Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 11.02.1969 – 1 StR 550/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 550/68 URTEIL AR,

in der Strafsache

gegen

Renis 7 m zu: NEED zetoren an GE :347 in 1@WÜsterreich, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Raubes

lb

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: r Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1968 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Juni 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf

die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Gegen den Schuldspruch wendet der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein, daß das Urteil auf einem Verstoß gegen § 230 StPO beruhe. Der Angeklagte sei nämlich während der Vernehmung des Mitangeklagten vg» unzulässigerweise nur deshalb aus dem Sitzungssaal entfernt worden, weil das Gericht befürchtet habe, daß Wege sonst von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen werde. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision zu dem die Entfernung des Angeklagten rechtfertigenden Beschluß in Widerspruch. In diesem ist ausweislich der Sitzungsniederschrift als Entfernungsgrunä angegeben, es sei zu befürchten, daß Werner in Anwesenheit der Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 247 Abs. 1 StPO).

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubs hält aber auch der Sachbeschwerde stand. Insbesondere wird die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten von den Feststellungen getragen. Was die Revision hiergegen einwendet, stellt nur einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.

2. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit bereits mehr (nicht weniger - UA S. 22) als 20jährigen Angeklagten ist knapp, aber ausreichend begründet. Grundsätzlich soll allerdings der Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG eine ins einzelne gehende tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrundeliegen (BGH LM JGG 8 105 - Nr. 5). Auch die Frage, ob es sich bei der Tat des Heranwachsenden um eine bloße Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelt,

kann im allgemeinen nur auf Grund einer eindringenden

und umfassenden Wertung der äußeren Tatumstände sowie

der Beweggründe des Täters abschließend beurteilt wer-

den (BGH Urt. v. 26. April 1955 - 1 StR 94/55). Im vorliegenden Fall hatte die Strafkammer indessen über Beweggründe, Planung und Ausführung der Tat sowie über das Vorleben des - fast volljährigen - Angeklagten und die

Art seiner Tatbeteiligung eine Reihe von Feststellungen getroffen, aus denen sich ohne weiteres gewichtige Anhaltspunkte auch für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit ergaben. Der Tatrichter konnte sich daher hier damit begnügen, seine Überzeugung vom einstweiligen Abschluß der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagteyg (vgl. BGH NIJW 1968, 1195) ausdrücklich nur aus dem in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen Gesamteindruck abzuleiten. Hierbei war das Gericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht auf das Gutachten eines Sachverständigen angewiesen. Ebenso bedurfte die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei dem - durchdacht angelegten und geschickt ausgeführten - gemeinschaftlichen Raub für den Angeklagten nicht um eine bloße Jugendverfehlung gehandelt habe, unter den gegebenen Umständen keiner näheren Ausführung.

Ab

Da das Urteil auch sonst im Strafausspruch keine Rechtsfehler aufweist, muß die Revision des Angeklagten

verworfen werden.

Seibert Loesdau Pikart

Pfeiffer Bundesrichter Zipfel ist infolge Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

Seibert