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BGH Urteil vom 08.02.1966 – 5 StR 546/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_546/65

. BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Möbelträger Axel S um, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1938 in DEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Februar 1966, an der teilgenommen haben:

. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staat sarıwal t En als Vertreter der: Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin K aus‘ Bm = als Verteidigerin, Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.September 2965 .. wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihn wird die nach dem 30. ‚September 1965 erlittene Untersuchungshaft, 'söweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Argeklagten, die nur die Sachrüge erhoben hat, ist unbegründet. Sie hat nähere Ausführungen auch nur gemacht, soweit der Angeklagte wegen Schweren Raubes und wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Firma SC verurteilt worden ist. Auch diese Ausführungen können ihr Jedoch nicht zum Ziele verhelfen.

+. Zur Verurteilung wegen schweren Raubes:

a) Auch die Revision verkennt nicht, 'daß der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 249 StGB erfüllt hat. Sie meint aber, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 250 Abs.l Nr.1 StGB bejaht. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. en

Die Urteilsgründe legen zwar nicht ausdrücklich dar, daß der Beschwerdeführer und sein Mittäter ZU, 215. sie auf ihr Opfer Tg cin jeder mit einem am Stuhlbein ergriffenen Stuhl zutraten, mit diesem auf Tamm» einschlagen. wollten, falls-er sich mit dem Odmmmminmmmm> zur Wehr.setzen.scollte. Daran kann aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kein Zweifel sein: es muß insbesondere der Feststellung entnommen werden,:daß ZUEE> Tem aufforderte, den OEEEEEEEEEn fallen zu lassen. Davon, daß der Neschwerdeführer und ZA Sie Stühle "in einer unbewußten Abwehrreaktion" ergriffen hätten, daß, es sich - wie die Revision ‘vorgetragen hat - lediglich um eine "strafrechtlich nicht relevante Reflexbewegung" gehandelt habe, kann keine Rede sein.

Das Landgericht hat die Stühle auch mit Recht als "Waffen" im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.1l StGB angesehen. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die in BGHSt 13,259 f abgedruckte Entscheidung des Senats und meint, schwerer Raub liege deshalb nicht vor,

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weil der Angeklagte schließlich nicht mit dem Stuhle geschlagen habe. Das war nicht erforderlich. Zwar heißt

es in dem der abgedruckten Entscheidung vorangestellten Leitsatz: "Raub mit Waffen begeht auch, wer sich erst während des Raubes entschließt, einen Gegenstand, den er

am Tatort findet, als Schlagwaffe zu gebrauchen, und dies auch tut ." Wie die Urteilsgründe zeigen, kommt es auch nach Ansicht des Senats jedoch nur darauf

an, daß der Täter den Gegenstand mit dem Bewußtsein an

sich genommen hat, mit ihm schlagen u können,

nicht aber darauf, daß er ihn "sogar bewußt als Schlagwaffe gebraucht" hat. "Es genügt", so heißt es in der abgedruckten Entscheidung wörtlich, "daß dem Täter, wenn er den Gegenstand an sich nimmt, bewußt ist oder wird, daß er nunmehr einen Gegenstand bei sich hat, den er als Waffe benutzen kann." Daß der Angeklagte dieses Bewußtsein hatte, versteht sich von selbst.: Eine besondere Feststellung brauchte hierzu nicht ausdrücklich getroffen zu werden (vgl. hierzu auch RGSt 68,238,240). |

b) Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Strafkammer habe ohne ausreichende Begründung die Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB verneint.

Richtig ist zwar, daß es auf UA $S.11 im Rahmen der Schuldfeststellungen zum Raube heißt, der Angeklagte habe, als er TEE beraubte, unter Alkoholeinwirkung gestanden, er sei "jedoch hierdurch in seinem Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht eingeschränkt" ‚gewesen. Demgegenüber wird dann später (UA $.15) ausgeführt, .der Angeklagte könne "durch den genossenen Alkohol nicht in seiner strafrecht-. lichen Verantwortlichkeit erheblich eingeschränkt ‚gewesen sein". Hierin liegt jede ch kein unlösbarer Widerspruch. Ersichtlich soll an der ersten Stelle nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint werden, an

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der zweiten Stelle die Voraussetzungen des Abs.2 dieser Bestimmung. Daß dann bei der: Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden ist, daß er "möglicherweise infolge des genossenen Alkohols etwas enthemmt gewesen" sei, ist nicht zu beanstanden.

Daß die Strafkammer - wie die Revision behauptet - die Anwendbarkeit des § 51 StGB nur formelhaft mit der Wendung abgetan hätte, das Verhalten des Angeklagten sei. zielstrebig und der jeweiligen Situation angepaßt gewesen, ist nicht richtig. Das Landgericht verwendet in diesem Zusammenhange weiterhin den Eindruck, den das Opfer von dem Angeklagten gewonnen hat. Was die Revision unter Berufung auf die in der Hauptverhandlüng verlesene richterliche Aussage des Mittäters Zw noch zu diesem Punkte vorgetragen :hat, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um Rechtsausführungen, sondern um:neues tatsächliches Vorbringen. |

2, Zur Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma Sci:

Die Angriffe der Revision gegen die. Verurteilung in diesem Falle sind ünbegründet. Allerdings legt die Strafkammer nicht ausdrücklich dar, worin der Vermögensschaden zu Sehen ist. Das ist jedoch kein durchgreifender Mangel, weil der Vermögensschaden sich ohne weiteres aus den Fest- ‚Stellungen ergibt. Er besteht darin, daß die Firma Sc ‚(ebenso im @weiten Betrugsfalle die Firma Kae) dem Angeklagten den Besitz der gekauften Gegenstände übergab,

Ohne dafür einen wirtschaftlich gleichwertigen Anspruch zu erhalten.-Denn der Kaufpreisanspruch war schon deshalb gefährdet.und mithin wirtschaftlich nicht gleichwertig, weil der Angeklagte bewußt:eine falsche Anschrift angegeben hatte. Dadurch war &s der Verkäuferin sehr erschwert, ihre An-Sprüche ‚geltend zu machen. oo. nn

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3. Auch im übrigen sind gegen die Verurteilungen des Angeklagten, wie die von Amts wegen vorgenommene Prüfung auf die Sachrüge ergeben hat, keine Bedenken vorhanden. Seine Revision mußte daher verworfen werden.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker