Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 14.02.1969 – 4 StR 575/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2128 100 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 575/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Holzhändler Kurt Johann PD EEE zus VD, dort geboren an iD 921,
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Ee
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. August 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Bereiten eines Hindernisses (Verbrechen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2,Abs. 3 in Ver-
bindung mit § 315 Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Mit der Verfahrensrüge wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht und vorgetragen, daß die Strafkammer von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen. Die Rüge greift nicht durch, Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. van Aalst, der Assistenzarzt am Institut für gerichtliche Medizin in Göttingen ist, hatte ausgeführt, bei dem Angeklagten seien noch "Reste von Geisteskraft" vorhanden gewesen (UA 7). Im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Sachverständigen, der, wie seine protokollierte Aussage ergibt, das Vorliegen eines Vollrausches bei dem Angeklagten ausdrücklich ausgeschlossen hatte, war diese Bekundung trotz ihrer wenig glücklichen Ausdrucksweise eindeutig. Der Sachverständige hat zum Ausdruck bringen wollen, daß jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen haben. Unter diesen Umständen bestand für die Strafkammer kein Anlaß, noch einen zweiten Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit zu hören.
II. Soweit die Sachrüge den Schuldspruch angreift, erschöpfen sich ihre Ausführungen in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters,
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in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. An einzelnen Stellen des Urteils gebraucht die Strafkammer allerdings Wendungen, die zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten.
So sagt sie (UA 7), dem Angeklagten "muß ... zur Gewißheit geworden sein, daß er von der Polizei verfolgt wurde .„.." und an anderer Stelle (UA 9), "so etwas (sich dem polizeilichen Zugriff wirksam zu entziehen) muß er durch sein ganzes Verhalten angestrebt haben, das sonst nicht erklärr lich wäre","er muß ... entnommen haben, daß die Polizei
ihn kontrollieren wollte", "demzufolge muß der Angeklagte auch die Absicht gehabt haben, eine andere Straftat (das Fahren in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand) zu verdecken". Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt jedoch erkennen, daß die Strafkammer mit den angeführten Wendungen nur ihre volle Überzeugung hat zum Ausdruck bringen wollen, daß der Angeklagte tatsächlich die Gewißheit gehabt hat,
er werde von der Polizei verfolgt (UA 7),und daß er sich dem polizeilichen Zugriff nat entziehen wollen, weil er wußte, daß er in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gefahren war (UA 9).
Die Tatbestände eines Verbrechens des Hindernisbereitens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 in Tateinheit mit einem Vergehen der Trunkenheit am Steuer nach § 315 c Abs. I Nr. 1a StGB hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Das gilt insbesondere auch von dem Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2, O %0; er war also unbedingt fahruntüchtig. Er hatte darüberhinaus durch sein Fahren in Schlangenlinien (UA 3) und durch das nicht ordnungsmäßige Nehmen
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einer Linkskurve (UA 4) gezeigt, daß er sein Fahrzeug nicht in jeder Iage beherrschen konnte. In der Annahme des Jandgerichts, angesichts der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten habe bei seiner gewagten Fahrweise auf der Flucht die (naheliegende) Möglichkeit bestanden, er werde sein Fahrzeug nicht mehr in der Gewalt haben und dadurch Verletzungen der Polizeibeamten und Beschädigungen der Polizeifahrzeuge herbeiführen, liegt darum eine ausreichende Bejahung der Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert "durch" das Führen des Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (vgl. BGHSt 18, 271). Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Mit Rücksicht auf die möglicherweise vorliegende erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer einen minderschweren Fall im Sinne des § 315 b Abs. 3 StGB angenommen (UA 10). Eine weitere Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hat sie ausdrücklich abgelehnt; damit hat sie ohne Rechtsirrtum von ihrem tatrichterlichen Ermessen Gebrauch gemacht.
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer zwar keine näheren Ausführungen gemacht. Da es sich um einen Fall des § 42 m Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, in dem der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von: Kraftfahrzeugen anzusehen ist, ist das jedoch unschädlich.
Die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer (UA 11) kurz, aber angesichts der ganzen Umstände des Falles und der Persönlichkeit des Angeklagten ausreichend begründet.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal