Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 10.01.1969 – 4 StR 498/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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212 7 BUNDESGERICHTSHOF —

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Roland 5 CE zu: DER: geboren am ED 1942 in EEE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. den Konditor Hans-Jürgen M ED zu: TO dort geboren am EEE 1944, zur Zeit in Strafhaft in

anderer Sache,

wegen versuchter Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten Sn gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Juni 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten MÜ vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte SEE ist wegen versuchter Notzucht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, der Angeklagte VB wurde von dem Vorwurf der Beihilfe zur vollendeten Notzucht freigesprochen. Die Revision des Angeklagten sB-GEB teaustanäet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten MED. Erfolgs hat nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

1. Die Revision des Angeklagten Sun»

a) Die Herbeiziehung eines Sachverständigen dafür, ob die von dem Mädchen geschilderte und dem Urteilsspruch zu Grunde gelegte Unzuchtshandlung "technisch überhaupt möglich war", war schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil der Angeklagte selbst zugibt, mit dem Mädchen in dem Kraftwagen verkehrt zu haben. Daß auch die Gewalthandlungen, die dem nur als Beischlafsversuch gewerteten Unzuchtsakt vorausgingen in dem hier gegebenen Auto-Typ möglich waren, gehört zum Erfahrungsbereich des Tatrichters. Auch die Anhörung eines Sachverständigen für die Glaubwürdigkeit der 19-jährigen

Zeugin war nicht veranlasst. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Beweiswürdigung gerade mit der Glaubwürdigkeit des Mädchens in umfassender Weise beschäftigt. Die dabei angestellten Erörterungen enthalten keinen Rechtsfehler. Auch der Generalbundesanwalt hat dies in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung vom 22.10.1968, der dem Verteidiger

mit Begründung zugestellt worden ist, zutreffend dargelegt.

b) Mit ihren Ausführungen zur Sachrüge greift die Revision die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen in unzulässiger Weise an und setzt sich damit über die Freiheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hinweg. Diese ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt. Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht hinsichtlich der für erwiesen erachteten Tatsachen Zweifel gehabt hat. Da auch zum Strafausspruch keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

c) Wegen der Auslegung der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die hier durch Strafhaft unterbrochen worden ist, wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 4 StR 487/68 vom 20. Dezember 1968 verwiesen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das gegen den Freispruch des Angeklagten MB : ingelegte Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Erwägungen begründet:

Das Urteil kommt hinsichtlich MB zu der Annahme eines strafbefreienden freiwilligen Rücktritts, weil es das gesamte Tun des Angeklagten als eine Handlungseinheit sieht, die rechtlich nur einheitlich beruteilt werden könne. Diese Auffassung findet weder, wie der Generalbundesanwalt richtig ausführt, in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils noch in seiner Begründung eine Stütze. Nach UA S. 4, 5 hatte der Angeklagte zunächst nur den Vorsatz, das Notzuchtsvorhaben‘ des SED zu unterstützen. Er beschränkte sich demgemäß auf reine Hilfeleistungen, indem er dem Mädchen die Arme festhielt, ihm mit einer vermeintlichen Pistole ärohte und zweimal den Wagen verließ, um Schönfisch die Tat zu ermöglichen, die dann mit dessen mißlungenem Versuch ihren Abschluß fand. Die Strafkammer ist daher bei ihrer rechtlichen Würdigung auch davon ausgegangen, daß Mb die Tat des Angeklagten SED "nur als Gehilfe unterstützen wollte". Nach ihrer Überzeugung liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß MB "etwa auch selbst mit dem Mädchen verkehren wollte oder bezüglich der Tat des SC 1it Mittätervorsatz gehandelt nat". vu hat nach den insoweit eindeutigen Feststellungen erst nach dem letzten Verlassen des Wagens "nunmehr!" den dann freiwillig aufgegebenen Entschluß gefaßt, auch seinerseits mit dem Mädchen geschlechtlich' zu verkehren.

Bei dieser Sachlage kann von eineu einheitlichen Tatgeschehen keine Rede sein. Die mit Beihilfevorsatz vorgenommene Unterstützung des Notzuchtsversuchs von SC war mit dem Scheitern dieses Versuchs endgültig abgeschlossen. Da MEB5 ursprünglicher Vorsatz nach den Feststellungen dahin ging, die Vollendung der von

SC beabsichtigten Tat zu fördern, ist es ohne Bedeutung, daß das Gericht in der Hauptverhandlung bei Si WED eine vollendete Tat noch nicht für gegeben sah. Auf die Ausführungen der Kammer, in denen sie zu Gunsten des Angeklagten VW anführt, dieser habe durchaus zu der Annahme kommen können, zwischen SEE uni dem Määchen sei es noch nicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen, kommt es daher nicht an. Das spätere Tun des Mb peruhte auf einem neu gefaßten und mit anderer Willensrichtung ausgestattetem Vorsatz, nämlich - nach Aufforderung durch SCHE - nunmehr als Täter selbst den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Rücktritt von diesem Tatvorhaben konnte die schon vollendete Beihilfe zu einer anderen Tat nicht mehr beeinflussen. Der Angeklagte MB hätte demgemäß wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht verurteilt werden müssen.

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal

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