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BGH Urteil vom 28.01.1969 – 1 StR 540/68

1. Strafsenat

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Leitsatz

Zur Abgrenzung von Raub und Diebstahl bei Wegnahme von Gegenständen auf Grund eines neuen, der Anwendung von Gewalt oder Drohungen nachfolgenden Tatentschlusses.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StGB §§ 242, 249 Zur Abgrenzung von Raub und Diebstahl bei Wegnahme von

Gegenständen auf Grund eines neuen, der Anwendung von Gewalt oder Drohungen nachfolgenden Tatentschlusses.

BGH, Urt. v. 28. Januar 1969 - 1 StR 540/68 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Inspektorenanwärter Johann B EEE aus “ED,

dort geboren eng 8: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Landgerichtsrat

Rechtsanwalt

Dr. Hübner

als Vorsitzender, Loesdau

Pikart

Dr. Pfeiffer

zipfel

als beisitzende Richter,

Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen des Angeklagten und seiner Mutter

wird das Urteil

des Landgerichts München I vom

8. März 1968, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er an Stelle eines mit Notzucht und schwerer Unzucht rechtlich zusammentreffenden Raubes wegen eines in Tatmehrheit mit den Unzuchtsverbrechen begangenen Diebstahls verurteilt wird,

2. im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten BW wesen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Gewaltunzucht und mit Raub sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revisionen des Angeklagten und seiner Mutter rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und

sachlichen Rechts; sie haben nur zum Teil Erfolg.

1. Der Schuldspruch, den die Beschwerdeführer lediglich mit der Sachbeschwerde angreifen, läßt im wesentlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Urteilsfeststellungen, die entgegen der Ansicht der Revisionen weder Wider-, sprüche noch Unklarheiten aufweisen, rechtfertigen insbesondere die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte auch die Notzuchtsverbrechen als Mittäter begangen hat. Zwar hat nur der - inzwischen verstorbene-Mitangeklagte Le it üen zwei betroffenen Mädchen den Verkehr ausgeübt; das schloß aber eine gemeinschaftliche Tatbegehung bei BEE, der an der Erzwingung der Beischlafshandlungen mitgewirkt hatte, nicht aus (BGHSt 6, 226). Insoweit ergeben sich auch keine Bedenken im Hinblick auf aie innere Tatseite. Denn die Jugendkammer stellt fest, daß jeder der beiden Täter mit den Handlungen des anderen einverstanden war und daß BB dabei vor allem auch die durch Drohen mit der Pistole bewirkte Unterwerfung der Tatopfer unter das sexuelle Begehren seines Mittäters aus persönlichem Interesse als eigene Tat wollte (UA S. 17). Das reicht unter den gegebenen Umständen für den Notzuchtsvorsatz aus; dieser entfällt auch nicht deshalb, weil BB sein eigenes Vorhaben, ebenfalls zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu gelangen, auf Bitten des einen Mädchens aufgab und sich auf unzüchtige Berührungen beider beschränkte (UA S. 16). - Der Schuldvorwurf wegen gemeinschaftlicher

schwerer Unzucht (353 176 Abs. 1 Nr. 1, 47, 73 StGB) sowie

wegen gefährlicher kärperverletzung in zwei Fällen (SS 223, 223 a, 74 StGB) besteht ebenfalls zu Recht.

Dagegen trägt der festgestellte Sachverhalt nicht aie Annahme eines tateinheitlich mit den Sittlichkeitsverbrechen begangenen Raubes (38 249, 73 StGB). Wie das Urteil garlegt, entschloß sich der Angeklagte EB nacıı Beendigung der Unzuchtsverbrechen, aus den Handtäschchen der Mädchen stehlenswerte Gegenstände wegzunehmen, und brachte auf diese Weise einen Geldbeutel mit Geld, eine Brieftasche, ein Gasfeuerzeug und Manschettenknöpfe an sich, ohne daß die Eigentümerinnen dessen gewahr wurden (JA S. 18). Die Jugendkammer meint nun, dieser Sachverhalt sei ähnlich zu. beurteilen wie der Fall, daß ein Täter, der zunächst gegen eine Person zu anderem Zweck Gewalt gebraucht habe, die - fortdauernde - Gewaltanwendung auf Grund geänderten Entschlusses dazu benutze, dem Opfer eine Sache wegzunehnen; wenn unter solchen Umständen eine Verurteilung wegen Raubes auch dann möglich sei, wenn das sich wehrende Opfer die Wegnahme nicht sofort bemerke und wenn sich seine Abwehr nicht gerade gegen die Wegnahme richte (so BGHSt 20, 32), dann müsse das gleiche gelten, wenn das Wegnahmemittel nicht Gewalt sei, sondern Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Auf die genannte Entscheidung kann sich das Landgericht aber nicht berufen. Ter Tatbestand des Raubes erfordert bei Gewaltanwendung, daß die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahne der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muß also zum Zweck der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210; RGSt 67, 183, 186). Von einem räuberischen Vorgehen kann daher nicht die Rede sein, wenn der Täter nur eine mit anderer Zielsetzung durch Gewaltanwendung geschaffene Lage dazu ausnutzt, dem Betroffenen - ohne dessen Wis-

sen und Widerstand - eine Sache wegzunehmen (BGE Urteil von

12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 - bei Dallinger MDR 1968,

17/18). Ebensowenig kann dann aber Raub angenommen wer-

den, wenn das durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für

Leib oder Leben herbeigeführte widerstandslose Verhalten

des in seiner Geschlechtsehre angegriffenen Opfers dem Tä-

ter lediglich die Gelegenheit schafft, auf Grund eines

neuen äntschlusses unbemerkt Aneignungshandlungen zu begehen. Denn auch in einem solchen Fall ist die Drohung nicht als Mittel zur Brechung eines entgegenstehenden Willens des Eigentüners und damit zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt.

So liegt es aber hier; daß die Mädchen die Wegnahme auch dann nicht hätten verhindern können, wenn sie ihnen aufgefallen wäre, ist ohne Bedeutung. Der Angeklagte hätte daher nach den festgestellten Sachverhalt nicht wegen tateinheitlich begangenen Raubes, sondern nur wegen eines mit den anderen Straftaten sachlich zusammentreffenden Diebstahls verurteilt wer-

den dürfen.

Da ergänzende Feststellungen ausgeschlossen erscheinen und der Angeklagte auch auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ausreichend hingewiesen worden ist (RGSt 53, 100) - er hat die Aneignungshandlung überdies zugegeben, und auch mit den Revisionen sind insoweit keine Beanstandungen erhoben -, ist das Revisionsgericht in der Lage, von sich aus

den Schuldspruch entsprechend zu ändern.

2. Der Wegfall des auf § 249 StGB gegründeten Schuldvorwurfs muß indessen, da auf eine einheitliche Jugenädstrale erkannt ist (§ 8 17, 18 JGG), zu einer Aufhebung des gesamten Strafausspruchs - einschließlich der Nebenentscheidungen - samt den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang führen. Die verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen die Revisionen Verstöße gegen die Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Nichtanwendung

des § 51 Abs. 2 StGB geltend machen, bedürfen daher keiner Erörterung. Der Angeklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, insbesondere auch die Frage einer zusätzlichen Beeinträchtigung seines Einsichts- und Hemmungsvermögens durch das aufgetretene Kreislaufleiden zur Nachprüfung

zu stellen. Die weitergehenden Revisionen sind zu verwerfen.

Senatspräsident Dr.Hübner befindet sich in Urlaub und ist dadurch verhindert zu unterschreiben

Loesdau Loesdau Pikart

Pfeiffer zipfel