Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 16.04.1969 – 4 StR 122/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 122/69 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Schmied und Schlosser Horst | aus I , geboren an EB 932 in LH Niederschlesien,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. April 1969 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. April 1968
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen einfachen Diebstahls und wegen versuchten einfachen Diebstahls verurteilt wird,
bp) im Strafausspruch in den Fällen II 20 und II 21 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
u 1
Ca:
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten einfachen Diebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Nur im folgenden hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler ergeben:
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das Fahrrad der Hausfrau SEE gestohlen (Fall II 21 der Urteilsgründe), um damit die durch den Einbruchsdiebstahl in die Möbelgroßhandlung RB (Tall II 20 der Urteilsgründe) erlangte Beute, insbesondere das Fernsehgerät, wegzuschaffen. Den Entschluß dazu hatte er noch auf dem Gelände der Firma RB vor Beendigung des Einbruchsdiebstahls gefaßt. Er hat die im wesentlichen gleichartigen Taten also mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen (vgl. auch BGHSt 19, 323). Er ist mithin insoweit nur eines -— fortgesetzten — schweren Diebstahls schuldig.
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtig stellen. § 265 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hands daß der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes
nicht anders als tatsächlich geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche, da nunmehr eine einzige Einzelstrafe in diesen Fällen verhängt werden muß, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdingsdie Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO), sowie zur Aufhebung des Gesanmtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen wegen der übrigen vom Angeklagten verübten Diebstahlstaten werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
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