Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.02.1969 – 4 StR 470/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2128 092
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 470/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Bernhard 3 ED zus REED, geboren am NEE 1950 in SE.
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 21. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Landgerichtsrat
Rechtsanwalt
Dr. Rotberg
als Vorsitzender,
Börtzler
Mayr
Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal
als beisitzende Richter,
U)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, beim Bundesgerichtshof
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Juli 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurück-
verwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
I. Die Verfahrensrügen
1. Entgegen der Auffassung der Revision kann es den Bestand des Urteils nicht gefährden, wenn Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesene Zeugenvernehmung des US-Soldaten VB von 14.6.1967 als eine "kommissarische Vernehmung" bezeichnen. Zwar ist richtig, daß der Beschluß zur Vernehmung des Zeugen sich ausdrücklich auf § 202 StPO gründet (Bl. 135 d.A.). Aus den Akten und dem Ablauf der Vernehmung ergibt sich indessen unmißverständlich, daß es sich tatsächlich um eine vorweggenommene Beweisaufnahme i.S. einer Beweissicherung handelte. Nachdem die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen waren, erhielt diese am 4.6.1967 von der militärischen Dienststelle des Zeugen VB die Mitteilung, daß dieser am 19.6.1967 aus dem Dienst der US-Armee entlassen werde und in die Vereinigten Staaten zurückkehre (Bl. 127 d.A.). Nur und ausdrücklich (vgl. Bl. 128) aus diesem Grunde beantragte daraufhin die Staatsanwaltschaft - unter gleichzeitiger Einreichung der Anklageschrift - am 7.6.1967 beim Vorsitzenden der Strafkammer "die kommissarische Vernehmung des Zeugen Villareal gemäß § 223 StPO durch die Strafkamner unter Hinzuziehung aller Beteiligten an Ort und Stelle". Daß die Strafkammer dann wegen der Eilbedürftigkeit (vgl. B1.134 oben) ihren Beschluß auf Vernehmung des Zeugen "gemäß § 202 StPO" erließ, war verfahrensrechtlich darin begründet, daß die von der Staatsanwaltschaft beantragte kommissarische Vernehmung daran scheiterte, daß das Hauptverfahren wegen der Zeitbedrängnis noch nicht eröffnet war. Da aber die Vor-
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schriften der §§ 223, 224 StPO nur ein Niederschlag des allgemeinen Gedankens sind, daß die das Verfahren betreiben. de Behörde die Beweise für die Hauptverhandlung sichern muß, steht ihrer Anwendung schon im Eröffnungsverfahren nichts im Wege (RGSt 66, 213, 214; Müller/Sax StPO § 223, Anm. 1 b; Eb. Schmidt StPO Nachtr. zu § 202 Anm. B II). Es ist jedoch nicht nur nach der Sachlage offensichtlich, daß die Kammer eine derartige "kommissarische Vernehmung" durchführen wollte, es ergibt sich auch aus dem Ablauf der Zeugeneinvernahme. Die Kammer hatte über die gemäß § 224 StPO veranlaßte "Benachrichtigung" hinaus zu dem Vernehmungsbeginn eigens Ladungen ergehen lassen. Die Vernehmung erfolgte auch nicht etwa durch einen beauftragten oder ersuchten Richter, sondern durch alle drei richterlichen Mitglieder der erkennenden Strafkammer. Während der umfangreichen Einvernahme nahmen sowohl der Verteidiger wie vor allem auch der Angeklagte selbst wiederholt Gelegenheit, Fragen an den Zeugen zu stellen (vgl. Bl. 145 bis 150 d.A.). Mit der Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung waren der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte einverstanden. Durch dieses allseitige Einverständnis wird jede formgerechte richterliche Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verlesbar, gleichgültig, ob sie im Vor- oder im Zwischenverfahren stattgefunden hat und ob sie ursprünglich der Ersetzung der grundsätzlich in der Hauptverhandlung durchzuführenden Vernehmung dienen sollte (vgl. RGSt 66, 213; Müller/Sax StPO § 251 Anm. 3). Die von der Revision daraus, daß es sich "nur um eine Vernehmung nach § 202 StPO" gehandelt haben soll, gezogenen Schlußfolgerungen gehen daher auch schon wegen des Einverständnisses mit ihrer Verlesung fehl.
2. Aber auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Die auf Grund ein-
gehender Vernehmung zustande gekommene Aussage des Zeugen VD Hatte, wie das Urteil erkennen läßt, ne-
ben der Einlassung des Angeklagten, mit der er sich teilweise selbst belastete, und neben den Weg-Zeit-Errechnungen für den Schuldspruch ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung. Einen wesentlichen Teil davon hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sogar ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Da Verteidigung und Angeklagter
- offenbar auch deswegen, weil sie bereits bei der Einvernahme des Zeugen vom 14.6.1967 die entscheidenden Vorhalte gemacht hatten - mit der Verlesung der Aussage in der Hauptverhandlung einverstanden waren und auch selbst eine erneute Anhörung nicht für nötig hielten, mußte sich diese auch dem Gericht nicht aufdrängen. Ob einer solchen Vernehmung des in die USA zurückgekehrten Zeugen nicht auch die große Entfernung (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) entgegengestanden hätte, bedarf in diesem Zusammenhang keines Ein-
gehens.
3. Die Bedenken der Revision dagegen, daß die Strafkammer bei der Urteilsfindung den Eindruck verwertet, den die drei Berufsrichter von VD bei seiner Einvernahme erlangt hatten, greifen nicht durch. Einmal ist nicht auszuschließen, daß dieser Eindruck auch in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und so den beiden Schöffen vermittelt worden ist, zum anderen ergibt sich aus UA S. 8, 9, daß der Teil des Aussageinhalts, in Verbindung mit welchem der Eindruck des Zeugen auf die Kammer wiedergegeben wird, für den Schuldspruch ausdrücklich außer Betracht ge-
blieben ist.
4. Die Verlesung der Niederscohriften über die kommissarischen Vernehmungen des Zeugen MB und des Sachverstän-
digen Streck ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Strafkammer bei der Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO hier ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Sachverständigen durch das Amtsgericht in Villingen enthält noch zur Genüge die an ein richterliches Protokoll zu stellenden Anforderungen.
II. Die Sachrüge
1. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Die Strafkammer geht angesichts der festgestellten Maße zu Recht davon aus, daß eine Begegnung der beiden übergroßen und überschweren Fahrzeuge in der Engstelle nur dann ohne gegenseitige und ohne Gefährdung des dem Angeklagten folgenden Personenwagens durchgeführt werden durfte, wenn beide Fahrzeuge allenfalls Schrittgeschwindigkeit einhielten. Nach den tatsächlichen Feststellungen hatte aber der Angeklagte, dem die Ortsverhältnisse vertraut waren, vor dem Einfahren in die Engstelle nicht nur für sich selbst diese Voraussetzung nicht geschaffen, er hatte vielmehr, wie er einräumt, auch erkannt, daß der US-Laster ungeachtet des Gegenverkehrs mit unverminderter Geschwindigkeit entgegenkam. Als der Sattelschlepper des Angeklagten noch etwa 42 Meter von dem Beginn der Engstelle entfernt war, hatte sich der US-Laster der anderen Seite der Brücke bereits auf etwa 56 Meter genähert. Da dieser nach Wahrnehmung des Angeklagten auch jetzt noch nicht seine Geschwindigkeit herabsetzte, hätte der Angeklagte, dessen Sattelschlepper bei seiner festgestellten Geschwindigkeit einen Anhalteweg von 32 Meter benötigte, noch die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug vor der Brücke anzuhalten. Daß ihm das zuzumuten war, bedarf keiner eingehenden Erörterung. Niemand darf sehenden Auges in eine
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Gefahrenlage hineinfahren, wenn er nicht sicher weiß,
daß er oder ein anderer sie noch rechtzeitig beseitigen wird. Das gilt naturgemäß auch dann, wenn diese Gefahrenlage von einem anderen verursacht oder verschuldet worden ist. In einem solchen Falle kann schon der Vorwurf, eine sich bietende letzte Möglichkeit der Gefahrenabwehr nicht genutzt zu haben, eine Mitschuld begründen. Hier kommt aber hinzu, daß auch der Angeklagte seine Geschwindigkeit nur von 53 km/st auf 51 km/st herabgemindert, also schon selbst die Gefahr mitgeschaffen und damit die aus der Gefahr hervorgegangene Tötung der 4 Menschen schuldhaft mitverursacht hatte. Auf seine Fahrweise in der Engstelle selbst kommt es angesichts seines vorangegangenen Verschuldens für den Schuldspruch nicht mehr an.
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Mitschuld des US-Soldaten VD nur a1s "einen möglicherweise noch erheblicheren Schuldvorwurf" gewertet. Das wird den tatsächlichen Feststellungen nicht genügend gerecht. Nach ihnen hatte der US-Laster, wenn auch nur um wenige Meter die Engstelle später erreicht als der Angeklagte. Offenbar war auch die Geschwindigkeit des lasters höher als die des Sattelschleppers. Während der Angeklagte die Begegnung "scharf rechts in Geradeausfahrt", also auf seiner äußersten rechten Fahrbahnseite, durchführte, geriet der US-laster auf der Brücke ungebrenst über die Straßenmitte hinaus und stieß daher mit dem Sattelschlepper des Angeklagten zusammen. Erst dadurch, daß der US-Soldat, der "nur über eine geringe LKW-Fahrpraxis verfügte", sein Fahrzeug auch dann, als dessen linkes Vorderrad wieder frei geworden war, noch nicht abbremste, erfaßte er auf der Gegenfahrbahn das Personenauto des Dr. IB. Der Schuldvorwurf gegenüber VE, ser mittlerweile in die USA entlassen wurde,
ist daher eindeutig wesentlich größer als der gegen den Angeklagten. Warum VD zleichwohl in diesem Verfahren nicht auch mitangeklagt war, sondern nur als Zeuge auftrat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Senat hFlt es für möglich, daß die Strafe für den Angeklagten milr.er ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Mitschuld wies US-Soldaten in ihrem wirklichen Umfang berücksichtigt hä};- te. Der Strafausspruch war daher aufzuheben.
Rotberg Börtzler Bundesr’chter Mayr befindet sich in Urlaur und kann deshalb aicht unterschreiben
Rotberg
Spiegel Hürxthal