Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 20.12.1968 – 4 StR 487/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Hat das Revisionsgericht die seit dem tatrichterlichen Urteil vollzogene Untersuchungshaft, "soweit sie drei Monate übersteigt", auf die Strafe angerechnet, so ist auf die Strafe nur die um drei Monate gekürzte Summe aller zusammen gerechneten Untersuchungshaftzeiten zu verrechnen, gleichgültig wann sie vollzogen wurden.
2130 085 al
Nachschlagewerk: ja nur zu III
BGHSt: ja
StGB § 60
Hat das Revisionsgericht die seit dem tatrichterlichen Urteil vollzogene Untersuchungshaft, "soweit sie drei Monate übersteigt", auf die Strafe angerechnet, so ist auf die Strafe nur die um drei Monate gekürzte Summe aller zusammen gerechneten Untersuchungshaftzeiten zu verrechnen, gleichgültig wann sie vollzogen wurden.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - 4 StR 487/68 - IG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 487/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Heinz S EEE zus Em, geboren an ED 1944 in AED, Kreis Tap-GE in SCHE, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Ju-
ni 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 11. Juni 1968
wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die von Rechtsanwalt K@w an 2. August 1968 beim lTandgericht eingereichte Revisionsbegründung, die eine Verfahrensrüge enthält, kann nicht berücksichtigt werden, weil Rechtsanwalt Kg zur Zeit der Einreichung der Revisionsbegründung vom Angeklagten nicht bevollmächtigt war, ihn als Verteidiger zu vertreten. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte am 29. Januar 1968 Rechtsanwalt EEE 215 Verteiäiger für den Angeklagten bestellt. Am 20. Februar 1968 beantragte der Angeklagte, Rechtsanwalt Kin als Verteidiger zu bestellen. Am 5. März 1968 teilte Rechtsanwalt Tupien Gericht unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten mit, daß der Angeklagte seinen Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalts Kb zurücknehme. Die Rückseite der Vollmachtsurkunde trägt einen entsprechenden Vermerk von der Hand des Angeklagten. Am 9. April 1968 zeigte Rechtsanwalt KB ier Staatsanwaltschaft unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten an, daß er den Angeklagten verteidige. Die Staatsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Kg hierauf mit, daß Rechtsanwalt EB a1s Pflichtverteidiger bestellt und die Hauptverhandlung auf den 10. Juni 1968 angesetzt sei. Am 27. Mai 1968 widerrief der Angeklagte in einer dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer gegenüber abgegebenen Erklärung
die dem Rechtsanwalt Kg erteilte Vollmacht. Landgerichtsrat Ku unterrichtete hiervon fernmündlich Rechtsanwalt KW, wie einem Aktenvermerk vom
5. August 1968 zu entnehmen ist. Rechtsanwalt Kee» wurde zur Hauptverhandlung nicht geladen. Der Angeklagte wurde von Rechtsanwalt EEEEED verteiäigt. Dieser legte auch für den Angeklagten Revision ein und begründete sie gleichzeitig. Am 2. August 1968 reichte Rechtsanwalt Kg eine weitere Revisionsbegründung ein, mit der er beanstandete, daß er nicht zur Hauptverhandlung geladen worden sei. Nach einem Ferngespräch mit dem Strafkammervorsitzenden, das am 6. August 1968 stattfand, reichte Rechtsanwalt Kg an 26. Ausust 1968 eine neue Vollmacht des Angeklagten vom 19. August und einen Brief des Angeklagten vom selben Tage ein, aus
dem hervorgeht, daß er die Widerrufserklärung vom
27. Mai 1968 zurücknehme. Im übrigen bezog sich Rechtsanwalt KB auf seine Revisionsbegründung vom
1. August 1968. Inzwischen war allerdings die Frist zur Begründung der Revision mit dem 11. August 1968 abgelaufen. Am 29. August 1968 erklärte der Angeklagte dem Vorsitzenden der Strafkammer, sein Schreiben von
19. August 1968 sei so aufzufassen, daß er Rechtsanwalt WEB beauftragt habe, seine Verteidigung als Wahlverteidiger zu führen. Hierauf nahm der Vorsitzende
die Bestellung des Rechtsanwalts Tip als Pflichtverteidiger zurück.
Hiernach hatte der Angeklagte die dem Rechtsanwalt KB erteilte Verteidigungsvollmacht am 27. Mai 1968 dem Gericht gegenüber wirksam widerrufen. Der Widerruf war dem Rechtsanwalt mitgeteilt worden. Damit war die Verteidigervollmacht erloschen. Erst am 19. August 1968,
nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision, hat der Angeklagte Rechtsanwalt Ro] eine neue Vollmacht erteilt. Weder das Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt KB von 19. August 1968 noch die Erklärung des Angeklagten vom 29. August 1968 ergeben, daß er Rechtsanwalt Mb schon vor der Einreichung der Revisionsbegründung vom 2. August 1968 wieder bevollmächtigt hatte. Dieser hatte zu dieser Zeit somit keine Vollmacht vom Angeklagten und hat sie auch bis zum Ablauf der Frist
zur Begründung der Revision nicht erlangt. Die Einlegung eines Rechtsmittels für den Angeklagten durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn die Vertretungsmacht
im Zeitpunkt der Einlegung bestanden hat. Fehlt es daran, so ist sie unwirksam. Durch nachträgliche Genehmigung
des Berechtigten kann die Unwirksamkeit nicht behoben werden. Die öffentlichrechtliche Natur des Prozesses und die im öffentlichen Interesse zu fordernde Sicherstellung eines geordneten Verfahrens verlangt zweifelsfreien Bestand von Rechtsmittelerklärungen. Damit ist ein Schwebezustand unvereinbar (RGSt 66, 265, 266 f). Dies gilt nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung eines Rechtsmittels.
II. Die von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ED für den Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist unbegründet. Die umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler. Rechtlich unbedenklich ist insbesondere auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Notzuchtversuch und dem schweren Raub. Der Angeklagte hat den Entschluß, Helga Keil zu berauben, nach den Feststellungen des Landgerichts erst gefaßt, nachdem der Notzuchtversuch gescheitert war. Damit begann eine von einem neuen Willen
getragene, selbständige Handlung. Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Beraubten bestand zwar hier in der Ausnutzung der Lage, die der Angeklagte durch Drohung und Gewalt mit anderer Zielrichtung vorher geschaffen hatte. Sie ist gleichwohl Teil einer neuen rechtlich selbständigen, nunmehr auf Beraubung gerichteten Handlung im Sinne des § 74 StGB, weil sie auf einem neuen Tatentschluß beruht und auch nach natürlicher Anschauung keine Handlungseinheit mit dem vorangegangenen Notzuchtversuch bildet (RGSt 32, 137).
III. Der Angeklagte, der sich zu dem Zeitpunkt des angefochtenen Urteils in dieser Sache in Untersuchungshaft befand, hat noch einen Teil der Jugendstrafe zu verbüßen, die das Jugendschöffengericht Dortmund am 25. Januar 1965 gegen ihn verhängt hat. Der Senat kann nach der Aktenlage nicht feststellen, ob etwa die Untersuchungshaft in vorliegender Sache innerhalb der ersten drei Monate nach Erlaß des angefochtenen Urteils zur Verbüßung dieses Strafrestes unterbrochen worden ist. Jedenfalls istdies möglich. Eine etwaige Unterbrechung der Untersuchungshaft ist auf den Wortlaut des über die Haftanrechnung befindenden Teiles der Revisionsentscheidung ohne Einfluß, weil der Sinn der Anrechnung nach ständiger Übung des Bundesgerichtshofs dahin geht, daß die in derselben Sache zwischen tatrichterlichem Urteil und Revisionsentscheidung erlittene Untersuchungshaft, gleichgültig, wann sie vollzogen wurde, zusammenzurechnen und, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe anzurechnen ist.
Das Oberlandesgericht Hamm — Beschluß vom 7. November 1967 (NJW 1968, 168 = Rpfl. 1968, 192) - sowie
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Pohlmann (StrVollStrO 4. Aufl. S. 374/375 und Anm. in Rpfl. aa0) legen die Entscheidung des Revisionsgerichts, die weitere Untersuchungshaft werde "angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt", allerdings dahinaus, daß im Falle der Unterbrechung der Untersuchungshaft durch die Verbüßung einer Strafe aus einer anderen Sache diejenige Untersuchungshaft, die der Revisionsführer erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem tatrichterlichen Urteil erlitten habe, in jedem Falle zum Ausgleich. der Verzögerung der Revisionsentscheidung voll auf die Strafe angerechnet werden müsse. Dem kann jedoch aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:
1. Die Auslegung des Oberlandesgerichts Hamm und Pohlmanns wird weder dem eindeutigen Wortlaut der in den Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs zumeist gebrauchten Haftanrechnungsformel gerecht noch entspricht sie dem Willen des Senats. Hätte der Senat in den in Rede stehenden Fällen so entscheiden wollen, wie es das Oberlandesgericht Hamm und Pohlmann für angebracht halten, so hätte er dies leicht mit einer anderen Ausdrucksweise klarstellen können.
2. Zu einer weiter gehenden Anrechnung der Untersuchungshaft in Fällen, in denen die Untersuchungshaft in den ersten drei Monaten nach dem tatrichterlichen Urteil durch Strafhaft in anderer Sache unterbrochen war, besteht aber regelmäßig kein Anlaß.
Eine rechtliche Verpflichtung, den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten die weitere zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen,
besteht nicht. Die Vorschrift des § 60 StGB (samt den da-
zu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen) bezieht sich nur auf die Untersuchungshaft, die der Angeklagte vor dem tatrichterlichen Urteil erlitten hat. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt (1 BvR 712/67 vom 28. Dezember 1967, DRiZ 1968, 243). Der Bundesgerichtshof ist allerdings schon frühzeitig, entgegen der ständigen Übung des Reichsgerichts, dazu übergegangen, zu Gunsten der in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten ihnen die weitere Untersuchungshaft teilweise, nämlich soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe anzurechnen. Das geschieht aber nur aus Billigkeitsgründen.
Ausgegangen ist der Bundesgerichtshof davon, daß der Vollzug der Untersuchungshaft dem Häftling Vorteile gewährt, die der Vollzug der Strafhaft nicht bietet. Deswegen soll grundsätzlich der Verurteilte die ihm durch den Tatrichter auferlegte Strafe voll als solche verbüßen. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte soll sich nicht dadurch, daß er eine Revision einlegt, die sich dann als unbegründet erweist, ihm nicht zukommende Vorteile verschaffen.
Unbillig wäre es aber, wenn einem Untersuchungshäftling eine länger dauernde Untersuchungshaft zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung nicht einmal teilweise auf die Strafe angerechnet würde. Es hat sich gezeigt, daß die Entscheidung über eine unbegründete Revision meistens innerhalb dreier Monate seit der Verkündung des tatrichterlichen Urteils möglich ist. Wenn dies in einem Einzelfall nicht geschieht und oft aus sachlich durchaus berechtigten Gründen nicht geschehen kann, so soll der Billigkeit halber der Untersuchungs-
häftling darunter nicht zu leiden haben. Deswegen und damit alle in Untersuchungshaft befindlichen Revisionsführer möglichst gleich behandelt werden, soll die nach dem tatrichterlichen Urteil erlittene Untersuchungshaft in der Regel insoweit auf die Strafe angerechnet werden, als sie drei Monate übersteigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in unmehr schon ständiger Rechtsprechung diese Übung als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet (vgl. außer dem oben erwähnten Beschluß vom 28. Dezember 1967 auch die Beschlüsse 2 BvR 529/66 vom 15. März 1967; 1 BvR 259/68 vom 20. Mai 1968; 1 BvR 414/68 vom 24. Juli 1968).
Für diese gleichmäßige Behandlung kann es nicht von Bedeutung sein, ob die Untersuchungshaft eines Revisionsführers nach dem tatrichterlichen Urteil unterbrochen worden ist, ob er insbesondere gerade in den ersten drei Monaten in anderer Sache Strafhaft zu verbüßen hatte. Dem oben erwähnten Zweck der Entlastung des Angeklagten von der durch Verzögerung der Revisionsentscheidung verursachten Haftverlängerung, der stets im Vordergrund der Betrachtung bleiben muß, aber nicht allein entscheidend sein darf, ferner der Billigkeit und dem Bedürfnis nach gleichmäßiger Behandlung entspricht es am besten, daß in den hier in Rede stehenden Regelfällen die weitere Untersuchungshaft nach dem tatrichterlichen Urteil, gleichviel, ob sie gerade in die ersten drei Monate fällt oder in dieser Zeit durch Strafhaft unterbrochen worden ist, nur mit dem ihre Gesamtdauer von drei Monaten überschießenden Teil auf die Strafe angerechnet wird. Jedenfalls kann bei dieser Übung von einem Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle
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keine Rede sein. Ein nicht in Untersuchungshaft befindlicher Revisionsführer hat nach der Verwerfung seiner Revision die ihm durch den Tatrichter auferlegte Strafe voll in Strafhaft, und nicht unter den leichteren Bedingungen der Untersuchungshaft, zu verbüßen; bis zum Strafantritt war ihm seine Freiheit nicht entzogen.
Von zwei in Untersuchungshaft befindlichen Revisionsführern aber, von denen der eine nur in Untersuchungshaft sitzt und saß, während die Untersuchungshaft des anderen in den ersten drei Monaten nach dem tatrichterlichen Urteil durch Strafhaft unterbrochen war, wäre, wenn man der hier abgelehnten Auffassung folgen würde, unter sonst gleichen Bedingungen (gleichlange Strafe, gleichlange Dauer der Zeit vom tatrichterlichen Urteil bis zur Revisionsentscheidung) der nur in Untersuchungshaft gewesene durch die Untersuchungshaft und die Strafverbüßung zusammen länger seiner Freiheit beraubt als derjenige, der von Rechts wegen nach dem tatrichterlichen Urteil eine von früner her noch ausstehende Strafe zu verbüßen hatte und infolgedessen einen dieser Strafhaft zeitgleichen Teil nachträglicher Untersuchungshaft erspart hat. Das kann weder von den Verurteilten selbst noch von einem unbefangenen Betrachter als recht und billig empfunden werden.
Freilich ist der Senat in der lage, einem Angeklagten die weitere Untersuchungshaft in größerem oder auch kleinerem als dem hier erörterten Umfang anzurechnen, wenn besondere Umstände dies angezeigt erscheinen lassen; er hat dies auch schon wiederholt getan. Der bloße Umstand aber, daß die Untersuchungshaft des
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Angeklagten gerade in den ersten drei Monaten nach dem tatrichterlichen Urteil durch Strafhaft in anderer Sache unterbrochen worden ist, kann dazu keinen Anlaß geben.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel