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BGH Entscheidung vom 18.12.1962 – 1 StR 484/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_484/62 2190 005

im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Alfred ee: m aus Dane = geboren em GEEEEED 1920 in ED. zur Zeitin

Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht Usa.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Bu vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: |

Senatopräsident Dr. Geier: als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai | Bundesrichter Dr. Sanders als ‚beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt: beim Bundoogeriohtehö BEE als ‚Vertreter ger Sundesanwaltschaft, “

Justizangestellter als Urkund st beamt

der Geschäftsstelle,

für Recht; erkannt:

Auf die Revision’ des Angeklagten. wird das Urteil ads u Schwurgerichts- ‚bei dem: Lanägericht Saarbrücken vom 6. Juli .1962 dahin geändert, daß der. Angeklagte wegen versuchter Notzucht, ferner als: ‚gefährlicher Gewohnheitsver-

brecher wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall und’ Be wegen versuchter Nötigung verurteilt ist.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Juli 1962, soweit sie ärei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechne

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten "als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Notzucht, versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, schweren Diebstahls im Rückfall, wegen versuchter Nötigung in: Tateinheit mit Bedrohung, alle Taten begangen sim Zustande verminderter

Zurechnungsfähigkeit, sowie wegen eines versuchten schweren .

Diebstahls im Rückfall" zur Gesamtstrafe von fünf‘ Jahren . Zuchthaus verurteilt und die: Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die

allgemeine Sachrüge. Sie bleibt im wesentlichen erfolglos.

Das angefochtene Urteil ist: zwar nicht frei von Rechts- |

fehlern. Sie haben aber die Strafe nicht zum Nachteil des

Angeklagten beeinflußt, Ter Schuldspruch kann, soweit der

Angeklagte dadurch beschwert ist, von Revisionsgericht richtiggesteilt werden. |

1.) Der Schuläspruch. wegen versuchter Notzucht und wegen versuchten und vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall zum Schaden des Metzgers E _) ist rechtlich bedenkenfrei. Zwar hat die Strafkammer in den Diebstahlsfällen die Voraussetzung des § 243 Abs, IN. 5 StGB auch dadurch als erfüllt angesehen, daß der Angeklagte. ein feststehendes ‚Nesser. bei sich: trug: Eine Feststellung, daß der Angeklagte das lesser mit dem Willen bei sich: führte, es gegebenenfalls als Waffe zu benutzen oder daß. er wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, er werde von ihm - als Waffe - Gebrauch machen, ist im Urteil nicht getroffen. Da ein Nesser, auch wenn es im Griff feststeht, regelmäßig keine Waffe im eigentlichen oder technischen Sinne ist, wäre eine solche Feststellung für die

Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB erforderlich (BGHSt 3,

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229, 233). Offenbar hat die Hauptverhandlung in dieser Richtung nichts ergeben. Das Mitsichführen des Messers muß daher als erschwerender Umstand ausscheiden. Das hat jedoch auf den Schuldspruch keinen Einfluß, weil der Angeklagte in diesen beiden Diebstahlsfällen auch einen geladenen Revolver, ‚also. eine Waffe im technischen Sinne, bei sich führte. |

2.) Bei dem Diebstahlsversuch im Anwesen vo; in 0 1 muß allerdings der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausscheiden, weil der. Angeklagte nur das feststehende Messer bei sich "führte und ‚auch hier keine. Feststellungen dakin getroffen sind, daß er wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, er werde das Messer als Waffe gebrauchen. Der Schuldspruch wird hierdürch aber nicht berührt, da es sich auch ohnedies um einen schweren Diebstahl, nämlich um einen Einbruchsäiebstahl (§ 243. Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelt.

Ob das Schwurgericht zutreffend nur einen Versuch angenommen hat, obwohl der Angeklagte bereits mehrere Gegenstände in seine Tasche gesteckt hatte, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte durch die Annahme des. Versuchs jedenfalls. nicht beschwert Lat. =

3.) Der Angeklagte hat, als er: nach dem Diebatahlgzum Nachteil HElBs von diesem und einem anderen Manne gestellt und verfolgt wurde, auf die Verfolger mehrere . Schüsse abgegeben. Das Schwurgericht hat in diesen Fun, entgegen dem Eröffnungsbeschiuß, kein versuchtes Tötungsverbrecken, sondern eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (§§ 240, 241, 43 StGB) gefunden. Ob das Schwurgericht hierbei zu Recht davon ausgegangen ist, daö dem Angeklagten auch bedingter Tötungsvorsatz nicht nschzuweisen sei, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls

a

ist unter dieser dem Angeklagten günstigen Voraussetzung die Verurteilung wegen versuchter Nötigung rechtlich

nicht zu beanstanden. Fraglich könnte nur sein, ob nicht zwei - rechtlich oder sachlich zusammentreffende' - Vergehen der Nötigung vorliegen, da sich die Tat gegen

zwei Personen richtete, Der "Angeklagte ist ‚jedoch durch die Annahme nur eines Vergehens nicht beschwert. Dagegen \ maß dic Verurteilung wegen einer damit in Tateinheit stehenden Bedrohung entfallen. Bildet die "Bedrohung mit nu einem Verbrechen, wie. ‚hier, das Mittel der Nötigung, so — geht der Tatbestand des 8.241 StGB in dem ‚spezielleren

des § 240 StGB ut; es besteht also. Gesetzeskonkurreng (RGSt 36, 131, 1373; 54 288, 289). |

4.) Die Verurteilung lie Angeklagten zIo- gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wird nicht in allen. Einzelfällen u von den Feststellungen getragen. Zwar sind die förmlichen

Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB dargetan. Bezüglich. der Diebstahlsfälle hat auch das Schwurgericht ohne Rechtafehler ausgeführt, daß der Angeklagte aus einen durch 2 Übung erworbenen Hang heraus gehandelt und schon wiederholt: . derartige Hechtsbrüche begangen hat und zu Wiederholungen B— neigt. und daß bei. ihm die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer solcher Straftaten besteht. Rechtlich unbedenklich. u ist auch die Verurteilung 'als gefährlicher. Gewohnhei tsver- Bu brecher hinsichtlich des Nötigungsversuchs. Er hängt eng u nit dem Diebstahlt:zum Nachteil 7 zusammen und schließt 8, sich, wenn auch die Voraussetzungen des § 252 StEB nicht . vorliegen, weil der Angeklagte nicht "auf frischer Tat" betroffen wurde, fast unmittelbar an jene Straftat an. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte schon bei früheren Diebstählen Waffen bei sich geführt und einmal such Widerstand geleistet. Die Nötigung fügt sich also in die Reihe der Hangtaten ein.

Das gilt jedoch nicht für den Notzuchtsversuch. Er fällt aus dem Rahmen der sonstigen Straftaten des Angeklagten, Nach den Feststellungen waren ihm solche Straftaten bisher nicht vorzuwerfen (8. 17 UA). Es handelt sich vielmehr um eine einzeln stehende Gelegenheitstat, zu der sich der Angeklagte unter Alkoholeinfluß und in geschlechtlicher Erregung hinreißen ließ, Er hat also insoweit nicht aus einem verbrecherischen Hang heraus gehandelt. § 20 a St&B ist daher nicht. anwendbar, Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert.

5.) Die Bechtsfehler im Schuldspruch haben die Strafhöhe nicht beeinflußt. Das gilt auch, soweit der Angeklagte rechtsirrtünlich als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Denn das Schwurgericht hat die Einzelstrafen ausdrücklich nicht dem § 20 a StGB entnommen (S. 16 UA), obwohl Absatz 1 dieser Bestimmung, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, die Strafschärfung zwingend | vorschreibt. Es ist daher auch für den Notzuchtsversuch nur auf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erkannt.

Da im übrigen die Strafaunessunk: ‚keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch dbestehenbleiben. Die Anoränung der Sicherungs ‚verwahrung ist rechtsirrtunsfrei; sie ist nur auf die Diebstahlsfälle und die versuchte Nötigung gestützt. Einziehung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind ebenfalls rechtlich nicht zu be-

anstenden. Zn

Abgesehen von den Änderungen im Schuläspruch und in der Anwendung des § 20 a StGB ist die Revision daher zu ververfen.

| Zur Anwendung des § 413 Abs. 1 Satz 3 StGB sieht der. Senat keinen Anlaß. .

Dr PR . o Ei Hübner. Mischer