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BGH Urteil vom 31.01.1969 – 2 StR 674/68

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 674/68 URTEIL 311

in der Strafsache

gegen

1. den Karosseriespengler Kurt > FE , geboren en ED 1941 in K (CSSR), zur Zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

2. den Konditor Ernst F EB aus ‚ geboren am 946 in

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. 9 ...: HEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten Fame in der Verhandlung,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des land-

gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

3.

Ggründes

Die Strafkammer hat die Angeklagten Bg> und TB wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, EB unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu Gefängnisstrafen verurteilt; die frühere Mitangeklagte Cu wurde freigesprochen. Be una FEB haben Revision eingelegt, sie rügen übereinstimmend die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Sitzungsniederschrift ergibt folgendes:

Die Strafkammer hatte während eines Teils der Vernehmung von Frau CE zur Person die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen. Im Verlauf dieser Vernehmung wurden die beiden Beschwerdeführer aus dem Gerichtssaal entfernt. Während der Erstattung eines Sachverständigengutachtens über den Geisteszustand von Frau CE sch103 die Kammer später erneut die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus und ordnete zugleich an, daß die Angeklagten Dun: FEED wiederum den Sitzungssaal verlassen sollten.

Ob danach die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt seien, wie in den Revisionen gerügt wird, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls bildet der gleichfalls gerügte zweimalige Ausschluß der Beschwerdeführer aus der Verhandlung einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit §§ 230,

247 StPO.

Die Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO für die zeitweilige Entfernung der Angeklagten sind in keinem Falle dargetan. Zudem war im ersten Fall kein Gerichtsbeschluß ergangen und in beiden Fällen keine Begründung für

eine solche Maßnahme gegeben worden (vgl. dazu BGHSt 15, 194, 196; 22, 18). Daß der Vorsitzende die Angeklagten

auch nicht, nachdem sie wieder vorgelassen worden waren, gemäß § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO über das in ihrer Abwesenheit Geschehene unterrichtete, läßt vermuten, § 247 StPO sei überhaupt nicht erwogen worden.

Die gerügten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft.

Für die neue Verhandlung sei noch auf die Grundsätze der Entscheidungen BGHSt 3, 344 und 9, 280, 283 über einen Ausschluß der Öffentlichkeit hingewiesen.

willms Meyer Henning Müller Baumgarten