Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 02.04.1969 – 4 StR 97/69

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

_4 StR_97/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Gerhard KÜEEEB au: «> ED, eevoren en ED 1235 in SO,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u:»a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. April 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Oktober 1968 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Seine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen richtet.

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, daß die Strafkamner die Vorschrift des § 79 StGB außeracht gelassen hat. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte am 26. Mai 1967 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, ist also offenbar noch nicht verbüßt. Da die

im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat bereits im Jahre 1964 begangen wurde, hätte die Strafkammer mithin nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen; das durfte sie nicht dem nachfolgenden Beschlußverfahren

(§§ 460, 462 StPO) überlassen (vgl. auch BGHSt 12, 1 ff). Der Bildung einer Gesamtstrafe stand nicht etwa entgegen, daß die rechtskräftige Strafe zur Bewährung ausgesetzt war (BGH NJW 1955, 758).

Mayr Meyer Henning

Spiegel Hürxthal