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BGH Urteil vom 10.03.1970 – 5 StR 642/69

5. Strafsenat

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5_StR 642/69

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

l. den Bauschlosser Gerd-Joachim S + GERD

aus

dort geboren am 1945,

2. den Kraftfahrzeugschlosser Hans S GE aus H

EEE», dort geboren am 1945,

wegen schweren Diebstahls u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.März 1970, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof:Dr. Sarstedt... als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Bunde sanwalt Dr, EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekre tär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten SEE zesen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 22,Mai 1969 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten SC una die durch dieses Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen

des Angeklagten SCEEEB : u tragen hat.

Der Beschwerdeführer SED Hat ‘die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

I. Revision der. Staatsanwaltschaft:

Das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Verurteilung im Falle 11 der Entscheidungsgründe beschränkt. en

Der Generalbundesanwalt vertritt es mit folgender Begründung nicht: .

"Bs kann dahingestellt bleiben, ob die. Polizeibeamten, wie. das Schwurgericht gemeint hat, mit der Wegnahme der Handtasche einverstanden waren oder ob die Auffassung der Staatsanwaltschaft richtig ist, daß "ein solches Einverständnis nicht vorgelegen habe. Ein vollendeter Diebstahl kommt nämlich.schon aus ° einem anderen Grund nicht in Betracht. Wer ein Behältnis wegnimmt, um sich dessen Inhalt zuzueignen, eignet sich nicht das. Behältnis zu, wenn er es nicht für sich behalten oder verwerten will,.sondern es weg-

| wirft, sobald er den Inhalt an sich genommen hat (BGH GA 62,144,145). Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte St ii Handtasche an sich genommen, sie durchsucht und, weil sie leer war, an einem Feldweg weggeworfen (UA S.16, 17/18). Damit war der Diebstahlsversuch fehlgeschlagen. Den wirtschäftlichen Wert der Tasche wollten die Angeklagten nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben (vgl. BGH bei Dallinger- MDR 68,372; BGH 5 StR 412/68 Beschluß vom 28.Januar 1969) ."

Der Senat schließt sich dem an.

II. Revision des Angeklagten Sg:

1. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, im Falle 11 habe "die Tat keinerlei Beziehung zum

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Straßenverkehr", trifft nicht zu.

In einem ähnlichen Fall hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 22,6,8), daß "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" wird, wenn der Täter in den ungestörten, ‚geregelten Ablauf des Verkehrs in solcher Weise wie hier eingreift, so daß andere Verkehrsteilnehmer infolge der Einwirkung nicht ohne Gefahr für Leib oder Leben am Verkehr teilnehmen können.

Der Polizeimeister Sc@ee fana sich auf einem dem Verkehr dienenden Wege und war deshalb Verkehrsteilnehner. Das änderte sich nicht dadurch, daß er infolge der Fahrweise des Mitangeklagten St a.ur die Kühlerhaube springen mußte. Seine Lage dort bedeutete für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben. SC durfte daher nicht weiterfahren, sondern mußte versuchen, den Wagen anzuhalten, ehe SB von der Kühlerhaube gefallen war. Daß der Mitangeklagte das nicht versucht hat, wird ihm daher mit Recht vorgeworfen,

Die - von der Revision nicht in einzelnen angegriffene - Mittäterschaft des Beschwerdeführers San diesen vorwerfbaren Verhalten ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargetan.

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine. Sachrüge hat auch bei den anderen Schuldsprüchen keine Rechtsmängel aufgedeckt,

3. Der Strafausspruch konnte ebenfalls im vollen Umfange bestehenbleiben.

Die Diebstahlsstrafen (zwei bis fünf Monate Gefängnis) sind vor der Neufassung des § 275 StGB verhängt worden. Den Urteilsgründen ist hier Jedoch deutlich zu entnehmen, daß die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den wiederholt vorbestraften Angeklagten unerläßlich war.

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Seine vorangegangenen, schnell aufeinanderfolgenden Be- - strafungen haben ihn ersichtlich nicht beeindruckt; er

hat sich von der Begehung zahlreicher Diebstähle selbst dadurch nicht abhalten lassen, daß die Vollstreckung mehrerer früherer Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden war. Nach den Urteilsfeststellungen waren also besondere Umstände gegeben, die die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Beschwerdeführer in allen Diebstahlsfällen unerläßlich machten.

Beide Revisionen waren daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen. Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Pleischmann