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BGH Urteil vom 18.03.1969 – 1 StR 544/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Zur rechtlichen Beurteilung eines Raubüberfalls mit tödlichem Ausgang bei Fehlen sines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gewaltanwendung und Tod des Opfers.

BGH, Urt. v. 18. März 1959 - 1 StR 544/68 - LG Ssarbrücken

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Polier Ortwin K EEE zu: CU, geboren am EEE 1935 in EEE,

den Monteur Arthur MO =u: 7, dort geboren arlB 933,

äie Hausfrau Klara 0 ED ; <=. Sem

EEE, zu: SC. icrt zeboren 2m ED I EELER

wegen Raubs und fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Ffeifier Bundesrichter Zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (En

sls Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten OB ::ssn das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 8, März 1963 werden verworfen,

Der Schuläspruch gegen den Angeklagten Keira jedoch dahin berichtigt, daß er unter Einbeziehung der Einzelstrafen

sus den gegen ihn verhängten Gesamtgefängnisstrafen verurteilt ist.

Die Kosten der Revision der Staatsanwalt-

eins ießlich der dadurch allen agten erwachsenen notwendigen Auslagen len der Staatskasse zur Last. Die Angeklagte CB ::&:: die Kosten ihres Rechtsmittels.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemein=- schaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt, und zwar

den Angeklagten Küwe unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteile des AG - SG - Saarbrücken vom

8. Mai 1963 und vom 13. Januar 1965 erkannten "Gesamtgefängnisstrafen" von 5 und 6 Monaten zu

3 1/2 Jahren Zuchthaus,

den Angeklagten MW zu 5 Jahren Zuchthaus und

die Angeklagte COgww zu 1 .1/2 Jahren Gefängnis.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Ok nit der Sachbeschwerde., Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird hinsichtlich der Angeklagten KEEP una vb nit der Begründung und hinsichtlich der Angeklagten On zu deren Gunsten von der Bundesanwaltschaft vertreten. Die Revisionen haben keinen Erfolg,

Nach den Feststellungen ist der Rentner Hw nicht nachweisbar an den Folgen der ihm schon durch den Ange=- klagten KB beigebrachten oder bei der Abwehr gegen dessen Gewalttätigkeit erlittenen Verletzungen verstorben. Das Urteil räumt vielmehr ein, dsß He möglicherweise bei dem Versuch, den fortgelaufenen Räubern nachzueilen oder Hilfe herbeizuholen, im Dunkeln zu Fall gekommen ist

und sich dabei die zu sein zogen hat (UA S. 9). Hieraus leitet das Landgericht Annahme ab, daß die Angeklagten zwar äurch den gemeinsam verabredeten Raubüberfall eine Ursache für den Tod EB: ze32t2t hätten, das ss aber an der Ursächlichkeit der bei dem Überfall verübten Gewalt für das Ableben des Überfallenen fehle. Das wiederum führt die Strafkamer in Verbindung mit weiteren Feststellungen zur inneren Tatseite zu der rechtlichen Würdigung, daß den Angeklagten kein besonders schwerer Raub im Sinne des § 251 StcB (TA S. 10), sondern = mangels sonstiger erschwerender Tatbestanäsmerk=-. male - allein gewöhnlicher Raub in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Iast falle (VA 5. 9/10). Diese Be=- trachtung hält entgegen der Ansicht der Revision der

rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Anwendung des § 251 StGB setzt = abgesehen von dem hier ausscheidenden Fall der Marterung - voraus, daß eine schwere Körperverletzung oder der Tod des Angesriffenen "durch die gegen ihn verübte Gewalt" (und nicht durch den Raub schlechthin) verursacht worden ist. Dabei muß es sich um die der Wegnahme dienende tatbestandsmäßige Gewalt handeln (BGHSt 16, 316, 319). Gerade auf sie muß also dieser weitere Erfolg zurückgehen; sie darf ulicht hinweggedacht werden, ohne daß die schwere Folge entfiele. Für den ähnlich gestalteten Tatbestand des “ 225 StGB ("ist durch die Körperverletzung der Tod des

rletzten verursacht worden") hat die Rechtsprechung in

Zusammenhang anerkannt, dsß es jedenfalls auf die [a3

em Ursächlichkeit der = im natürlichsn Sinne begrenzten Körperverletzungshandlung ankomme (BSHSt 14, 110: vgl.

such BGH, Urteil vom 28, August 1 Nichts anderes kann für die Erfül des § 251 StGB gelten. Auch diese Yo blick auf die Anforderungen, dis an die Verursachung der Todesfolge zu stellen sind, zumindest nicht weniger einschränkend auszulegen als § 226 StGB, zumal sie von den besonderen Merkmalen des Raubes (§ 249 StsB) nur die Gewaltanwendung, nicht aber die Drohung anführt, anderseits sber eine auffällig hehe Strafärchung enthält, Sie kann somit - unter Beachtung des § 56 StGB = nur angewandt werden auf Folgen gewalttätiger Wegnahmehandlungen, nicht dagegen auf spätere Ereignisse, die ihre Ursache lediglich in dem Gesamtvorgang haben, in dessen Rahmen sich die gewaltsame Wegnahme vollzogen hat. So liegt es aber hier: Das Urteil nimmt an, daß die der Wegnahme dienende Gewaltanwendung folgenlos beendet worden ist. Damit blieb den Schwurgericht nur übrig zu prüfen, ob den Angeklagten nicht aus ihrem sonstigen Verhalten der Vorwurf gemacht werden könne, den Tod He: verursacht und verschuldet zu haben. Diese Frage hat der Tatrichter mit einer Be=-

952 = 5 StR 297/62). zung der Voraussetzungen rschrift ist im Hin=-

gründung bejaht, die auch im Hinblick auf die Voraussehbarkeit des - vom gewöhnlichen Gang der Dinge immerhin etwas abweichenden » unglücklichen Geschehsnsablaufs keine Rechtsfehler erkennen läßt. Danach ist hier aber teinheit zwischen Raub ger Tötung nichts = ©: nauwonten: da nach den ©

an Ausführung bei beiden Straftaten susammenfiel rel. auch BGEHSS 20, 259). Die erwähnte Entscheidung vom 28. August ter vergleichbaren Umständen zwischen Körper=- verletzung und fahrlässiger Tötung Tatmehrheit als gegssben Es

3oh* Hatpiff ı x, 3 3 & j’ n snsleht, betrifft iInsowsit sinsn andsren Sachverhalt

Auch die Mittäterschaft der Angeklagten On ist rechtsfehlerfrei angenommen worden. Das Urteil stellt fest, alle Angeklagten seien sich darüber einig gewesen, daß EB notfalls die Bettdecke Übergetan werden solle (UA S, 5). Daraus konnte das Landgericht ohne weiteres folgern, daß alle Beteiligten damit rechneten, He werde sich dagegen wehren und es werde infolgedessen auch zu weiteren Gewalttätigkeiten gegen ihn kommen. Der in BEHSt 9, 162 entschiedene Fall liegt anders,

Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen läßt, sind beide Revisionen zu verwerien.

Der Urteilsspruch gegen den Angeklagten KW ist jedoch bezüglich der Gesamtstrafe zu berichtigen (BGHSt 12,

99).

Seibert Mösl Pikart Pfeiffer zipfel