Auch über die Einziehung (§ 335 StGB; S. 12 UA) ist nochmals zu entscheiden. Dabei ist das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten.
5. Die Sache war im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des JLandgerichts Mainz zurückzuverweisen. Die vom Verteidiger beantragte Rückverweisung an ein Gericht außerhalb des Landes Rh./Pfalz (S. 5 II der Rev.-Begr. v: 11. Februar 1968) ist im Gesetz (§ 354 Abs. 2 StPO) nicht vorgesehen.
6. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Seibert Mösl Pikart Pfeiffer Neifer