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BGH Entscheidung vom 22.04.1955 – 2 StR 34/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Mechaniker Helmut Josef L mw , zuletzt wohnhaft in BE, geboren am ED 1927 in Ve bei og,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, | Bıiındesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzsende Richter, . Oberstaatsanwalt Dr. Ti ii

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Willie .

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 26. März 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

für Recht erkannt: |

Die seit dem 27. März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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‘ Gründe;

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Im Alter von 25 Jahren hat er seine damals 20 Jahre alte Geliebte erstochen, als er bei ihr keine Gegenliebe mehr fand.

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Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvor-

schriften and des sachlichen Rechts. Verfahrensrecht- h lich wird § 267 Abs 3 StPO als verletzt bezeichnet. weil nach den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen des § 213 StGB gegeben seien. Deshalb habe das Schwurgericht zu Unrecht mildernde Umstände versagt. Die Verfahrensrüge hat damit in Wahrheit die Behauptung unrichtiger Anweadung sachlichen Rechts zum Gegenstande und fällt deshalb mit der Sachrüge zusammen.

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Zur Sachrüge wird entsprechend geltend genacht, dass die Voraussetzungen des § 213 StGB zu Unrecht verneint und dem Angeklagten fehlerhaft mildernde Umstände nicht

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zuerkannt wurden.

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Das Schwargericht hat zutreffend verneint, dass der Angeklagte durch eine Provokation im Sinne des § 213 StGB ; auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist; nach seinen x Feststellungen lag weder eine Mißhandlung noch eine Beleidigung vor, wie § 213 StGB voraussetzt.

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Das Gericht hat auch keine sonstigen mildernden Umstände im Sinne des § 213 StGB gefunden. Dabei verkennt es nicht, dass an sich Tatsachen vorliegen, die für eine milde Beurteilung der Tat sprechen. Es sieht sich aber nicht in der Lage, von dem normalen Strafrahmen des } 212 Abs 1 StGB abzugehen.

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Das Urteil ergibt nicht, dass das Schwurgericht bei seiner Ermessensentscheidung, mit der es das Vorliegen mildernder Umstände verneint hat, von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Zine Bejahung mildernder Umstände setzt voraus, dass die Straftat kraft ihres Gesamtbildes weniger schwer wiegt als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle; denn diese hat der Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens zugrunde gelegt. Das Schwurgericht hat richtig erwogen, dass mildernde Umstände nicht schon immer dann zu bejahen sind, wenn einzelne Tatsachen vorliegen, die eine mildere Beurteilung der Tat ermöglichen. Solche vereinzelten Strafmilderungsgründe nötigen nicht dazu, ganz allgemein im Sinne des Gesetzes mildernde Umstände zuzubilligen.

Das Schwurgericht hat die Persönlichkeit des Angeklagten in der Weise gewürdigt, dass bei ihm angesichts der Tat eine Gefängnisstrafe völlig unzureichend und nicht zu verantworten sei. Eine solche Würdigung durfte e5 im Rahmen der Prüfung, ob mildernde Umstände zu bejahen sind, zu Recht vornehmen. Insbesondere ist nach Lage der Sache rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Schwu gericht die Eigenschaft des Angeklagten als eines haltlosen Psychopathen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat.

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Da die Nachprüfung des angefochtenen Jrteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

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