Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 18.03.1969 – 1 StR 4/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2078 009... dd BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 4/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Max B a) aus
MED, geboren am GEM 1905 in ogmip, Kreis
OD, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GEEEEEEEEEEED =: EEE
als für die Revisionsverhandlung
bestellter Verteidiger, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 19. August 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Der 62-jährige, zudem vorzeitig gealterte Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auch wurde der bei der Tat benutzte Zimmermannshammer eingezogen. Der Angeklagte hatte des nachts auf seinen schlafenden erwachsenen Sohn Josef mit dem Hammer eingeschlagen und diesen schwer verletzt. Der Sohn hatte den Angeklagten, wie schon früher, so auch noch einige Stunden vor der Tat,erheblich belästigt und bedroht.
Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung des § 247 Abs. 1 StPO greift im Ergebnis nicht durch (vgl. BGHSt 22, 18 ff.). Die Begründung für den zeitweisen Ausschluß des Angeklagten ist zwar knapp, jedoch nach Sachlage ausreichend. Es handelte sich um die Ehefrau des Angeklagten und die Mutter des Opfers. Der angegebene Grund - die Befürchtung, diese Zeugin werde in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen -— lag auf der Hand.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Versuchter Mord ist einwandfrei angenommen worden. Dies gilt auch von den subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke. Immerhin hat der Angeklagte mitten in der Nacht den im Elternhaus schlafenden Sohn mit wuchtigen Hammerschlägen überfallen. Bei diesem Sachverhalt brauchte der Tatrichter keine längeren Ausführungen
zum Bewußtsein von der Arg- und Wehrlosigkeit des Überfallenen zu machen (vgl. dazu S. 8, 9, 14 UA). Auch der Zustand des Angeklagten nötigte nicht dazu (BGHSt 11, 139,
144).
Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar darf die psychopathische Eigenschaft eines Angeklagten diesem strafschärfend angerechnet werden (BGH Urteil vom 22. April 1955, 2 StR 34/55); jedenfalls, wenn dieser Zustand keinen Krankheitswert besitzt. So lag es in dem angeführten Fall des 2. Strafsenats. Hier indes ist dem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt worden (S. 9, 10 UA). Daher ist es nicht einwandfrei, wenn bei ihm letztlich die Grunäveranlagung und die Altersstarre (S. 9 - 10 UA) einmal strafmildernd und zum anderen strafschärfend berücksichtigt werden. Die Ausführungen S. 9, 14 UA lassen jedenfalls eine solche Deutung zu. Hierauf haben auch der Verteidiger und der Bundesanwalt hingewiesen.
Somit ist das Urteil im Strafausspruch (mit den Feststellungen hierzu) aufzuheben. Die Sache ist insoweit, gemäß der Praxis des Senats, an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO; NJW 1968, 1318). Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, sich zur Möglichkeit einer doppelten Strafermäßigung (Versuch und § 51 Abs. 2 StGB) deutlicher auszusprechen als bisher.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Seibert Mösl Pikart Pfeiffer zipfel
- dd