Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 08.02.1973 – 4 StR 636/72
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 636/72 URTEIL 7.0.73
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Rolf Otto Richard B EEEEEEEEEED D ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1925 in UND
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 8. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt up als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GEB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. September 1972
a) dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes (§ 249 StGB) schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hielt sich mit anderen Stadtstreichern in einer öffentlichen Bedürfnisanstalt auf, die der Rentner MED gerade aufsuchte. Nachdem einer von ihnen den Rentner leicht belästigt hatte, trat der Angeklagte zu ihm und sagte: "Opa, gib Geld her, wir wollen einen (Vermouth) holen". Auf dessen Weigerung faßte der Angeklagte mit den Worten: "Geld her" an die Gesäßtasche des Rentners, in der sich dessen Geldbörse befand, um sie mit Gewalt herauszureißen. Als dieser den Griff an der Tasche spürte, drehte er sich etwas ab und nahm die Börse selbst heraus, da er befürchtete, der Angeklagte werde sie ihm andernfalls ohnehin mit Gewalt abnehmen und dabei noch die Hosentasche zerreißen. In der Annahme, angesichts seiner nur geringen Barschaft werde sich der Angeklagte zufrieden geben, zeigte der Rentner seine geöffnete Geldbörse mit 2,50 DM Inhalt vor. Der Angeklagte faßte jedoch in die Börse und nahm das Geld an sich.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Dem Gericht brauchte sich die Anhörung der "Kollegen" des Angeklagten nicht aufzudrängen. Diese Personen konnten im Vorverfahren nicht ermittelt werden (Bl. 14 d.A.).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe in bedrohlicher Weise an die Gesäßtasche des Rentners gegriffen, um mit (weiterer) Gewalt in den Besitz des Geldes zu gelangen. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch nicht eines versuchten Raubes in Tatmehrheit mit vollendetem Diebstahl, sondern eines vollendeten Raubes schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat mit dem Griff an die Gesäßtasche, um die Geldbörse gewaltsam herauszureißen, bereits Gewalt im Sinne von § 249 StGB angewandt. Gewalt gegen eine Person ist jede Kraftentfaltung, die sich gegen das dem Täter bei der Wegnahme hinderliche Verhalten eines Menschen richtet (BGHSt 16, 341, 343). Ein besonderer körperlicher Kraftaufwand ist dabei nicht erforderlich (BGHSt 18, 329; 23, 126, 127). Es muß nur mehr Kraft angewendet werden als zur bloßen Wegnahme (Überwindung der Schwerkraft) notwendig gewesen wäre (BGH NJW 1955, 1404). Ziel der Kraftentfaltung muß die Verhinderung tatsächlichen oder erwarteten Widerstandes sein.
Dabei braucht nicht darauf eingegangen werden, ob in den Fällen des überraschenden Handtaschenraubes räuberische Gewalt möglicherweise deshalb ausscheidet, weil die Kraftentfaltung im Verhältnis zur angewendeten
List, Geschicklichkeit und Schnelligkeit nur von untergeoräneter Bedeutung ist (BGH, Urt. vom 18. Februar 1969
- 5 StR 735/68; vgl. auch BGH GA 1968, 337 und LK, 9. Aufl., § 249 StGB Rdn 6). Bei dem Griff an die Gesäßtasche handelte es sich nicht um ein Überraschendes Vorgehen gegen einen Menschen, der sich keines Angriffs versah. Der Angeklagte hatte vielmehr bereits unmißverständlich Geld verlangt
und setzte nunmehr dieses Verlangen in handgreiflicher
und bedrohlicher Weise in die Tat um. Damit sollte ersichtlich ein möglicher Widerstand von vornherein verhindert werden. Hierfür genügte angesichts der körperlichen Unterlegenheit des Rentners ein nur geringes Maß an Gewalt.
Da der Rentner nur auf Grund dieser Gewaltanwendung seine Geldbörse selbst herausnahm - er befürchtete andern-. falls ein weiteres gewaltsames Vorgehen des Angeklagten (UA S. 6) - ,„ kann der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt werden, die Gewalteinwirkung sei unterbrochen worden. Vielmehr war diese Handlung des Rentners eine direkte Folge der ausgeübten Gewalt; er gab ihr, um Schlimmeres zu verhüten, nach. Das war jedenfalls auch ihr Ziel.
Der Vollendung der Tat steht nicht entgegen, daß der Rentner seine Barschaft vorzeigte in der Erwartung, der Angeklagte werde sie nicht wegnehmen. Auch hierfür war die Gewalteinwirkung ursächlich, da der Rentner ohne sie keinen Anlaß gehabt hätte, seine geöffnete Geldbörse zu zeigen. Nach den Umständen besteht auch kein Anhalt dafür, daß er zur Zeit der Wegnahme nicht mehr psychisch unter dem Eindruck der Gewalt gestanden, also seine Willensfreiheit wiedererlangt habe (BGHSt 21, 299, 300). Darüberhinaus
kommt es für die Ursächlichkeit der Gewalt allein auf die Vorstellung des Täters an (BGHSt 18, 329, 331; LK aaO Rdn 9) Der Angeklagte hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt, seinen Wegnahmevorsatz stetig bis zur schließlichen Wegnahme des Geldes weiterverfolgt. Hierfür hat er anfänglich Gewalt eingesetzt und nur deshalb auf weitere Gewalt verzichtet, weil er das Ziel bereits erreicht hatte.
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern, da sich der der räuberischen Erpressung beschuldigte Angeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO). Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal